Urteil
L 3 KA 345/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach den Gebührenziffern (Geb.-Ziffn.) 4952 und 4955 des bis 31. März 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM). 2 Der Kläger, ein Facharzt für Urologie, nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit 1999 erbrachte er Leistungen nach den Geb.-Ziffn. 4952 und 4955 EBM alter Fassung (a.F.), die die Beklagte zunächst ohne Beanstandungen vergütete. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Urinzytologie nach Feststellung der Ärztekammer Niedersachsen für das Fachgebiet Urologie gebietsfremd sei. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass eine Abrechnung der EBM-Ziffern 4952 und 4955 damit ab 01. Januar 2003 nicht mehr möglich sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 – bei der Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2002 – Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf Bestandsschutz berief. Die Beklagte wies den Widerspruch aus den Gründen der Erstentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 zurück. 3 Mit seiner am 10. März 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass Leistungen nach den Geb-Ziffn. 4952 und 4955 EBM a.F. zum Fachgebiet der Urologie gehörten. Die anderweitige Auffassung der Beklagten widerspreche den Gepflogenheiten im gesamten Bundesgebiet. Der EBM gelte bundeseinheitlich und könne nicht von den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedlich interpretiert werden. Er, der Kläger, habe 1993 die Facharztbezeichnung Urologie unter Geltung der damaligen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen erworben. Die zytologischen Untersuchungen nach den umstrittenen Gebührenziffern hätten bereits damals zu den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen gehört und seien schon deswegen auch heute noch insbesondere für ihn nicht fachfremd. Ferner hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es in der von der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. und dem Berufsverband der Urologen e.V. gebildeten Fort- und Weiterbildungskommission der deutschen Urologen einen Arbeitskreis Onkologie mit einer Sektion Urinzytologie gebe. Dies belege, dass sich die Urologen intensiv und qualitativ auf anspruchsvollstem Niveau mit der Urinzytologie beschäftigten. Auch dieser Umstand indiziere die Zugehörigkeit der umstrittenen Leistungen zum Gebiet der Urologie. Als onkologisch tätiger Urologe sei er, der Kläger, im besonderen Maße für die Durchführung und Beurteilung der Urinzytologie qualifiziert. Zudem besuche er regelmäßig entsprechende Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Das Verbot der Erbringung urinzytologischer Leistungen stelle angesichts seiner persönlichen Qualifikation und der seiner Fachgruppe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Schließlich verstoße das ihm gegenüber verhängte Verbot der Leistungserbringung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Bezirksstelle Aurich der Beklagten vergüte den dort ansässigen Urologen die hier streitigen Gebührenziffern weiter. 4 Das SG hat die Auskünfte der Bundesärztekammer vom 01. März 2004 und der Ärztekammer Niedersachsen vom 03. März 2004 eingeholt. Die Ärztekammer Niedersachsen hat die Auffassung vertreten, dass die Urinzytologie für das Gebiet der Urologie fachfremd sei. Die Bundesärztekammer hat darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Urinzytologie nicht direkter Gegenstand des Weiterbildungsganges zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Urologie" sei. Es sei daher nicht sicher gestellt, dass diese Untersuchungsmethode mit Erhalt der Facharztkunde Urologie von jedem Facharzt bzw. jeder Fachärztin erlernt worden sei. Gleichwohl könne "auch aus sozialrechtlicher Sicht" ein Urologe die Urinzytologie durchführen, wenn er die hierzu benötigte Kompetenz nachweisen könne. 5 Das SG hat mit Urteil vom 27. Oktober 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zytologischen Untersuchungen nach den Ziffern 4952 und 4955 EBM (a.F.) gehörten nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen nicht zum Fachgebiet der Urologie, sondern zum Fachgebiet der Pathologie. Die Weiterbildungsordnung differenziere zwischen Gebieten, hinsichtlich derer die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten Ziel der Weiterbildung sei, und solchen Gebieten, bei denen es lediglich um die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen gehe. Das maßgebliche Gebiet sei allein dasjenige, in welchem die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vom Arzt erwartet werde. Nach der maßgeblichen aktuellen Weiterbildungsordnung sei die Urinzytologie für Urologen fachfremd, obwohl insoweit "eine Lücke" in der Weiterbildungsordnung bestehen dürfte, weil entsprechend qualifizierte Urologen zur Erbringung der Leistung in der Lage seien. Nach dem Wortlaut der Weiterbildungsordnung seien eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aber nur für das Grundleistungslabor und das spezielle Labor des Gebiets gefordert. Diese Begriffe seien in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Niedersachsen unter Ziffer 41 weiter definiert. Nach den dortigen Katalogen sei die Urinzytologie weder im Grundleistungslabor noch im speziellen Labor des Gebiets enthalten, obwohl sie systematisch zum speziellen Labor des Gebiets passen würde. Aus einer insoweit bestehenden Lücke könne der Kläger aber keine Rechte herleiten, da diese offenbar weder unbeabsichtigt sei noch ein Eingriff in den Kernbereich des Gebiets, der Urologen schlechterdings nicht vorenthalten werden dürfe, vorliege. Der Kläger könne auch aus Vertrauensschutzerwägungen keine weitergehenden Abrechnungsbefugnisse herleiten. 6 Gegen die ihm am 04. November 2004 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger am 01. Dezember 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine Leistung dann zum Fachgebiet gehöre, wenn der Arzt insofern eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben habe. Dies bedeute aber nicht, dass nicht auch sonstige in der Weiterbildung erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu seinem Fachgebiet gehörten. Überdies sei nicht auf die aktuelle Weiterbildungsordnung, sondern auf die Weiterbildungsordnung abzustellen, unter deren Geltung er seine Facharztbezeichnung erworben habe. Im Übrigen sei zu bedenken, dass es sich bei der Urinzytologie um einen Randbereich der Urologie handele und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gestaltung der Fachgebietsgrenzen insbesondere dann zurückhaltend zu erfolgen habe, wenn ärztliche Leistungen nicht eindeutig bestimmten Fachgebieten zuzuordnen seien. Enthalte die Weiterbildungsordnung hinsichtlich der Urinzytologie eine Lücke, sei demnach hinsichtlich der Bewertung der Urinzytologie als für Urologen fachfremde Leistung Zurückhaltung geboten und damit die Leistung als fachgebietszugehörig anzusehen. Zudem stelle die Erbringung urinzytologischer Leistungen durch Urologen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dar. Die schnelle urinzytologische Befundung durch den Urologen ermögliche es, bereits erste Weichen für die erforderliche Versorgung eines Patienten zu stellen. 7 Der Kläger beantragt; 8 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 aufzuheben, 9 2. festzustellen, dass er weiterhin vom I. Quartal 2003 bis einschließlich zum I. Quartal 2005 berechtigt gewesen ist, die Gebührenziffern 4952 und 4955 EBM abzurechnen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie auf Folgendes hin: Entgegen der klägerischen Auffassung seien die lediglich unter "Kenntnisse über" beschriebenen Weiterbildungsinhalte nicht Inhalt der späteren Berufsausübung im Gebiet; sie dienten lediglich der Abrundung des Wissens des Gebietsarztes. Die Fachfremdheit der Urinzytologie für Urologen ergebe sich im Übrigen sowohl nach der aktuell geltenden Weiterbildungsordnung als auch nach der vor dem 01. Oktober 1996 geltenden Weiterbildungsordnung, nach der der Kläger seine Weiterbildung absolviert habe. Die ordnungsgemäße Durchführung von dem Kläger obliegenden Untersuchungen erfordere keineswegs die Erbringung urinzytologischer Leistungen durch ihn selbst. Die Leistungen könnten vielmehr von der Fachgruppe der Pathologen erbracht werden. Hinsichtlich der Gestaltung von Fachgebietsgrenzen sei darauf hinzuweisen, dass es insoweit nicht nur um die Berufsausübungsfreiheit des Vertragsarztes gehe, sondern vielmehr auch das Grundrecht der Patienten auf körperliche Unversehrtheit und die hierfür zu gewährleistende Qualitätssicherung von ärztlichen Leistungen zu berücksichtigen seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die gemäß §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. 15 Sie ist jedoch nicht begründet. 16 Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 05. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 05. Dezember 2002, das keine Rechtsmittelbelehrung enthält und den Kläger auf eine fehlende Abrechnungsfähigkeit der Geb.-Ziffn. 4952 und 4955 EBM ab dem 01. Januar 2003 lediglich hinweist, ursprünglich nur eine schlichte Willenserklärung gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid kann nämlich aus einer schlichten Willenserklärung einen Verwaltungsakt machen, wenn er der Verwaltungshandlung diese Gestalt gegeben hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 85 Rd.Nr. 7 a m.w.N.). Das ist hier der Fall. 17 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger ist nicht berechtigt, die Geb.-Ziffn. 4952 und 4955 EBM a.F., die (urin-)zytologische Untersuchungen betreffen, abzurechnen. 18 Die Heilberufs- bzw. Kammergesetze der Länder und die auf der Grundlage von Ermächtigungen in diesen Gesetzen von den Ärztekammern der Länder erlassenen Weiterbildungsordnungen (WBO) normieren die Verpflichtung derjenigen Ärzte, die wie der Kläger eine Gebietsbezeichnung führen, ihre Tätigkeit auf dieses Gebiet zu beschränken. In Niedersachsen folgt diese Verpflichtung aus § 36 Abs. 2 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) und § 22 Satz 1 der hier maßgeblichen WBO der Ärztekammer Niedersachsen vom 01. Oktober 1996. 19 Beschränkungen des Fachgebiets erfassen den Arzt auch in seiner Tätigkeit als Vertragsarzt (ständige Rechtsprechung des BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 Rd.Nr. 8 m.w.N.). Sie sind rechtmäßig, soweit die betroffenen Leistungen für das Fachgebiet nicht wesentlich und nicht prägend sind, die Abgrenzung vom fachlichmedizinischen Standpunkt aus sachgerecht ist und der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 1 Rd.Nr. 12; BVerfGE 33, 126, 167; 106, 181, 196; BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 Rd.Nr. 16, 22 ff.). Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der WBO genannt werden und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 08. September 2004 – B 6 KA 27/03 R – S. 4; BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 Rd.Nr. 23; so auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 2004 – L 3 KA 103/02 –; 09. Februar 2005 – L 3 KA 290/03 und 27. April 2005 – L 3 KA 373/03 –). Soweit die WBO hingegen nur die Vermittlung von Kenntnissen vorsieht, ist dies für die Frage der Fachgebietszugehörigkeit nicht relevant. Die Kenntnisse sollen lediglich die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen (vgl. Urteile des erkennenden Senats a.a.O.). Die in der WBO festgelegten Inhalte der Weiterbildung können durch Richtlinien konkretisiert – aber nicht beschränkt – werden (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S. 150 und 151; SozR 4-2500 § 95 Nr. 1 Rd.Nr. 8; BSG, Urteil vom 08. September 2004 – B 6 KA 27/03 R – S. 4). 20 Für die Zuordnung bestimmter ärztlicher Leistungen zu den Fachgebieten können Anhaltspunkte daraus entnommen werden, ob sie mehr methodenbezogen oder mehr körperbezogen, d.h. auf eine Körperregion bzw. auf ein Organ bezogen sind. Ist ein Fachgebiet im Schwerpunkt körperbezogen umschrieben, so ist für Bei der Prüfung der Fachgebietszugehörigkeit von Leistungen nach den vorgenannten Kriterien ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die WBO abzustellen, die zum Zeitpunkt seiner Weiterbildung gegolten hat. Maßgeblich ist vielmehr die in den streitigen Quartalen geltende WBO (so auch BSG a.a.O. S. 6; LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997 – L 5 KA 89/95 – Breithaupt 1998 S. 715, 717). 21 Die Frage, was zu einem bestimmten Fachgebiet gehört, kann grundsätzlich nur für alle Ärzte landeseinheitlich beantwortet werden. Würde man hingegen für die Entscheidung der Fachgebietszugehörigkeit bestimmter Leistungen auf die Weiterbildungsordnung in der jeweiligen Fassung abstellen, die gegolten hat, als der betroffene Arzt seine Weiterbildung absolviert hat, bestünde die Gefahr, dass ein und dasselbe Fachgebiet für verschiedene Ärzte unterschiedlich definiert werden müsste. Eine Zersplitterung innerhalb der einzelnen Gebiete auf Landesebene und eine Unüberschaubarkeit des zulässigen ärztlichen bzw. vertragsärztlichen Leistungsspektrums wären die Folge (LSG Niedersachsen a.a.O.). 22 Nach der hier maßgeblichen WBO der Ärztekammer Niedersachsen vom 01. Oktober 1996 mit Änderung zuletzt vom 13. März 2004 ist das Gebiet der Urologie ein im Schwerpunkt körperbezogenes Fachgebiet. Es umfasst nach der Gebietsdefinition IV. Abschnitt Nr. 41 "die Prävention, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge der Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane, die Kinderurologie, die urologische Onkologie und die Andrologie". Urinzytologische Untersuchungen, die der Diagnostik von Urotheltumoren insbesondere der Harnblase dienen sowie aus Gründen der Verlaufs- und Therapiekontrollen erfolgen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 661), betreffen eine Körperregion, die dem Fachgebiet Urologie zugeordnet ist. 23 Gleichwohl sind sie nicht als fachgebietszugehörig zu bewerten. Die diagnostische Methode selbst ist nämlich nicht dem Fachgebiet der Urologie zugewiesen. 24 Nach der hier maßgeblichen WBO gehören zur Urologie u.a. "eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ... Diagnostik und Therapie der Erkrankungen des Gebiets einschließlich der Untersuchungsmethoden des Gebiets ...". Urinzytologische Untersuchungen werden nachfolgend jedoch nicht in der WBO aufgeführt. Sie sind auch nicht zur dort genannten Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors oder des speziellen Labors des Gebiets zu rechnen. Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Niedersachsen zur WBO, die die ins Grundleistungs- und spezielle Labor gehörenden Methoden näher bezeichnen, führen zytologische Untersuchungen ebenfalls nicht auf. 25 Entgegen der Ansicht des Klägers enthält die WBO insoweit auch keine unbeabsichtigte, ergänzungsbedürftige Lücke. 26 Dem Normgeber waren bei Erlass der hier maßgeblichen WBO zytologische Untersuchungsformen nicht unbekannt. Vielmehr hat er Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hinsichtlich zytologischer Techniken und Untersuchungen ausdrücklich im Rahmen der Weiterbildung Frauenheilkunde (IV. Abschnitt Nr. 9) und insbesondere im Rahmen der Weiterbildung Pathologie (IV. Abschnitt Nr. 30) vorgesehen. Die ausdrückliche Benennung zytologischer Weiterbildungsinhalte in diesen Gebieten einerseits und die Nichtbenennung entsprechender Untersuchungen in der Weiterbildung Urologie andererseits indizieren, dass der Normgeber derartige Leistungen bewusst nicht der Urologie zugewiesen hat. 27 Die Frage der Fachfremdheit urinzytologischer Leistungen für Urologen und damit auch für den Kläger ist unabhängig davon, ob diese – oder einer von ihnen – über entsprechende zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Individuelle Qualifikationen sind für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant. Die Fachgebietszugehörigkeit bemisst sich gemäß den Weiterbildungsbestimmungen allein nach den allgemein der Fachgruppe zugeordneten Weiterbildungsinhalten (ständige Rechtsprechung zuletzt BSG, Urteil vom 08. September 2004 – B 6 KA 27/03 R – S. 6). 28 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung urinzytologischer Leistungen durch Urologen stelle einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dar. Die ordnungsgemäße Durchführung urologischer Untersuchungen setzt nicht voraus, dass der Urologe auch urinzytologische Leistungen selbst erbringen kann. Vielmehr kann er mit der Durchführung derartiger Leistungen einen Facharzt für Pathologie beauftragen. 29 Die Qualifizierung urinzytologischer Leistungen als fachfremd für Urologen mit der Folge, dass sie diese nicht vertragsärztlich erbringen und abrechnen können, ist auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. In der Abgrenzung des urologischen Tätigkeitsfeldes liegt lediglich eine Berufsausübungsregelung. Sie betrifft nur Leistungen, die nicht in den Kernbereich der Urologie fallen bzw. für das Fachgebiet nicht wesentlich und nicht prägend sind. Deren Ausgrenzung ist bei Abwägung zwischen der Eingriffsintensität und den der Tätigkeitsbeschränkung zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangen – fachkompetente Aufteilung fachärztlicher Zuständigkeiten mit Übersichtlichkeit für die anderen Ärzte und die Patienten und damit zugleich des Gesundheitsschutzes – von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gedeckt (BSG a.a.O.; BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 Rd.Nr. 21 ff.). Dabei rechtfertigt das Kriterium der fachkompetenten Aufteilung fachärztlicher Zuständigkeiten mit Übersichtlichkeit für die anderen Ärzte und die Patienten insbesondere auch eine vollständige Ausgrenzung einzelner Leistungen aus einem bestimmten Fachgebiet. Der Normgeber ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht gezwungen, bestimmte Leistungen nur grundsätzlich aus einem Fachgebiet auszugrenzen, diese bei Nachweis einer entsprechenden Qualifikation dagegen zu genehmigen und als fachgebietszugehörig zu behandeln. 30 Der Kläger kann die Berechtigung zur weiteren Abrechnung der Ziffn. 4952 und 4955 EBM a.F. ab dem 1. Quartal 2003 auch nicht aus Vertrauensschutzerwägungen ableiten. 31 Zwar hat die Beklagte über einen längeren Zeitraum die Erbringung von Leistungen durch den Kläger nach den vorgenannten Gebührenziffern trotz ihrer Fachfremdheit gebilligt. Dies nimmt ihr jedoch nicht die Befugnis, ihren Rechtsstandpunkt zu prüfen und eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis vorzunehmen. Weist sie hierauf – wie im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 – hin, können Vertragsärzte künftig nicht mehr darauf vertrauen, entsprechende Leistungen erbringen und abrechnen zu dürfen. 32 Der Kläger kann sich letztendlich auch nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Sollte die Beklagte in anderen Bezirksstellen Urologen Leistungen nach den Geb.-Ziffn. 4952 und 4955 EBM a.F. vergüten, wäre dies wegen Fachfremdheit der Leistungen rechtswidrig. Aus einem rechtswidrigen Vorverhalten vermag sich eine Verwaltungsbindung auf Grund des Gleichheitssatzes nicht zu ergeben, weil anderenfalls im Ergebnis der Vorrang des Gesetzes zur Disposition der Verwaltung gestellt und damit beseitigt würde. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt niemandem einen Anspruch auf Fehlerwiederholung, auf Gleichheit im Unrecht (vgl. Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1998, § 10 Rd.Nr. 20). 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, hat nicht vorgelegen. Der Senat hat der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen, da die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht mehr in Kraft sind. Der zum 01. April 2005 in Kraft getretene neue Einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen führt die hier streitigen Gebührenziffern 4952 und 4955 EBM a.F. nicht mehr auf. Zudem ist zum 01. Mai 2005 die neue Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in Kraft getreten, die ebenfalls eine Änderung der bisherigen Rechtslage insoweit gebracht hat, als nunmehr in Ziffer 32 der WBO zytodiagnostische Verfahren ausdrücklich im Weiterbildungsinhalt der Weiterbildung Urologie aufgeführt sind. 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