Urteil
L 13 V 1/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund einer früher bestehenden, im Jahre 1982 operierten Fußdeformität (Hallux valgus) einen Versorgungsanspruch nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) hat. 2 Der 1959 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Seegüterkontrolleur und schloss diese im Juli 1980 ab. Anschließend leistete er vom 3. November 1980 bis 28. Februar 1982 seinen Zivildienst im I. J. ab. 3 Anlässlich seiner Musterung am 19. Juli 1978 war für den Kläger im Gesundheitsblatt als Fehler nach der Fehlertabelle „III 71“ festgehalten worden, zur gesundheitlichen Vorgeschichte hatte der Kläger außerdem „Belastungsrückenschmerzen“ angegeben. Der Kläger legte bei der Musterung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zudem ein ärztliches Attest vor, in dem der Orthopäde Dr. K. unter dem 17. Juli 1978 bescheinigte, dass der Kläger über Fuß- und Rückenbeschwerden klage. Der hagere aufgeschossene (195 cm) junge Mann zeige eine Haltungsschwäche mit vorhängenden Schultern. Beide Füße seien im Sinne eines Knick-Senkfußes verformt. Der Kläger wurde daraufhin für wehrdienstfähig (T 2) befunden. Anlässlich des von dem Kläger anschließend in Gang gesetzten Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wandte sich seine Mutter mit Schreiben vom 6. Juli 1980 an den Prüfungsausschuss für Kriegsdienstverweigerer und gab hierbei u. a. an: „Zu berücksichtigen bitte ich außerdem noch L. seine Sehbehinderung, seine schlechten Füße sowie die Wachstumsbeschwerden durch seine enorme Größe von 1,96 Meter“. 4 Nachdem der Kläger mit Einberufungsbescheid vom 20. Oktober 1980 des Bundesamts für Zivildienst zur Ableistung seines Zivildienstes im I. J. einberufen worden war, wurde der Kläger anlässlich der Einstellungsuntersuchung durch den Ärztlichen Dienst für zivildienstfähig befunden mit dem Verwendungsausschluss „Heben und Tragen schwerer Lasten“ (Gutachten vom 5. November 1980). Unter der Rubrik Gliedmaßen verzeichnete das Gutachten im Beiblatt 2: „Senk-Spreiz-Knickfüße, Fehlerziffer 71, Grad. III“ (oder: Grad. II, schlecht lesbar)). 5 Der Kläger hat nach eigenen Angaben während seiner Zivildiensttätigkeit im I. schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten durchführen müssen, insbesondere da das I. in dieser Zeit umgebaut worden sei und er bei diesen Umbaumaßnahmen umfangreich habe mitwirken müssen. 6 Bei der Abschlussuntersuchung für die Entlassung aus dem Zivildienst dokumentierte das zivildienstärztliche Gutachten des Bundesamtes für den Zivildienst gesundheitliche Störungen nach den vom Kläger unter dem 25. Februar 1982 gemachten Angaben laut einem beigefügten Beiblatt. Der beauftragte Arzt Dr. M. gab hierbei an, die routinemäßige Untersuchung habe keine Verschlechterung gegenüber dem Befund bei Dienstantritt ergeben. Ambulante oder stationäre Behandlung sei nicht erforderlich; eine Zivildienstbeschädigung sei nicht wahrscheinlich und eine Zusatzuntersuchung nicht erforderlich. Im Beiblatt des Arztes verzeichnete dieser unter der Rubrik Entlassung: „Einsatz im I., häufig Rückenschmerzen, z. T. musste schwer gehoben und getragen werden. Bestrahlungsbehandlung, Tabletten. Zur Zeit keine Klagen, akut etwas gebessert … Hallux valgus beidseits 71 III, Skoliose, Rundrücken 42 III“. 7 Nach Angaben des Klägers hat er sich unmittelbar nach Ableistung des Zivildienstes wegen des Hallux valgus bei dem Orthopäden Dr. N. in Behandlung begeben und ist von dort wegen einer beabsichtigten Operation an die O. -Klinik Bremen überwiesen worden. Ausweislich eines Berichts der O. -Klinik an den Orthopäden Dr. N. vom 24. August 1982 befand sich der Kläger in dortiger stationärer Behandlung vom 16. bis 17. August 1982. Diagnostiziert wurde u.a. ein Hallux valgus beidseits, rechts mehr als links. Die Ärzte der O. -Klinik verwiesen auf ihren Ambulanzbericht vom Anfang des Jahres; bei erheblicher Hallux-valgus-Bildung hätten sie beabsichtigt, die OP nach Hohmann I durchzuführen. Leider liege jedoch im Bereich beider Füße eine deutliche Mykose (Pilzerkrankung) mit Befall der Nägel des ersten und zweiten Zehs sowie eine Warzenbildung (Verrucae vulgaris) vor, die die Operation zum jetzigen Zeitpunkt verbiete. Nach Durchführung einer dermatologischen Behandlung sei man gerne bereit, bei intakten Hautverhältnissen den Eingriff durchzuführen. Ausweislich des Berichts der O. -Klinik vom 10. Februar 1983 wurde die Hallux-valgus-OP nach Hohmann I am rechten Fuß dann am 25. November 1982 durchgeführt. Am dritten postoperativen Tag sei es zu einer akuten Mittelohrentzündung gekommen, die behandelt worden sei. Der weitere postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Kläger beklagt insoweit, die Mittelohrentzündung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass sein linkes Ohr bei der Operation des Hallux valgus vor dem Operationssaal eine halbe Stunde lang Zugluft aus der Deckenklimaanlage ausgesetzt gewesen sei. Nachdem wegen der Mittelohrentzündung das Trommelfell geplatzt und er unzureichend medizinisch versorgt worden sei, habe sich etwa sechs Wochen nach der Klinikentlassung eine Tinnitus-Erkrankung eingestellt, an der er noch heute leide. 8 Der Kläger ist nach seinem Zivildienst nicht mehr beruflich tätig gewesen. Er war überwiegend arbeitslos gemeldet; inzwischen bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) P. hat im März 2002 einen entsprechenden Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2001 anerkannt, ausgehend von einem Leistungsfall am 28. Februar 1982. Die LVA hatte auf einen Rentenantrag des Klägers vom Oktober 2001 u. a. ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. Klein vom 4. Februar 2002 eingeholt, die dem Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen attestierte aufgrund einer schizotypen Störung, die wahrscheinlich bereits seit 1982 bestehe. 9 Wegen der Tinnitus-Erkrankung und der nach Ansicht des Klägers unzureichenden medizinischen Versorgung in der O. -Klinik hat der Kläger seit 1995 verschiedene Prozesskostenhilfe-Anträge für einen Arzthaftungsprozess gestellt, die sämtlich erfolglos geblieben sind. 10 Nachdem sich der Kläger erfolglos an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt hatte und von dort an den Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft verwiesen worden war, empfahl dieser schließlich im September 2001, sich an das Versorgungsamt zu wenden und dort Ansprüche nach dem ZDG i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geltend zu machen. 11 Dementsprechend beantragte der Kläger am 16. Oktober 2001 die Gewährung von Beschädigtenversorgung bei der Beklagten. Das Versorgungsamt der Beklagten zog verschiedene Unterlagen bei, u. a. der LVA P., des Bundesamtes für den Zivildienst, aus den Petitionsverfahren sowie von der O. -Klinik. Nach Auswertung durch den versorgungsärztlichen Dienst (Stellungnahme des Sozialmediziners Q. vom 3. Juni 2002) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2002 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Zur Begründung führte sie aus, es könne anhand der Musterungs-, Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen festgestellt werden, dass der Kläger vor Dienstantritt am 3. November 1980 unter einem beidseitigen Hallux valgus gelitten habe. Bei der Entlassungsuntersuchung habe die Fußdeformität keine Änderung/Verschlimmerung aufgewiesen. Die Operation des Hallux valgus könne somit nicht als Folge des absolvierten Zivildienstes angesehen werden, auch der Tinnitus des linken Ohres könne damit nicht als mittelbare Schädigungsfolge anerkannt werden. 12 Mit seinem fristgerecht erhobenen Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass der Musterungsarzt weder bei der Einstellungs- noch bei der Entlassungsuntersuchung beide Füße geröntgt und/oder vermessen habe und als Arzt für Lungenheilkunde auch für diese Feststellungen ungeeignet gewesen sei. Der Bescheid sei auch nicht auf die beigefügte wissenschaftliche Fachliteratur zum Hallux valgus eingegangen. Nach nochmaliger Beteiligung ihres versorgungsärztlichen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2002 zurück, da auch nach erneuter Überprüfung eine Zivildienstbeschädigung nicht festzustellen sei. Hierbei sei nicht zu prüfen gewesen, ob eventuell eine unerlaubte Einberufung zum Zivildienst erfolgt sei. 13 Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Durch die während seines Zivildienstes von ihm verlangten körperlich schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten sei es zu einer Verschlimmerung des bereits vor Dienstbeginn vorhandenen Hallux valgus gekommen. Hierbei handele es sich um eine Belastungsdeformität (Hohmann, Handbuch der Orthopädie, 1961, Bd. IV/Teil II, S. 1103 ff.). Da die Untersuchungen bei Musterung, Einstellung und Entlassung zu oberflächlich gewesen seien, habe der Zustand des Hallux valgus nicht zutreffend festgestellt werden können. 14 Das SG Bremen hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. N. vom 26. Januar 2004. Der Sachverständige diagnostiziert beim Kläger Knick-Senk-Spreizfüße und eine mäßige X-Fehlstellung der linken Großzehe (Hallux valgus) sowie eine nach operativer Korrektur verbliebene X-Fehlstellung der rechten Großzehe und eine geringe Deformität an weiteren Zehen beider Füße. Es seien keine Gesundheitsstörungen zu erkennen, die mit dem abgeleisteten Zivildienst in Zusammenhang zu bringen wären. Knick-Senk-Spreizfüße, wie sie beim Kläger schon in der Eingangsuntersuchung im November 1980 festgestellt worden waren, seien laut Lehrbuchaussage Folge einer anlagebedingten Bindegewebsschwäche. Der Hallux valgus sei als Endphase des Formverfalles des Fußes anzusehen; entscheidend für seine Entwicklung sei das Versagen der den Vorfuß sichernden Bänder, Gelenkkapseln und Sehnen. Sei dieses Versagen einmal manifest geworden, so schreite die Fehlstellung der Großzehe unaufhaltsam fort, unabhängig von einer „Überlastung“ der Füße. Es könne zwar sein, dass der Kläger während des Zivildienstes unter Fußbeschwerden gelitten und sich hierbei die Spreizfußkomponente am rechten Fuß verstärkt habe, auch wenn dies nicht belegt werden könne. Indiz für derartige Fußbeschwerden zum Zeitpunkt der Entlassung sei der Umstand, dass der Kläger sich zu jener Zeit nachweislich in seine – des Sachverständigen – orthopädische Behandlung begeben habe und nachfolgend eine operative Stellungskorrektur an der rechten Großzehe vorgenommen worden sei. Aus dieser zeitlichen Abfolge könne aber nicht auf einen kausalen Zusammenhang geschlossen werden. Letztendlich stehe bei einer Abwägung der Kausalitäten die anlagebedingte Fußdeformität für die Entstehung und Verstärkung der Großzehenfehlstellung weit im Vordergrund. 15 Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat dann der Chirurg/Unfallchirurg Privatdozent (PD) Dr. R., Oberarzt der Unfallchirurgischen Klinik der S., ein Gutachten vom 21. Dezember 2004 erstattet nebst radiologischem Zusatzgutachten vom 10. März 2005 (Prof. Dr. T. / Dr. U.). PD Dr. R. führt in seinem Gutachten aus, auf der Grundlage der als Richtlinie zur Kausalitätsbeurteilung heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (im Folgenden: AHP), Nr. 138, sei nicht von einer Verschlimmerung der Fußdeformität des Klägers durch den Zivildienst auszugehen. Nach einer von ihm – dem Sachverständigen - durchgeführten Analyse der wissenschaftlichen Literatur zur Entstehung und Verschlimmerung eines Hallux valgus beim Kind und beim Erwachsenen sei vom wissenschaftlichen Standpunkt aus nicht davon auszugehen, dass durch das Tragen schwerer Gegenstände über einen Zeitraum von 16 Monaten eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Hallux-valgus-Deformität eintreten oder dass eine derartige Fußdeformität durch eine solche körperliche Belastung entstehen könne. Aus fachärztlicher Sicht ergäben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger bereits zuvor bestehende Gesundheitsstörung Hallux valgus durch den abgeleisteten Zivildienst verschlimmert worden sei. 16 Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2005 abgewiesen und sich hierzu auf die übereinstimmenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen Dr. N. und PD Dr. R. gestützt. Auch wenn die vom Kläger geschilderten tatsächlichen Belastungen während seines Zivildienstes als wahr unterstellt würden, seien die Belastungen durch den Zivildienst in ihrer Bedeutung und Tragweite für die Verschlimmerung der Hallux valgus-Deformität nicht als annähernd gleichwertige Mitursache im Sinne des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffes anzuerkennen, da die beim Kläger bestehenden Knick-Senk-Spreizfüße Folge einer anlagebedingten Bindegewebsschwäche seien. Unter Zugrundelegung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung spreche darüber hinaus nicht mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Belastungen durch den Zivildienst und den beim Kläger aufgetretenen Gesundheitsstörungen. Da Nr. 138 der AHP auch in der neuesten Ausgabe von Ende April 2004 übernommen worden sei, habe das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass darin die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargelegt seien. Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Tinnitus könne deshalb dahinstehen bleiben, ob etwaige in der O. -Klinik seinerzeit unterlaufende Behandlungsfehler unter den Unfallbegriff im Sinne von § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZDG subsumiert werden könnten. Denn jedenfalls habe die im November 1982 durchgeführte Operation in der O. -Klinik nicht der Behandlung einer anzuerkennenden Schädigungsfolge gedient. 17 Gegen dieses ihm am 21. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2005 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt nunmehr vor, das SG Bremen gehe – ebenso wie der Sachverständige PD Dr. R. – fälschlicherweise davon aus, dass bei Eintritt in den Zivildienst bereits ein Hallux valgus bestanden habe. Tatsächlich habe aber, wie die angegebenen Fehlerziffern bei der Einstellungs- bzw. Entlassungsuntersuchung belegten, bei Einstellung lediglich ein Senk-Spreiz-Knickfuß beidseits bestanden, während bei Entlassung unzweifelhaft ein Hallux valgus vorgelegen habe. Zumindest sei daher der Sachverständige PD Dr. R. ergänzend dahingehend zu befragen, ob ein Hallux valgus durch das schwere Heben und Tragen während des Zivildienstes entstehen könne. Die Zentrale Dienstvorschrift 46/1, die bei der Musterungsuntersuchung zu beachten sei, belege darüber hinaus, dass es sich bei einem Hallux valgus nicht lediglich um die Verschlimmerung eines Senk-Spreiz-Knickfußes handele, denn unter der Gradation III werde dort der Hallux valgus eigenständig neben dem „stärkeren Grad der unter II genannten Fehler (haltungsschwacher Fuß)“ erfasst. Das Urteil des SG Bremen wende daher fehlerhaft Nr. 138 der AHP an: Dort seien nur nichttraumatische Fußdeformitäten (Senk- und Spreizfuß, Hohl- und Knickfuß) genannt, während es sich beim Hallux valgus um ein hiervon zu trennendes, eigenständiges Krankheitsbild handele. Der Kläger verweist, ausgehend vom Handbuch der Orthopädie von Dr. V. (1961), zudem darauf, dass eine exakte Aufklärung der Ursachen für die Entstehung eines Hallux valgus bisher nicht gelungen sei. Aus dem zeitlichen Ablauf in Verbindung mit der Tatsache, dass die Mitwirkung externer Komponenten an der Entstehung des Hallux valgus medizinisch nicht ausgeschlossen werden könne, ergibt sich nach Meinung des Klägers, dass die körperliche Belastung während des Zivildienstes eine wesentliche Mitursache für den behandlungs- und operationsbedürftigen Hallux valgus rechts gewesen sein müsse. Es sei daher auch Versorgung für den als mittelbare Schädigungsfolge zu wertenden Tinnitus zu gewähren. 18 Der Kläger beantragt, 19 das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu verurteilen, einen „Tinnitus“ im Sinne der Entstehung als mittelbare Schädigungsfolge festzustellen und ihm Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H. zu gewähren. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie bezieht sich zur Erwiderung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die Stellungnahmen ihres versorgungsärztlichen Dienstes (Sozialmedizinerin Dr. W.), zuletzt vom 9. September 2005. 23 Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Versorgungsamtes J. beigezogen (Az. ZDG-4/01-5). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Prozessakte – Az. L 13 V 1/06 / L 13 VG 8/05, S 20 VG 41/02 – Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 24 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 25 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Tinnitus im Sinne der Entstehung als mittelbare Schädigungsfolge nach dem ZDG i.V.m. dem BVG und auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Denn Folge einer Zivildienstbeschädigung ist weder die Entstehung noch eine etwaige Verschlimmerung des Hallux valgus des rechten Fußes, bei dessen Operation und nachfolgendem Krankenhausaufenthalt die Ursache für die Tinnitus-Erkrankung des Klägers gesetzt worden sein soll. 26 Nach § 47 Abs. 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im ZDG nichts Abweichendes bestimmt ist. Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 47 Abs. 2 ZDG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 ZDG), d.h. es muss mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung – also wesentliche Bedingung – gewesen ist/sind. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 27 Das Auftreten oder auch die Verschlimmerung des Hallux valgus während des Zivildienstes wird im vorliegenden Falle nicht auf ein zeitlich begrenztes traumatisches Ereignis (Unfall) während der Tätigkeit im I. J. zurückgeführt, sondern auf die vom Kläger behaupteten – und im Folgenden als wahr unterstellten – ständigen Belastungen der Füße durch das Heben und Tragen schwerer Lasten. 28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - Az. 9a RV 4/91 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 3; Urteil vom 05.05.1993 - Az. 9/9a RV 25/92 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 8; Urteil vom 10.11.1993 - Az. 9/9a RV 41/92 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 9; Beschluss vom 11.10.1994 - Az. 9 BV 55/94; Beschluss vom 19.06.1996 - Az. 9 BV 105/95, zitiert nach Juris) bestimmt sich der versorgungsrechtlich geschützte Bereich bei unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen, für deren Auftreten der Wehrdienst bzw. – wie in diesem Falle – der Zivildienst verantwortlich gemacht wird, nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies erklärt sich daraus, dass Krankheiten regelmäßig nicht auf ein äußeres Ereignis zurückgeführt werden können, sondern sich aufgrund vielfältiger Einflüsse entwickeln. Als Mitursachen kommen persönliche Lebensweise, Erbanlagen, Störungen während der Entwicklungsphase, private Unfälle, Umwelteinflüsse u. a. in Frage. Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen ist, denen ein Dienstpflichtiger im Zivildienst ausgesetzt war, lässt sich wegen der Vielfalt möglicher Ursachen und der begrenzten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft nur allgemein und nicht mit Hilfe medizinischer Sachverständigengutachten im Einzelfall entscheiden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet des Berufskrankheitenrechts mit der Berufskrankheiten-Verordnung (v. 31.10.1997, BGBl. I S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung v. 05.09.2002, BGBl. I S. 3541 – BKV -) gegeben. Im Berufskrankheitenrecht stellen nur diejenigen Krankheiten Berufskrankheiten dar, die von der Bundesregierung durch diese Rechtsverordnung als solche bezeichnet worden sind und die ein Versicherter bei seiner Versichertentätigkeit erleidet (vgl. § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -); es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. In die BKV sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Unfallforschung eingeflossen, wonach bestimmte Tätigkeiten im Arbeitsleben in auffallender Weise mit Erkrankungen verbunden sind. Die im Katalog der Berufskrankheiten in der BKV aufgeführten Erkrankungen können auch die Folgen schädigender Einwirkungen des Zivildienstes sein. Eine Gesundheitsstörung ist demnach als eine durch allmähliche Einwirkungen dienstlicher Verrichtungen oder zivildiensteigentümlicher Verhältnisse verursachte Schädigung anzuerkennen, wenn die Gesundheitsstörung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt ist und die dort in der BKV genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei gelten diese Grundsätze für alle (nicht traumatisch bedingten) Erkrankungen, gleich ob deren Anerkennung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung oder im Sinne der Verschlimmerung begehrt wird. 29 Im Katalog der Berufskrankheiten (Anlage 1 zur BKV in der derzeit gültigen Fassung ab dem 1. Oktober 2002) sind aber Erkrankungen der Füße – anders als z.B. Meniskusschäden bei mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten (Ziffer 2102 der Anlage 1 zur BKV) – nicht enthalten. Demnach liegen medizinalstatistische Erkenntnisse über ein erhöhtes Auftreten von Erkrankungen der Füße bei bestimmten körperlich belastenden Tätigkeiten nicht vor. 30 Ebenso wenig liegen die nach dem Berufkrankheitenrecht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Öffnungsklausel nach § 9 Abs. 2 SGB VII (sog. Quasi-Berufskrankheit) vor. Nach dieser Vorschrift hat der Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Um „neue“ medizinische Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nur dann, wenn sie erst nach Erlass der letzten Anlage zur BKV bekannt geworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1986 – Az. 2 RU 80/84, SozR 2200 § 551 Nr. 27 = BSGE 59, 295 ff., m.w.N., zitiert nach juris u. Urt. v. 30.06.1993 – 2 RU 16/92 -, BSGE 72, 303 (305)). 31 Für derartige neue medizinische Erkenntnisse, die eine Anerkennung der Entstehung oder Verschlimmerung eines Hallux valgus bei schwerem körperlichen Heben und Tragen als Berufskrankheit rechtfertigen könnten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. So hat vielmehr der gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständigen PD Dr. R. nach Analyse der wissenschaftlichen Literatur ausdrücklich dargelegt, dass durch das Heben und Tragen schwerer Lasten über einen Zeitraum von 16 Monaten eine Hallux-valgus-Deformität weder entstehen noch verschlimmert werden könne. Das vom Kläger verschiedentlich zitierte, 1961 herausgegebene Handbuch der Orthopädie in vier Bänden belegt schon aufgrund seines nunmehr 45 Jahre zurückliegenden Erscheinungszeitpunktes keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne der oben genannten Vorschrift. Im Übrigen legt der Verfasser ausdrücklich dar, dass zwar diskutiert werden könne, sich jedoch bisher nicht exakt habe aufklären lassen, welche weiteren Ursachen (Zugrichtung der Muskeln, Übergewicht, Beruf und örtliche Kreislaufverhältnisse) für die Entstehung eines Halluy valgus ebenfalls bedeutsam werden könnten. 32 Eine Entschädigung für unfallunabhängige Krankheiten, die nicht die Voraussetzungen des Berufskrankheitenrechts erfüllen, kommt nach der oben dargestellten Rechtsprechung schließlich nur in Betracht, wenn die Krankheit durch besondere, außerordentliche Belastungen verursacht wurde, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Wehrdienstes oder des Krieges auftreten. Eine derartige außerordentliche Belastung stellte die Tätigkeit des Klägers im I. aber nicht dar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass beim Zivildienst das Auftreten derartiger außerordentlicher Belastungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, war der Kläger während seines Zivildienstes, in dem er nach eigenen Angaben als „Assistent des Hausmeisters“ gearbeitet hat, lediglich Belastungen ausgesetzt, wie sie auch im allgemeinen Arbeitsleben nicht ungewöhnlich sind. 33 Da damit bereits der Hallux valgus rechts nicht Folge einer Zivildienstbeschädigung sein kann, steht auch der vom Kläger als mittelbare Schädigungsfolge geltend gemachte Tinnitus nicht im Zusammenhang mit zivildienstbedingten Einflüssen, so dass die Gewährung von Beschädigtenversorgung nicht in Betracht kommt. 34 Eine verschärfte Haftung aus dem Grunde, dass der Kläger nach eigenen Angaben entgegen dem Verwendungsausschluss „Heben und Tragen schwerer Lasten“ verwendet worden sein soll, ist im Zivildienstgesetz wie auch im BVG und den verwandten Gesetzen nicht vorgesehen. Grundsätzlich gilt, dass Einschränkungen der gesundheitlichen Verwendungsfähigkeit auch beim Einsatz des Zivildienstfähigen im Zivildienst Rechnung getragen werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.1982 – Az. 8 C 101/81, BVerwGE 66, 75 ff., zitiert nach Juris); deswegen ordnete § 7 Abs. 3 ZDG in der Fassung bis zum 12. Dezember 1990 an, dass die gemäß § 8a Abs. 2 Wehrpflichtgesetz nach Maßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit bei der Zuweisung von Tätigkeiten an den Dienstpflichtigen zu berücksichtigen ist. Sollte aber im Falle des Klägers hiergegen verstoßen worden sein, ist eine versorgungsrechtliche Sanktion hierfür nicht vorgesehen. Ein derartiger Anspruch wäre allenfalls als Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Art. 34 Grundgesetz, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 36 Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070107169&psml=bsndprod.psml&max=true