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Urteil

L 13 VU 1/04

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die psychischen Beschwerden des Klägers als Folge von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR anzuerkennen sind und einen Anspruch auf Geschädigtenversorgung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwReHaG - begründen. 2 Der im Juli 1938 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1960 mit seiner im Dezember 1936 geborenen Ehefrau verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei im April 1960 und Februar 1968 geborene Söhne hervor. Der Kläger, der bis zum November 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR lebte, absolvierte dort eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser und war anschließend in diesem Beruf in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig. Ab dem Februar 1979 war er im Gleichrichterelektrowerk in I. bei J. berufstätig, wo später Elektrochips hergestellt wurden und auch seine Ehefrau arbeitete. Der ältere Sohn des Klägers durchlief eine Ausbildung zum Werkzeugmacher; der jüngere wurde zum Polsterer ausgebildet. Beide arbeiteten in der DDR in ihren Berufen. 3 Mitte der achtziger Jahre waren der Kläger und seine Ehefrau im Besitz von vier Grundstücken, die mit zwei Eigenheimen bebaut waren und auf denen auch eine nebenberufliche Tannenbaumzucht betrieben wurde (K., L., M.). Das Flurstück 363/1 der Flur 1 in der Gemarkung N. zur Größe von 555 qm stand im Eigentum seiner Ehefrau. Ebenso war diese Eigentümerin des Flurstücks 363/2 der Flur 1 zur Größe von 336 qm, welches mit einem Eigenheim bebaut war. Das Flurstück 308 der Flur 1 zur Größe von 825 qm, welches mit einem Wohnhaus bebaut war, stand ebenfalls im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Demgegenüber stand das 821 qm große Flurstück 273 der Flur 1 je zu ideellen Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau. 4 Im Oktober 1987 reisten der Kläger, seine Ehefrau und der ältere Sohn Henry gemeinsam mit Erlaubnis der Behörden der ehemaligen DDR nach O. in Nordrhein-Westfalen, um den neunzigsten Geburtstag einer Tante der Ehefrau zu feiern. Der ältere Sohn des Klägers entschloss sich daraufhin, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten an ihren Wohnort in der ehemaligen DDR zurück und wurden nach ihrem Vorbringen schon auf dem Bahnhof in Ostberlin wegen der „Republikflucht“ des älteren Sohnes verhört. Kurz darauf verließ auch der jüngere Sohn des Klägers ohne Genehmigung die DDR; die näheren Umstände seiner Flucht sind im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. In der Folgezeit wurden der Kläger und seine Ehefrau wegen der Flucht ihrer Kinder mehrfach verhört, es wurden Hausdurchsuchungen vorgenommen, Befragungen am Arbeitsplatz durchgeführt und später haben staatliche Stellen Genehmigungen für Reisen aus der DDR sowohl ins westliche wie auch ins östliche Ausland abgelehnt. Die „Staatssicherheit“ vermutete eine organisierte Ausschleusung des jüngeren Sohnes. 5 Im Dezember 1988 beantragten daraufhin der Kläger und seine Ehefrau bei den Behörden der ehemaligen DDR die Genehmigung zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und verfolgten das Begehren sogar mit einem Brief an Erich Honecker weiter. Im Laufe des Jahres 1989 wurde ihnen die Genehmigung der Ausreise in Aussicht gestellt, wenn sie sich von ihrem Grundbesitz trennen würden. Daraufhin veräußerten sie mit verschiedenen notariellen Verträgen die genannten vier Grundstücke, wobei jedoch hinsichtlich dreier Grundstücke die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte und teilweise auch nicht die nach dem Recht der ehemaligen DDR notwendigen Grundstücksverkehrsbestimmungen eingehalten wurden. Am 6. November 1989 erfolgte die Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau aus der ehemaligen DDR. 6 Anschließend nahmen sie Wohnung in P. in der Nähe ihrer Söhne, wo der Kläger anschließend als Betriebsschlosser in einem Werk zur Herstellung von Baggern und Kränen berufstätig war. Ab dem Februar 1995 erhielt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 7 Mit (Abhilfe-) Bescheid des Versorgungsamtes Q. vom 25. April 1997 wurde für den Kläger ab dem 20. Mai 1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt: 8 1. Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei ausstrahlenden Beschwerden, operierter Bandscheibenschaden (Einzel-GdB: 40). 9 2. Depressive Verstimmung (Einzel-GdB: 10). 10 3. Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10). 11 Außerdem wurde eine „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“ festgestellt. 12 Nach der Änderung der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bemühten sich der Kläger und seine Ehefrau darum, wieder in den Besitz der vier Grundstücke in N. zu gelangen. Sie leiteten deswegen verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein. Diese Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten verliefen aus der Sicht des Klägers und seiner Ehefrau nicht erfolgreich. Mit Schreiben vom 19. September 1994 an das Ministerium des Inneren des Landes R. machten sie ihre Rehabilitierung sowohl hinsichtlich der Vermögenswerte als auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes geltend. Diese Behörde stellte zugunsten des Klägers mit Bescheid vom 17. Juni 1997 die Rechtsstaatswidrigkeit der im Rehabilitierungsverfahren dargelegten Zersetzungsmaßnahmen (Verhöre, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen am Arbeitsplatz, Bespitzelungen, Reiseverbote) ab dem Zeitpunkt der Flucht seiner beiden Söhne aus der ehemaligen DDR 1987 fest; weiterhin wurde festgestellt, dass Ausschließungsgründe nach § 2 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu Lasten des Klägers nicht vorliegen, weiter wurde ausgeführt, dass für die Entscheidung über die vorgetragenen Gesundheitsschäden und hinsichtlich dafür in Betracht kommender Entschädigungsleistungen das Versorgungsamt zuständig sei. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, die rechtsstaatswidrigen Zersetzungsmaßnahmen hätten bei ihm damals zu einem Gesundheitsschaden geführt, der heute noch aufgrund der psychischen Belastungen fortbestehe. In Ausführung dieses Bescheides, der bestandskräftig wurde, beantragte der Kläger am 15. September 1997 beim Versorgungsamt der Beklagten, seine nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Gesundheitsstörungen als Versorgungsleiden festzustellen und ihm Beschädigtenversorgung zu gewähren. 13 Das Versorgungsamt Bremen holte daraufhin ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Zentralkrankenhauses T., U., ein, das dieser unter dem 18. November 1998 erstellte. In der zusammenfassenden Beurteilung wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger an einer mittelschweren, agitierten Depression nach F 32.1 der ICD-10 leide, dafür aber nicht die früher erlittenen Zersetzungsmaßnahmen ursächlich seien. Denn deutlich im Vordergrund stehe das Erleben der späteren Erfahrungen um seine Rehabilitierung und Rückgabe der Grundstücke in der Zeit ab seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die vom Kläger als ungerecht und entwürdigend empfunden würden. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Sozialmedizin V. vom 5. Februar 1999, in welcher die Auffassung vertreten wurde, dass die reaktive Depression erst nach der erfolgten Übersiedlung nach Westdeutschland mit den anschließenden juristischen Auseinandersetzungen manifest geworden sei, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1999 ab, dem Kläger Beschädigtenversorgung zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die bestehende reaktive Depression nicht auf die Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR zurückzuführen sei. 14 Dagegen legte der Kläger am 18. März 1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seine Depressionen jedenfalls eine gleichwertige Mitursache durch die Verhöre und Bespitzelungen mit der Folge von Angst, Ohnmacht und Verzweifelung sowie Ausgrenzung durch die Umwelt gehabt hätten. Nach der Übersiedlung von N. nach P. habe er versucht, seine Erlebnisse zu vergessen und sich durch Arbeit abzulenken, erst später seien die Depressionen durch die erfolglosen Gerichtsverfahren zur Rückgewinnung der Grundstücke aufgetreten. Daraufhin holte die Beklagte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme ein, die von Frau Dr. W. vom versorgungsärztlichen Dienst unter dem 17. Mai 1999 erstellt wurde und die Einschätzung des Gutachtens teilt. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 wies das Versorgungsamt X. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei wurde ausgeführt, dass die reaktive Depression erst nach der erfolgten Übersiedlung von Ost- nach Westdeutschland manifest geworden sei und diese sich insbesondere als Reaktion auf die Erfahrungen mit den Gerichten in Westdeutschland darstellte. Mithin fehle es an der Ursächlichkeit der Zersetzungsmaßnahmen in der Zeit vom Herbst 1987 bis zum November 1989 für seine Erkrankung. 16 Dagegen hat der Kläger am 24. März 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und sein Begehren mit dem Vorbringen weiter verfolgt, dass sämtliche nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Q. vom 25. April 1997 anerkannten Leiden als Schäden durch Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR anzuerkennen seien. Vielleicht seien das chronische Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit ausstrahlenden Beschwerden nach operierten Bandscheibenschäden nicht auf das SED-Unrecht zurückzuführen. Jedoch hätten die Verhöre, Bespitzelungen und Ausgrenzungen im sozialen Umfeld vor allem in der Zeit zwischen Herbst 1987 und dem 6. November 1989 als wesentliche Mitursache zu einer psychischen Erkrankung geführt, die dann erst später in aller Deutlichkeit hervorgetreten sei. Das SG hat ein psychiatrisches Gutachten der Direktorin des Niedersächsischen Landeskrankhauses Y. Frau Dr. Z. eingeholt, das von ihr unter dem 6. November 2003 erstattet wurde. Zusammenfassend wurde von ihr auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion bei Angststörung gestellt (F 43.21 der ICD-10). Der depressive Zustand erfülle die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode nicht und habe sich im vorliegenden Fall chronifiziert. Demgegenüber sei eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht gegeben. Insbesondere fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den belastenden Ereignissen (Zersetzungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR) und dem erstmaligen Auftreten von Krankheitssymptomen viele Jahre später. Hinsichtlich der Kausalität ergebe sich die Einschätzung, dass es eher die Folgen der juristischen Auseinandersetzungen in der BRD und nicht die Traumatisierungen in der Zeit zwischen 1987 und 1989 gewesen seien, die die Ursache für die depressive Reaktion des Klägers darstellen würden. Dieser Einschätzung trat der versorgungsärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 bei (leitende Ärztin Dr. AA.). 17 Mit Urteil vom 8. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Ursächlichkeit zwischen den zweifelsohne erfolgten Zersetzungsmaßnahmen und den erst im Jahre 1994 aufgetretenen psychischen Symptomen nicht gegeben sei. 18 Gegen das ihm am 10. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Juni 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend: Zu Unrecht werde im Urteil darauf abgestellt, dass seine psychischen Störungen erstmals im Jahre 1994 ärztlich dokumentiert worden seien. Tatsächlich seien sie schon früher vorhanden gewesen. Jedoch habe er zunächst erwartet, nach dem tief greifenden Wechsel der Lebensumstände durch die Übersiedlung von Ost nach West und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch wieder sein seelisches Gleichgewicht zu finden. Auch komme es nicht darauf an, einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den schädigenden Ereignissen und den daraus sich ergebenen Folgen zu fordern. Vielmehr seien gerade bei psychischen Schädigungsfolgen ein schleichender Prozess und eine Überlagerung durch gegenläufige Tendenzen möglich. 19 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AB., vom Behandlungszentrum für Folteropfer in AC., um die Erstattung eines Gutachtens gebeten, das dieser unter dem 20. Oktober 2006 erstellte und unter dem 22. Januar 2008 ergänzte. Zusammenfassend kam dieser in dem Gutachten zu der Beurteilung, dass beim Kläger eine chronifizierte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bei depressiver Persönlichkeitsstruktur vorliege. Es handele sich um eine ereignisreaktive Störung, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Entstehung auf die operativen Zersetzungsmaßnahmen in den Jahren 1987 bis 1989 zurückgeführt werden müsse und hinsichtlich derer die Behördenauseinandersetzungen in den 90-er Jahren in der Bundesrepublik zu einer Reaktualisierung und Chronifizierung beigetragen haben. Wegen erheblicher Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und auch bedeutsamer sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei die Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. angemessen. In seiner ergänzenden Stellungnahme hebt der Gutachter hervor, dass die glaubhaften Schilderungen des Klägers belegen würden, der Verkauf des Grundeigentums kurz vor der Ausreise im November 1989 sei Folge der druckvollen Zersetzungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR gewesen. Erst diese Zwangslage im Sinne einer Vernichtung der sozialen Existenzgrundlage damals in der DDR hätte später zu den Auseinandersetzungen mit den bundesdeutschen Behörden, die der Kläger beklagt, geführt. Daher sei nach seiner Ansicht eine Ursächlichkeit zwischen den Zersetzungsmaßnahmen und dem gegenwärtig vorhandenen Leiden gegeben. 20 Der Kläger tritt den Ausführungen dieses Gutachters bei und beantragt, 21 das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. März 2004 aufzuheben und 22 die Beklagte zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. wegen der anzuerkennenden Leiden auf psychiatrischem Gebiet zu gewähren sowie 23 den Bescheid des Versorgungsamtes der Beklagten vom 24. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie verteidigt die Begründung des angegriffenen Urteils des SG und verweist ergänzend auf die Stellungnahmen des versorgungsärztlichen Dienstes vom 2. November 2006 sowie vom 3. März 2008, mit denen auf die fehlende unmittelbare Wirkung zwischen den Zersetzungsmaßnahmen und den wesentlich später aufgetretenen psychischen Erkrankungen des Klägers hingewiesen wird. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Weiterhin hat dem Senat ein Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. AD., X., vom 28. Februar 2008 - eingegangen bei Gericht am 29. April 2008 - vorgelegen, in welchem dieser die Erkrankung des Klägers teils auf eine zwanghafte Persönlichkeitsdisposition, überwiegend aber auf die als dramatisch erlebten juristischen Auseinandersetzungen um die Rückgewinnung des Eigentums in der Zeit ab 1994 zurückführt. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG Bremen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt, weil es an einer hinreichenden Ursächlichkeit der Zersetzungsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR in den Jahren von 1987 bis zum 6. November 1989 für die seit dem Jahre 1994 bekannt gewordenen psychischen Störungen des Klägers fehlt. Dazu im Einzelnen: 29 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwReHaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007, BGBl. I S. 2118). Nach dieser Vorschrift erhält ein Betroffener, der in Folge einer Maßnahme nach § 1 VwReHaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwReHaG ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle aus dem Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag dann aufzuheben, wenn diese Maßnahmen zur einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, soweit diese Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar gewesen sind. Dabei bestimmt § 3 Abs. 5 Satz 1 VwReHaG, dass zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt. Gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 VwReHaG obliegt es dabei den für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Beschädigtenversorgung nach § 3 VwReHaG zu treffen; für Rechtsstreitigkeiten bzgl. dieser Feststellungen ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VwReHaG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 30 Aufgrund der Verwaltungsvorgänge ist hinsichtlich des Klägers zwar eine rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahme der Organe der ehemaligen DDR gegeben. In dieser Hinsicht kann für dieses haftungsbegründende Tatsachenmerkmal auf den Feststellungsbescheid des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1997 abgestellt werden, der bestandskräftig geworden ist. Soweit allerdings in diesem Bescheid allgemein die Mitteilung enthalten ist, der Kläger habe schlüssig einen Zusammenhang zwischen den staatlichen Zersetzungsmaßnahmen der Bespitzelung und Überwachung und den aktuellen psychischen Erkrankungen dargelegt, ist daran das Gericht nicht gebunden. Denn die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität für den Ursachenzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Schadensereignis und dem Gesundheitsschaden obliegt allein den Behörden der Versorgungsverwaltung bzw. der Überprüfung der Sozialgerichte. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gesundheitsschaden genügt dagegen gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 VwReHaG der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr bzw. gewichtigere Tatsachen für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs oder allein ein zeitlich-historisches Zusammentreffen oder eine Abfolge von Ereignissen genügen dagegen nicht (Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, z. A., § 1 BVG Rdn. 64). Nach der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist hierbei zu bedenken, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist. Sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben, können für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs herangezogen werden. Damit unterscheidet sich der Kausalitätsbegriff des Sozialrechts mit der Theorie der wesentlichen Bedingung von der im Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie. Während dort eine generelle Betrachtungsweise genügt und es letztlich entscheidend ist, ob es dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis - hier etwa den Zersetzungsmaßnahmen - gesundheitlich besser ginge oder nicht, kommt es demgegenüber im Sozialrecht für die Beantwortung der Frage nach der wesentlichen Bedingung darauf an, dass erfahrungsgemäß nach ärztlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten nur die Bedingungen als ursächlich anerkannt werden können, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt mitgewirkt haben (vgl. BSG in BSGE 94, 269; 96, 196 = SGb 2007, 242). 31 Der Kläger erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen für eine Versorgung nicht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) steht für den Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die von ihm geltend gemachte depressive Erkrankung Folge der rechtsstaatswidrigen Zersetzungsmaßnahme der Organe der ehemaligen DDR ist. Damit können diese Maßnahmen weder im Sinne einer Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung als Schädigungsfolgen i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwReHaG anerkannt werden. 32 Bei unfallunabhängigen Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen bestimmt sich der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, es handelt sich um besondere außerordentliche Belastungen, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Krieges auftreten. Damit können die Grundzüge des Berufskrankheitenrechts, wie es im Bereich des BVG angesprochen ist, als allgemeines Modell für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Probleme im Zusammenhang mit dem VwReHaG dienen (vgl. zur entsprechenden Parallele beim nahezu gleichen Regelungsbereich des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes: Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2006 - L 15 VU 1/00 - zitiert nach juris und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2006 - L 7 VU 35/02 - zitiert nach juris). Daher sind zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer bestimmten Belastung und einem bestimmten Krankheitsbild - wie allgemein im sozialen Entschädigungsrecht - die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (hier: Ausgabe 2008 der AHP) zugrunde zu legen. Denn in ihnen kommen die herrschenden medizinischen Lehrmeinungen bei der Beurteilung psychischer Folgen von schädigenden Einwirkungen i. S. des sozialen Entschädigungsrechts zum Ausdruck. Die AHP bilden auch im Interesse der Gleichbehandlung aller versorgungsberechtigten Menschen die Maßstäbe für die konkrete Festlegung des Grades der Behinderung und die Beurteilung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (vgl. zur Genese und rechtlichen Bewertung der AHP: Knickrehm in: SGb 2008, 220 ff.). Die AHP, die früher nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wurden, sind nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) einer gesetzlichen Ermächtigung zugeführt worden (vgl. § 30 Abs. 17 BVG n. F.). Allerdings soll sich durch die nunmehr eingetretene rechtliche Grundlegung der AHP inhaltlich keine Änderung ergeben. Vielmehr soll an den über Jahrzehnte bewährten Bewertungskriterien und Verfahrensabläufen auch nach der eingetretenen gesetzlichen Änderung festgehalten werden (vgl. BR-Drs. 541/07 S. 67). 33 Liegen zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Auftreten der Gesundheitsstörungen zeitlich längere Zeiträume, so stellt sich in besonderem Maße die Frage des Ursachenzusammenhangs. Denn vielfach läßt gem. Nr. 38 Abs. 3 Satz 1 AHP der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang als unwahrscheinlich erscheinen. Daher bildet die angemessene zeitliche Verbindung in der Regel eine Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Insbesondere für die Frage des Ursachenzusammenhangs bei einer reaktiven Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung kommt es darauf an, dass erfahrungsgemäß nur psychosoziale Belastungen mit einem erheblichen Ausmaß Ursache für den Ausbruch der Erkrankung sind. Betroffen sind nämlich häufig selbstunsichere Persönlichkeiten, die nur unzureichend in der Lage sind, auf das äußere Ereignis und die damit verbundenen Kränkungen in differenzierter Weise zu reagieren. Der Beginn der Symptome liegt meist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten nach dem belastenden Ereignissen und hält selten länger als sechs Monate an, abgesehen von den depressiven Reaktionen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre andauern. Bleiben sie bestehen, verstärken sie sich gar oder treten sie erneut bei weiteren Traumen auf, so deutet dies eher auf eine besondere Disposition hin und wirft die Frage der Wesentlichkeit des Krankheitsgeschehens im Vergleich zum schädigenden Ereignis auf (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit - rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter etc., 7. Aufl. Berlin 2003, S. 228; vgl. auch: Denis/Kummer/Priebe: Entschädigung und Begutachtung psychischer Störungen nach politischer Haft in der SBZ/DDR, MedSach 96 (1999) S. 77, 78). Hinsichtlich der Folgen psychischer Traumen ist nach Nr. 71 Abs. 2 AHP bei länger andauernden Störungen und chronisch verlaufenden Entwicklungen zu prüfen, ob die Schädigungsfaktoren fortwirken oder schädigungsunabhängige Faktoren für die Chronifizierung verantwortlich sind. Dabei können die Erkrankungen durchaus auch nach einer Latenzzeit auftreten und sich in ähnlichen Symptomen wie diejenigen nach einer posttraumatischen Belastung äußern. Anhaltende Störungen setzen aber tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel andauernde Belastungen voraus (Nr. 71 Abs.1 AHP). 34 Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Zersetzungsmaßnahmen, die gegen den Kläger gerichtet waren, und den nunmehr bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Störungen nicht gegeben. Wie die überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten von Dr. S. vom 18. November 1998 und von Frau Dr. Z. vom 6. November 2003 ergeben haben, liegt beim Kläger nicht eine posttraumatische Belastungsstörung nach F 43.1 der ICD-10 vor, sondern eine reaktive Depression bei Anpassungsstörung nach F 43.21 der ICD-10. Dabei wurde von der Gutachterin Dr. Z. mit festgestellt, dass diese Anpassungsstörung auf dem Boden einer schizoid-depressiven Persönlichkeitsstruktur eingetreten ist, und mit überzeugenden und ausführlichen Erörterungen wurde in beiden Gutachten begründet, dass mehr für die Annahme spricht, ursächlich für die Erkrankung des Klägers sei sein Erleben in der Zeit ab 1990 in den rechtlichen Auseinandersetzungen um die Rückgewinnung des Eigentums der Familie, als er und seine Ehefrau sich mit ihren Ansichten zur Wiedererlangung an den betreffenden Grundstücke nicht haben durchsetzen können, als die Zwangsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR in der Zeit bis zum November 1989. Die Verbitterung des Klägers darüber, dass auch unter den Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht die seinen Wünschen entsprechenden wirtschaftlichen Ereignisse eingetreten sind, haben dann nach den Feststellungen der beiden Gutachter zu den auftretenden Krankheitssymptomen geführt, die ab 1994 bekannt geworden sind. Diese Einschätzung erscheint dem Senat anhand der beiden genannten Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar. Sie passt auch in das allgemeine Bild wissenschaftlicher Erkenntnisse und den Maßstäben, wie sie in den AHP niedergelegt sind (vgl. dazu auch: Fabra: Kausalität psychogener Störungen, MedSach 97 (2001) S. 153, 156; Lieberei/Linden: Die posttraumatische Verbitterungsstörung, MedSach 103 (2007) S. 157, 158). Damit stellt der Druck, dem der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren 1987 bis 1989 in der ehemaligen DDR ausgesetzt waren, zwar eine historisch-logische Voraussetzung für die später in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Rechtsstreitigkeiten da, ist damit aber keine wesentliche Bedingung für die Erkrankung an der Anpassungsstörung, die beim Kläger ab 1994 diagnostiziert wurde. Auf diese beiden Gutachten kann der Senat im Wege des Urkundsbeweises zurückgreifen, da sie im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) eingeholt worden sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 118 Rdn. 12 d, sowie § 411 a ZPO i. V. m. § 202 SGG). 35 Entgegen der Ansicht des Klägers kann gegenüber dieser Sicht der Dinge nicht durchgreifend und ausschlaggebend auf die Bewertung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AB. im Gutachten vom 20. Oktober 2006 und seine ergänzende Stellungnahme vom 22. Januar 2008 zurückgegriffen werden. Dieser Gutachter meint, es sei widersprüchlich, die Ursächlichkeit der operativen Zersetzungsmaßnahmen für die Verbitterung des Klägers zu verneinen, weil es ohne diese Maßnahmen nicht die Gerichtsverfahren um die Eigentumsrückgabe in den 90-er Jahren gegeben hätte. Das trifft zwar in zeitlicher und logischer Abfolge zu, belegt aber nicht den Kausalzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung für die Krankheitsentstehung. Denn die Gutachter Dr. S. und Dr. Z. haben überzeugend dargelegt, dass nach den Zersetzungsmaßnahmen und der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland zunächst keine psychischen Auffälligkeiten in Folge der erlittenen Zersetzungsmaßnahmen auftreten sind und dass wegen des relativ langen Zeitraums zwischen der Aussiedlung im November 1989 und den ersten Krankheitsfeststellungen im Jahre 1994 ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und den Eintritt der Krankheit fern liegend ist. Auch wird in diesen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass der Kläger selbst als Ursache seiner Verbitterung nicht die Zwangsmaßnahmen der Organe der ehemaligen DDR geschildert, sondern seine Reaktionen auf die Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt hat. Zwar mag es durchaus richtig sein, dass Folgen psychischer Traumata auch nach einer längeren Latenzzeit von Jahren auftreten können. Jedoch überzeugt der Angriff des Gutachters Dr. AB. gegen die Feststellungen von Frau Dr. Z. nicht, denn dort wurde differenzial diagnostisch gerade im Zusammenhang mit der langen Latenzzeit und den fehlenden Brückensymptomen - neben anderen Gesichtspunkten - hervorgehoben, dass eine posttraumatische Belastungsstörung auszuschließen ist. Auch erscheint es dem Senat keineswegs als widersprüchlich, wenn auf dem Boden einer schizoid-depressiven Persönlichkeitsstruktur sich eine Anpassungsstörung nach F 43.21 der ICD-10 im Hinblick auf erlittene Kränkungen durch Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik entwickelt. Diesen Krankheitsursachenzusammenhang haben die Gutachter Dr. S. und Dr. Z. in ihren Gutachten diskutiert und dazu klare Aussagen getroffen. Wenn demgegenüber der Gutachter Dr. AB. schlicht darauf abhebt, dass es im historischen Ablauf nicht zu den Streitigkeiten um die Rückgabe des Eigentums gekommen wäre, wenn nicht zuvor der Zwang zur Eigentumsaufgabe in der DDR bestanden hätte, so erläutert er damit lediglich einen Kausalzusammenhang im Sinne der zivilrechtlichen Adäquanztheorie, nicht aber in wissenschaftlicher Weise die Behauptung, die Behördenauseinandersetzungen der 90-er Jahre hätten zu einer Reaktualisierung und Chronifizierung einer - bereits vorher bestehenden - reaktiven depressiven Störung beigetragen. Angesprochen auf diese Problematik des Ursachenzusammenhangs und der Wahrscheinlichkeit zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung unter ausdrücklichen Hinweisen auf die betreffenden Nummern der AHP wiederholt Dr. AB. auch lediglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2008 die - unzutreffende - Unterstellung, die Beklagte würde die Behauptung aufstellen, die Auseinandersetzung des Klägers mit den bundesdeutschen Behörden in den 90-er Jahren hätten nichts mit den Zersetzungsmaßnahmen der DDR zu tun. Eine derartige Behauptung wurde aber nicht in den angefochtenen Bescheiden aufgestellt und findet sich auch nicht in den Gutachten der Drs. S. und Z.. Allein durch den historischen Zusammenhang wird die Frage der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schädigung und der beim Kläger vorliegenden psychischen Erkrankung nicht ausreichend beantwortet. Überhaupt fällt es auf, dass es im Gutachten des Dr. AB. an einer (vorsichtigen) Exploration der einzelnen traumatischen Erlebnisse (hinsichtlich Dauer, Schweregrad, subjektiven Empfindungen bei den Zwangsmaßnahmen) und der Erhebung eines Querschnittsbefundes fehlt, um den Erstschaden in Bezug zu den bei der Begutachtung erhobenen aktuellen Befunden herauszuarbeiten. 36 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die vom Gutachter Dr. AB. aufgeworfene Frage, ob und warum der Ehefrau des Klägers Versorgungsleistungen zugesprochen wurden, für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits aus Rechtsgründen ohne Bedeutung ist. Denn bei der Ehefrau des Klägers können durchaus andere persönliche Voraussetzungen für eine Erkrankung vorgelegen haben als dies beim Kläger der Fall ist. Daher kann man nicht vom Erleben der gleichen Geschehnisse - wie dies hier sicherlich sowohl beim Kläger als auch bei seiner Ehefrau der Fall ist - auf gleich schwerwiegend eintretende Erkrankungen psychischer Art für die jeweilige Person zurück schließen. Allein der Umstand, dass Zersetzungsmaßnahmen stattgefunden haben, wie dies unstreitig und ausweislich des Anerkennungsbescheides vom 17. Juni 1997 der Fall ist, begründet für sich genommen eben noch nicht den Ursachenzusammenhang mit einer Jahre später aufgetretenen psychischen Erkrankung. Schließlich kann es auch als möglich erscheinen, dass der Ehefrau des Klägers zu Unrecht Versorgungsleistungen zugesprochen worden sind; eine Gleichbehandlung im Unrecht ist jedoch nicht geboten. 37 Der Senat vermag sich nach alledem daher nicht dem Gutachten des Dr. AB. anzuschließen und hat somit nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die beim Kläger jetzt bestehenden psychischen Störungen wahrscheinlich auf die Zersetzungsmaßnehmen zurückzuführen sind. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. 38 Es entspricht nicht der Billigkeit nach § 193 SGG, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für erstattungsfähig zu erklären. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080010256&psml=bsndprod.psml&max=true