Beschluss
L 8 SO 359/09 B ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 31. Oktober 2009 ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Leistung durch Übernahme der Kosten eines Kindergartenplatzes im Heilpädagogischen Kindergarten E. zu gewähren hat. Der Senat hält diese Entscheidung für zutreffend, so dass auf die Beschlussgründe verwiesen wird, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. 2 Im Einzelnen: 3 Antragstellerin ist die am 7. März 2005 geborene F. G., da diese anspruchsberechtigt für die fraglichen heilpädagogischen Leistungen für Kinder ist, die noch nicht eingeschult sind. Dementsprechend ist eine Rubrumsänderung vorgenommen worden; statt der Mutter der Antragstellerin wird diese selbst als Anspruchsstellerin geführt. Sollte darin eine Klage- bzw. Antragsänderung gesehen werden, wäre sie sachdienlich gemäß § 99 Abs 1 SGG (vgl Roller in Nomos Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 99 Rdnr 18ff). 4 Die Antragstellerin besuchte seit April 2008 den Evangelisch-Lutherischen Kindergarten in H., ihrem Wohnort. Die Kindergärtnerinnen stellten bei ihr Entwicklungsverzögerungen im Sprachbereich aber auch in der Wahrnehmung fest. 5 Nach einer Mitteilung des Pädagogisch-Therapeutisches Förderzentrum (PTZ) in E. vom 1. April 2009 sollte die Antragstellerin im August 2009 in deren Heilpädagogischen Kindergarten I. in E. aufgenommen werden. Dem Antrag auf Kostenübernahme für die Betreuung in dieser teilstationären Einrichtung war beigefügt der psychologische Bericht der Dipl.-Psychologin J. K. vom 30. März 2009. Danach weise der Kramer-Test bei der Antragstellerin auf einen Entwicklungsrückstand von 11 Monaten hin; insgesamt erfülle die Antragstellerin derzeit noch nicht die Anforderungen für die Aufnahme in den Sprachheilkindergarten; auf Grund der Defizite in der Wahrnehmung, der Sprache und im Aufgabenverständnis wurde empfohlen die umfassende Basisförderung im Heilpädagogischen Kindergarten. Die sozialmedizinische Stellungnahme zur Eingliederungshilfe vom 30. April 2009 der Ärztin L. M. stellt unter anderem fest, dass auf Grund der Beeinträchtigung der sprachlichen Verständigung eine körperliche wesentliche Behinderung und auf Grund eines Zurückbleibens der geistigen Entwicklung eine geistige wesentliche Behinderung drohe. In der Rubrik 7 "Wünsche und Vorschläge" wird ausgeführt, dass die gesetzlichen Vertreter den Besuch des Integrationskindergartens (in H.) wünschen und 2x wöchentlich Logopädie; die gewünschte Einrichtung sei geeignet. Entsprechend lautet der Gesamtplan vom 25. Mai 2009 (Dipl. Sozialpädagoge/in N.). Danach hatten die Beteiligten sich auf die Integrationsgruppe im Regelkindergarten H. geeinigt, Beginn Kindergartenjahr 2009/2010 mit einem Stundenumfang von 5 Stunden bis zum Erreichen der Schulpflicht. 6 Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 zog die Mutter der Antragstellerin den Antrag für die Integrationsgruppe in H. zurück und begehrte die Kostenübernahme für den Heilpädagogischen Kindergarten der Lebenshilfe in E. Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Aus den Begutachtungen gehe hervor, dass die Antragstellerin einen heilpädagogischen Förderbedarf habe, der in der Integrativen Gruppe (in H.) gedeckt werden könne. Eine Aufnahme im Heilpädagogischen Kindergarten sei somit nicht die geeignete Maßnahme. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass der sonderpädagogische Förderbedarf sowohl in einer Integrativen Gruppe wie in einem Heilpädagogischen Kindergarten erfolgen könne. Hier sei ausschlaggebend das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bzw Sorgeberechtigten. Der Wunsch sei gerichtet auf Förderung in dem Heilpädagogischen Kindergarten des PTZ in E. mit seinen vielfältigen Möglichkeiten. Von Belang sei auch, dass am Ort des Heilpädagogischen Kindergartens die erforderliche Logopädie und Ergotherapie durchgeführt werden könne. Dort habe sie - die Antragstellerin - die bestmögliche Hilfe in einem Haus. Das sei in H. nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Förderbedarf der Antragstellerin könne sowohl im Heilpädagogischen Kindergarten wie auch in einer Integrativen Gruppe des Kindergartens gedeckt werden. Allerdings lägen die Kosten bei einer Unterbringung im Heilpädagogischen Kindergarten um 26,81 % höher als bei einer Unterbringung in einer Integrativen Gruppe. Im PTZ betrügen die monatlichen Kosten 1.844,65 €, in der Integrativen Gruppe in H. sei eine Sachkostenpauschale von derzeit 348,36 € zuzüglich Personalkosten anzusetzen, ca. 1.000,00 €, so dass Kosten in Höhe von insgesamt 1.348,36 € entstünden (Bezug auf das Schreiben vom 17. Juli 2009). Diese Mehrkosten von 496,29 € pro Monat seien unverhältnismäßig, so dass dem Wunsch nach Betreuung in E. nicht entsprochen werden könne. 7 Dagegen hat die Antragstellerin bzw ihre Mutter am 14. Oktober 2009 Klage beim SG Hildesheim erhoben (- S 34 SO 236/09 -) und zeitgleich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufnahme im Integrationskindergarten nicht ausreichend sei, um den Förderbedürfnissen zu entsprechen. Sie - die Antragstellerin - habe nicht lediglich Sprachstörungen, sondern ein gänzlich unzureichendes Sprachverständnis. Die Betreuung in dem Heilpädagogischen Kindergarten in E. sei daher die bessere Maßnahme. Abgesehen davon seien die vom Antragsgegner benannten Mehrkosten nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich nicht geäußert. 8 Das SG hat mit dem Beschluss vom 31. Oktober 2009 den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Kindergartenplatzes im Heilpädagogischen Kindergarten in E. zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin einen erheblichen Förderbedarf habe, der durch die Gewährung der Eingliederungshilfe zu decken sei. Sie benötige die besonders intensive Förderung, wie sie im Heilpädagogischen Kindergarten der Lebenshilfe in E. angeboten werde. Der Antragsgegner habe sich nicht ausreichend mit den Unterschieden zwischen den Förderformen einer Integrativen Gruppe und des Heilpädagogischen Kindergartens auseinandergesetzt. Auch die sozialmedizinische Stellungnahme des Gesundheitsamtes gehe nicht auf die psychologische Untersuchung der Antragstellerin vom 30. März 2009 ein und empfehle zwar eine "breite Basisförderung" auf Grund einer drohenden geistigen oder körperlichen Behinderung. Im Widerspruchsverfahren seien indes weder diese besondere Situation der Antragstellerin noch die unterschiedlichen Förderkonzepte beider möglichen Fördermaßnahmen - Integrationsgruppe und Heilpädagogischer Kindergarten - in hinreichendem Maße miteinander verglichen und abgewogen worden. Eine Auseinandersetzung mit dem Konzept des Heilpädagogischen Kindergartens sei nicht erfolgt. Im Heilpädagogischen Kindergarten betrage die Gruppengröße lediglich bis zu 8 Kindern, in einer Integrationsgruppe jedoch mindestens 14 und bis 18 Kindern - § 1 Abs 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder -. Da im Heilpädagogischen Kindergarten 2 Fachkräfte je Gruppe arbeiteten, sei von der überwiegenden Geeignetheit des gewünschten Heilpädagogischen Kindergartens auszugehen. Damit könne dem Antrag der Antragstellerin im Ergebnis bereits aus diesem Grunde nicht das Argument des § 9 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) der entstehenden Mehrkosten entgegengehalten werden, da der Einwand des Entstehens unverhältnismäßiger Mehrkosten unbeachtlich sei, wenn dem Behinderten eine andere kostengünstigere Bedarfsdeckung nicht zugemutet werden könne. Abgesehen davon seien die behaupteten Mehrkosten nicht als unverhältnismäßig anzusehen. 9 Gegen den ihm am 6. November 2009 zugestellten Beschluss führt der Antragsgegner die Beschwerde vom 12. November 2009. Er trägt vor, dass die Antragstellerin von der Allgemeinen Gruppe Kindergarten H. am 1. November 2009 in die Integrative Gruppe gewechselt sei. Die Sprachtherapie sei nicht integraler Bestandteil des Angebots des Heilpädagogischen Kindergartens in E. und könne nicht innerhalb der Einrichtung erbracht werden. Derzeit werde die logopädische Förderung am Ort, also in H., erbracht. Damit erweise sich die Einschätzung, dass in dem Kindergarten in E. eine bessere Förderung im Bezug auf die maßgeblichen Einschränkungen in der Sprachkompetenz erreicht werden, als nicht zutreffend. Entwicklungsdefizite, die mehr als eine logopädische Förderung bzw Therapie erforderten, seien ausweislich der Stellungnahme des Kindergartens nicht vorhanden. Die Antragstellerin besuche seit dem 1. November 2009 die Integrative Kindergartengruppe erfolgreich und sei dort "Spielführerin" geworden. Die begehrte Maßnahme sei daher nicht geeignet, die Eingliederung der Antragstellerin zu fördern. 10 Die Antragstellerin erwidert, der Antragsgegner habe ihre Aufnahme in den Kindergarten in E. verzögert, so dass ihr nicht die Integration im O. Kindergarten entgegengehalten werden könne, zumal sie - die Antragstellerin - sich mittlerweile ebenfalls in dem Heilpädagogischen Kindergarten gut integriert habe. Der Wechsel zum 1. November 2009 in die Integrative Gruppe in H. sei erfolgt, um den Beschluss des SG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abzuwarten. Der Vortrag des Antragsgegners zum "interdisziplinärer Austausch mit Therapeuten" sei unzutreffend. Auf dem Betriebsgelände des PTZ befinde sich in Trägerschaft desselben eine Praxis für Logopädie, die es ermögliche, Kinder entsprechend zu therapieren. Durch diese Konstellation entstehe der Vorteil eines interdisziplinären Austausches zwischen Pädagogen und Therapeuten. Sie - die Antragstellerin - sei seit dem 16. November 2009 im Heilpädagogischen Kindergarten aufgenommen und werde dort in Kürze eine logopädische Therapie beginnen, und zwar in der Praxis des Kindergartens. Unverständlich sei, inwieweit nur eine logopädische Förderung nötig sein solle. Es bestehe nach dem vorgelegten Gutachten ein Entwicklungsrückstand von ca 11 Monaten, auch unter Einschränkung in der visuellen Informationsverarbeitung. Die Förderung müsse folglich gleichermaßen in den Bereichen Kognition und Sprache ansetzen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Kindesmutter sei zu beachten. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten spreche der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift selbst nicht mehr. Durch das Erzwingenwollen des erneuten Kindergartenwechsels nach H. werde das Wunsch- und Wahlrecht in ganz besonderem Maße beeinträchtigt. 11 Angesichts des bekannt gewordenen Sachverhalts muss die Beschwerde erfolglos bleiben. 12 Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen, dem Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, zu erbringen ist, §§ 53 Abs 2 Satz 1, Abs 4, 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 2 Nr 2, 56 SGB IX. Aufgrund der in der sozialmedizinischen Stellungnahme festgestellten drohenden körperlichen und geistigen wesentlichen Behinderung, §§ 1, 2 Eingliederungshilfeverordnung, sind für die im Vorschulalter sich befindliche Antragstellerin Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, zu erbringen, §§ 55 Abs 2 Nr 2, 56 Abs 1 SGB IX. 13 Der Begriff der Heilpädagogik wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Sie lässt sich verstehen als eine spezialisierte Pädagogik, die von einer Bedrohung durch personale und soziale Desintegration ausgeht, und der es im Besonderen um die Herstellung oder Wiederherstellung der Bedingungen für eigene Selbstverwirklichung und Zugehörigkeit, für den Erwerb von Kompetenz und Lebenssinn, also um ein Ganzwerden geht, soweit es dazu spezieller Hilfe bedarf (vgl dazu Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, 2002, § 56 Rdnr 3; Lachwitz in Lachwitz/ Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB XI, 3. Auflage 2009, § 56 Rdnrn 1ff). In der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003, BGBl I Seite 998) werden in § 6 die heilpädagogischen Leistungen des § 56 SGB IX dahin umschrieben, dass sie alle Maßnahmen umfassen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten. 14 Abzugrenzen sind daher medizinische Leistungen, die als Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V gewährt werden, wie zB Logopädie und Ergotherapie (vgl Luthe in: juris Praxiskommentar-SGB IX, § 56 Rdnr 18, BSG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 8a RK 13/79 - BSGE 50, S. 47). Damit lässt sich bereits festhalten, dass die vom Antragsgegner erwähnten Leistungen der Logopädie, welche der Antragstellerin erbracht werden, bei der Betrachtung der zu gewährenden Eingliederungshilfe bzw heilpädagogischen Leistungen ausscheiden. Die Behauptung des Antragsgegners, der Antragstellerin stünden nur logopädische Leistungen zu, ist nicht haltbar. Denn aus sämtlichen vorliegenden Begutachtungen und Stellungnahmen geht hervor, dass auf Grund der drohenden körperlichen und geistigen Behinderung der Antragstellerin heilpädagogische Leistungen erforderlich sind, wie beispielsweise Spieltherapie oder Musiktherapie. Mit anderen Worten: Der Anspruch auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen für die Antragstellerin ist zu bejahen. 15 Es ist möglich, dass diese heilpädagogischen Leistungen auch in der Integrationsgruppe des Kindergartens erbracht werden. Doch hat das SG näher dargelegt, dass der Heilpädagogische Kindergarten in E., den die Antragstellerin derzeit besucht, in der Lage ist, eine intensivere Förderung zu erbringen und dies zutreffend damit begründet, dass in dem Heilpädagogischen Kindergarten kleine Gruppen - bis zu 8 Kindern - und pro Gruppe 2 pädagogische Fachkräfte vorhanden sind. 16 Damit kommt das Wunschrecht der Antragstellerin bzw ihrer sorgeberechtigten Mutter zum Tragen, die eine Betreuung in der teilstationären Einrichtung in E. wünschen. Dieses Wunschrecht ist geregelt in § 9 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, entsprochen werden soll, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches bestehen. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Das Wunsch- und Wahlrecht ist weiterhin verankert in § 9 Abs 1 SGB IX, wonach bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird; dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). 17 Das Wunschrecht steht letztlich unter dem Vorbehalt des Entstehens von unverhältnismäßigen Mehrkosten. 18 Ob der Antragsgegner diesen Mehrkostenvorbehalt noch aufrecht erhält, erscheint fraglich, weil er auf die Beschwerdeerwiderung, in der dies infrage gestellt ist, nicht geantwortet hat. Doch setzt ein Kostenvergleich voraus, dass gleichartige Einrichtungen miteinander verglichen werden. Das ist hier nicht der Fall. Dies folgt bereits daraus, dass der Kindergarten in H. in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet ist und der Kindergarten in E. von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags bis 13.00 Uhr. Weiterhin ist ein anderer Personalschlüssel vorhanden, 2 Betreuerinnen der Integrativen Gruppe von 18 Kindern und 2 Betreuer für die 8-köpfige Gruppe im Kindergarten in E. Weiterhin ist bei der Vergleichbarkeit zu bedenken, dass der Wunsch auf Betreuung in E. deshalb durchschlägt, weil dort an einem Ort im räumlichen Zusammenhang mit der Kindergartenbetreuung die Leistungen der Logopädie und Ergotherapie durchgeführt werden. Somit bleiben der Antragstellerin und ihrer Mutter zusätzliche Wege zur Erbringung der genannten Maßnahmen in H. erspart. Damit wird auf die persönliche Lebenssituation die erforderliche Rücksicht genommen, wie es von § 9 Abs 1 Satz 2 SGB IX erfordert wird. 19 Der Anordnungsgrund - also die Dringlichkeit einer sofortigen Sachentscheidung - ist ebenfalls zu bejahen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin die erforderlichen heilpädagogischen Leistungen zur Abwehr der drohenden körperlichen und geistigen Behinderung nicht erhielte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 21 Da der Antragsgegner unterliegt, erstattet er die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. 22 Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art gemäß § 183 SGG nicht erhoben. 23 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. 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