Urteil
L 1 RA 239/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Zahlbetrag bei der ihm gezahlten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (sog. Gleitegesetz; vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1078) verfassungswidrig sei, mit dem der Gesetzgeber im Jahre 1996 die Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) vorgezogen und beschleunigt hat. 2 Der ... 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der Fa. I Deutschland I GmbH (I) als Produktkoordinator beschäftigt. Mitte der 90er Jahre führte I einen umfangreichen Personalabbau im Wege einer Vorruhestandsregelung durch und traf dazu in dem sog. Programm "Gleitender Ruhestand 1994/95" mit der Personalvertretung und mehreren hundert Arbeitnehmern im Alter von damals 50 bis 55 Jahren vertragliche Vereinbarungen folgenden Inhalts: Zunächst wurden die bis dahin bestehenden (unbefristeten) Arbeitsverträge durch befristete Verträge mit reduzierter Arbeitsleistung ersetzt. Dabei wurde das sog. Blockmodell angeboten, wonach der Arbeitnehmer im Rahmen des Teilzeitarbeitsvertrages trotz reduzierter vertraglicher Arbeitszeitverpflichtung zunächst weiterhin "Vollzeit" arbeitete und nach Erfüllung der aus dem Teilzeitvertrag folgenden reduzierten Arbeitsstundensumme bis zum Vertragsende keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, jedoch über die gesamte Vertragsdauer hinweg Gehalt in Höhe der Teilzeitvergütung erhielt. Anschließend meldete sich der Arbeitnehmer im Alter von ca. 55-56 Jahren arbeitslos und bezog von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Mit dem endgültigen Ausscheiden bei ihrem Arbeitgeber erhielten die Arbeitnehmer von I daneben eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Schließlich beantragten die Arbeitnehmer Rente wegen Arbeitslosigkeit bis zum Erreichen der Grenze für die Regelaltersrente. 3 Im Fall des Klägers wurde der Teilzeitarbeitsvertrag am 26. Oktober 1994, also im Alter des Klägers von 53 Jahren, geschlossen und galt für die Dauer vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,00 Stunden bei Vereinbarung des Blockmodells. Dem Vertrag entsprechend arbeitete der Kläger von Januar 1995 bis zum Februar 1996 "Vollzeit" und war anschließend, also in seinem 55. und 56. Lebensjahr, von der Arbeitsleistung freigestellt. Er meldete sich sodann arbeitslos und bezog von der BA Arbeitslosengeld. Mit dem endgültigen Ausscheiden bei I zum 31. März 1997 erhielt der Kläger eine steuerpflichtige Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 105.840,-- DM. Schließlich beantragte der Kläger im Januar bei der Beklagten Rente wegen Arbeitslosigkeit und bekam diese mit Vollendung seines 60. Lebensjahres ab 1. Mai 2001 bewilligt und zwar in Höhe eines Zahlbetrages von ca. 2.390,-- DM (Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2001). 4 Inzwischen waren vom Gesetzgeber im Laufe des Jahres 1996 Gesetzesänderungen zu verschiedenen Rentenarten beschlossen worden, mit denen jeweils die vom Gesetzgeber im Jahre 1992 beschlossene Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem RRG 1992 vorgezogen und beschleunigt wurde, so etwa für Renten für langjährig Versicherte im sog. Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) und für Renten wegen Arbeitslosigkeit im o.g. Gleitegesetz. Die Änderungen traten mit Wirkung ab 1. August 1996 (Gleitegesetz) bzw. 1. Januar 1997 (WFG) in Kraft und führten für den Kläger zu einem geringeren Rentenzahlbetrag bei der AR wegen Arbeitslosigkeit als er ihn bei Abschluss der Vorruhestandsregelung mit I unter der Geltung der alten Rechtslage erwartet hatte. Die Zahlbetragsminderung folgte im Fall des Klägers aus einem Vorziehen der Vorschriften über die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bei gleichzeitiger Regelung von Rentenabschlägen im Fall von zeitlich unveränderter (und damit nunmehr vorzeitiger) Renten-Inanspruchnahme. Während die stufenweise Anhebung der Altersgrenze bei Renten wegen Arbeitslosigkeit von 60 auf 65 Jahre, die bei gleichwohl früherer Inanspruchnahme mit einem Rentenabschlag von 0,3%/Monat = 3,6%/Jahr verbunden war, ursprünglich im Jahr 2001 beginnen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein sollte, begann die Anhebung und Einführung von Abschlägen nach dem Vorziehen in 1996 nunmehr bereits im Jahre 1997 und endete bereits im Jahre 2001. Das Vorziehen wurde vom Gesetzgeber u.a. damit begründet, dass mit der schnelleren Anhebung der Altersgrenzen möglichst rasch der inzwischen ausufernden Praxis der betrieblichen Vorruhestandsregelungen Einhalt geboten werden sollte, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Lasten der Sozialversicherung vereinbart wurden, da hierdurch den Sozialversicherungsträgern unkalkulierbare Verluste und allen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung daraus folgend massive Beitragssatzsteigerungen entstünden. Zur Vermeidung von Härtefällen hatte der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen, so etwa diejenigen, dass rentennahe Jahrgänge von vornherein von dem Vorziehen der Anhebung ausgeschlossen sein sollten (§ 237 SGB VI) und betroffenen Versicherten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die sich durch das Vorziehen ergebende Zahlbetragsminderung durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen auszugleichen. 5 Der Kläger schloss sich zunächst mit zahlreichen ehemaligen Kollegen bei I, die ebenfalls im Rahmen des Programms "Gleitender Ruhestand 1994/95" in den Vorruhestand gegangen waren und nunmehr ebenso einen geringeren als den ursprünglich erwarteten Zahlbetrag der Rente wegen Arbeitslosigkeit erhielten, zu einer Interessengemeinschaft "Bündnis für Vertrauensschutz" zusammen. Das Bündnis versuchte zunächst, durch Nachverhandlungen mit I eine Nachbesserung der vereinbarten betrieblichen Vorruhestandsregelung zu erzielen, und zwar u.a. mit der Begründung, dass durch die gesetzliche Neuregelung in 1996 die gemeinsame Geschäftsgrundlage der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in 1994/95 weggefallen sei. I lehnte eine vertragliche Anpassung ab und verwies zur Begründung auf bereits abgeschlossene arbeitsrechtliche Streitigkeiten, u.a. auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Darin hätten die Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Streitigkeiten zwischen (ehemaligen) Mitarbeitern und dem V-Konzern eine Nachbesserungspflicht des Arbeitgebers wegen der in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Rentenrecht abgelehnt. 6 Daneben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 20. Februar 2001, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 zurückgewiesen wurde. 7 Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Das Vorziehen der Anhebung der Altersgrenzen sei verfassungswidrig, und zwar wegen Fehlens einer ausreichenden Übergangsregelung, wegen Verstoßes gegen den vom Kläger erworbenen Vertrauensschutz, wegen Verletzung des Eigentumsgrundrechts sowie wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. So habe der Gesetzgeber keine ausreichende Übergangsregelung vorgesehen. Die Übergangsregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI sei unzureichend und der darin vorgesehene Stichtag des 14. Februar 1996 unzulässig gewählt. Daneben sei auch das berechtigte Vertrauen des Klägers vom Gesetzgeber enttäuscht worden. Der Gesetzgeber habe ursprünglich durch Gesetz aus dem Jahre 1992 die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen auf einen Zeitraum bis zum Jahre 2012 erstreckt. Hierauf habe sich der Kläger bei der von ihm mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Vorruhestandsregelung verlassen. Wenn diese Regelung beibehalten worden wäre, hätte er ohne Rentenverlust in den Vorruhestand gehen können. Mit der nunmehr vorgezogenen und schnelleren Anhebung der Altersgrenzen habe ihn der Gesetzgeber überrascht. Insbesondere sei es nicht möglich, in der Kürze der nach der Gesetzesänderung im Jahre 1996 bis zum Rentenbeginn wegen Arbeitslosigkeit zum 1. Mai 2001 verbliebenen Zeit den geminderten Zahlbetrag noch auszugleichen. So stünden insbesondere keine geeigneten Finanzierungsmodelle, z.B. in Form einer kapitalisierten Altersvorsorge, zur Verfügung. Den Abfindungsbetrag müsse er hierfür nicht verwenden, denn dieser sei nicht zum Ausgleich von Rentenverlusten, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen. Denn ihm -- dem Kläger -- entstehe nunmehr ein Rentenverlust, weil er insgesamt mehr in die Rentenversicherung eingezahlt habe als er herausbekomme. Es handele sich gleichsam um eine ersatzlose Enteignung. Schließlich habe der Gesetzgeber auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, da das Vorziehen der Anhebung der Altersgrenzen zwar für die Renten wegen Arbeitslosigkeit, nicht aber auch für die Altersrenten für Frauen erfolgt sei. 8 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2001 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass das Vorziehen und die Beschleunigung der Anhebung der Altersgrenzen nicht verfassungswidrig sei. Die Übergangsregelungen seien ausreichend, da sie die sog. rentennahen Jahrgängen schützten, zu denen der Kläger allerdings nicht gehöre. Das dabei in § 237 Abs. 4 SGB VI vorgesehene Stichtags-Datum des 14. Februar 1996 sei nicht zu beanstanden, da mit dem an diesem Tag erfolgten Beschluss der Bundesregierung zum Vorziehen der Altersgrenzenanhebung ein berechtigter Vertrauensschutz für Versicherte nach diesem Tage nicht mehr gegeben gewesen sei. Eine Eigentumsverletzung liege nicht vor; ein Eingriff in eigentumsgeschützte Anwartschaften sei zulässig, wenn er aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolge. Dies sei bei der gesetzlichen Neuregelung aus 1996 der Fall gewesen. Durch die zunehmende Frühverrentungspraxis der Unternehmen sei die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung akut gefährdet gewesen, weshalb der Gesetzgeber habe schnell reagieren müssen. Gegenüber der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung habe das Interesse des einzelnen an einem unveränderten Rentenzahlbetrag zurückstehen dürfen. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gegeben, da durch die gesetzliche Neuregelung wesentlich gleiche Sachverhalte auch mit gleichen Rechtsfolgen belegt worden seien. 9 Gegen das ihm (spätestens) am 18. September 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Oktober 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Vertrauensschutzes der Versicherten durch das Vorziehen der Altersgrenzenanhebung besonders schwerwiegend sei. Rentenrechtliche Gesetzesregelungen seien im Regelfall auf Langfristigkeit angelegt, um den Versicherten und künftigen Rentenbeziehern eine ausreichende Planungssicherheit zu gewährleisten. Sie dürften deshalb nicht kurzfristig wieder geändert werden. Dies sei aber im Jahre 1996 geschehen. Es gebe auch eine Stimme in der Literatur, die das Vorziehen der Altersgrenzenanhebung für verfassungsrechtlich bedenklich halte und eine Aufhebungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zwar ein anderes Gesetz aus einem anderen Sozialrechtsbereich betreffe, aber auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Im Fall des Klägers komme zu den erlittenen Rentenabschlägen noch erschwerend hinzu, dass vom Gesetzgeber in den Jahren 1996 und 1997 noch weitere Gesetzesregelungen getroffen worden seien, die den Rentenzahlbetrag des Klägers weiter gemindert hätten, so etwa die Verkürzung der anrechenbaren Ausbildungsanrechnungszeiten oder die geänderte rentenrechtliche Bewertung der Zeiten wegen Arbeitslosigkeit. Abschließend sei zu betonen, dass die dem Kläger gezahlte zivilrechtliche Abfindung allein den Verlust des Arbeitsplatzes habe ausgleichen sollen, nicht hingegen etwaige Rentenabschläge. Dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu. So empfehle inzwischen die IG Metall ihren Mitgliedern in Fällen der Rentenzahlbetragsminderung bei Anwendung des Gleitegesetzes, gegen den Bewilligungsbescheid der AR wegen Arbeitslosigkeit Widerspruch einzulegen. Auch sei bisher keine einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergangen. Urteile des BSG hätten allein die Übergangsregelung des Gleitegesetzes, den § 237 Abs 2 bzw 4 SGB VI, betroffen. Eine Zulassung der Revision sei daher geboten. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. August 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 aufzuheben, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge wegen Anhebung der Altersgrenzen zu berechnen, soweit diese Abschläge über die Regelungen des Rentenreformgesetzes von 1992 hinausgehen, 13 3. hilfsweise, 14 die Revision zuzulassen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG. Die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderungen aus 1996 sei nicht zweifelhaft, zu keiner Zeit gerichtlich beanstandet und die Anhebung der Altersgrenzen bei gleichzeitigen Rentenabschlägen vom Gesetzgeber inzwischen weiter ausgebaut worden. 18 Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren der Beklagten aufgegeben, folgende Auskünfte zu geben: 1. Welchen Rentenzahlbetrag hätte der Kläger bei der von ihm bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beanspruchen gehabt, wenn das Gleitegesetz nicht in Kraft getreten, sondern es bei den ursprünglichen Altersgrenzenregelungen des RRG 1992 verblieben wäre? 2. Wie lange wird sich die zu 1. errechnete, durch das Gleitegesetz verursachte Minderung des Zahlbetrages in der Rentenzahlung des Klägers auswirken, insbesondere also: wird sie sich nicht nur bei der vom Kläger derzeit bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, sondern auch im etwaigen späteren Leistungsfall der Regelaltersrente auswirken? 3. Welche Kompensationsmöglichkeiten hätte der Kläger gehabt bzw. welche stehen ihm noch zur Verfügung, um den sich zu 1. und 2. ergebenden geminderten Rentenzahlbetrag auszugleichen, d.h. einen Rentenzahlbetrag in Höhe des ursprünglich nach dem RRG 1992 sich ergebenden Zahlbetrages zu erreichen? Die Beklagte hat folgende Auskünfte erteilt: Ohne die Regelungen des Gleitegesetzes wären die Zahlbeträge für die vom Kläger bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um ca. 480,-- DM monatlich höher gewesen als die derzeit, unter Anwendung des Gleitegesetzes gezahlten Beträge. Diese Zahlbetragsdifferenz würde sich auch im Fall einer Regelaltersrente fortsetzen, also über das 65. Lebensjahr hinaus. Als Kompensationsmöglichkeit könne die gleichzeitig mit dem Gleitegesetz eingeführte Möglichkeit der zusätzlichen Beitragszahlung gem. § 187a SGB VI in Anspruch genommen werden. Die Höhe der danach zum Ausgleich der Zahlbetragsminderung erforderlichen aufzuwenden Beiträge hänge wegen des jeweils zu aktualisierenden Umrechnungsfaktors vom Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Nach der von der Beklagten dazu näher erläuterten Berechnungsformel wären im Fall des Klägers für den vollständigen Ausgleich seiner Zahlbetragsminderung bei einer Beitragszahlung noch im Jahre 2001 (Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beim Kläger) ca. 62.000 EURO und bei einer Beitragszahlung zum jetzigen Zeitpunkt ca. 63.500 EURO aufzuwenden gewesen. Bei Zahlung dieser Beiträge hätte sich die Rentensteigerung jeweils vom Einzahlungsmonat an ausgewirkt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe 20 Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. 21 Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung der ihm gezahlten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (AR wegen Arbeitslosigkeit) dergestalt, sie ohne Abschläge wegen Anhebung der Altersgrenzen zu berechnen, soweit diese Abschläge über die Regelungen des Rentenreformgesetzes von 1992 hinausgehen. Vielmehr ist der Rentenzahlbetrag insoweit von der Beklagten richtig festgestellt worden. 22 Das SG hat in seinem Urteil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, zutreffend angewendet und ist nach alledem zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die dem Kläger nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit dem 1. Mai 2001 gezahlte AR wegen Arbeitslosigkeit um diejenigen Abschläge zu mindern ist, die sich aus dem Gleitegesetz nebst Folgeregelungen ergeben. Eine fehlerhafte Anwendung des Gleitegesetzes durch die Beklagte, etwa in Form einer rechnerischen Unrichtigkeit, hat der Kläger dabei zutreffend von vornherein nicht behauptet, und sie ist auch nicht ersichtlich. Soweit aber der Kläger eine Verfassungswidrigkeit des Gleitegesetzes geltend gemacht hat, weil es die nach dem RRG 92 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen für ARen wegen Arbeitslosigkeit vorgezogen und beschleunigt hat, hat das SG zutreffend ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht festzustellen ist. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung der Rechtslage uneingeschränkt an und nimmt gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (S. 4, 3. Abs., bis S. 6, drittletzter Abs.) Bezug. 23 Ergänzend ist folgendes auszuführen: 24 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt das Gleitegesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dem auch der Gesetzgeber bei legislativer Tätigkeit unterworfen ist, und zwar insbesondere nicht dadurch, dass das Gesetz das Vorziehen und Beschleunigen der Altersgrenzenanhebung nebst Rentenabschlägen auf die ARen wegen Arbeitslosigkeit beschränkt und die AR für Frauen hiervon ausgenommen hat. Denn diese unterschiedliche rentenrechtliche Behandlung beruhte auf dem sachlichen Grund, dass beide Rentenarten unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Während die AR wegen Arbeitslosigkeit einen ("nahtlosen") Übergang von Arbeitnehmern in den Rentenbezug gewährleisten sollte (die Rentenart ist inzwischen weitgehend abgeschafft, da sie auf Geburtsjahrgänge bis 1951 beschränkt ist, siehe § 237 Abs. 1 SGB VI n.F.), und zwar von solchen Arbeitnehmern, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters voraussichtlich nicht mehr adäquat vermittelbar waren, zielte die AR für Frauen (die ebenfalls inzwischen weitgehend abgeschafft wurde, vgl § 237 a SGB VI) darauf ab, den Frauen einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass sie einen früheren als den regelhaften Rentenzugang (65. Lebensjahr) ohne die AR für Frauen durchschnittlich seltener erreichen konnten als die männlichen Versicherten. Denn die AR für langjährig Versicherte, die ohne die AR für Frauen die einzige regelhafte Möglichkeit für Frauen für einen frühzeitigen Rentenzugang blieb, setzte (und setzt) eine Wartezeit von 35 Jahren voraus (§ 36 SGB VI), die Frauen in wesentlich weniger Fällen als Männer erreichten, weil sie namentlich durch die Kindererziehung Unterbrechungen ihrer Erwerbsbiographie hinzunehmen hatten, die die Erfüllung der Wartezeit hinderten, die aber bei Männern weit seltener auftraten (Binne, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur vorgesehenen Korrektur der Frühverrentungspraxis, Deutsche Rentenversicherung 1996, S. 156, 157). Diese verfassungsrechtliche Berechtigung der Zielsetzung der Schaffung eines Ausgleichs zwischen Männern und Frauen beim frühzeitigen Rentenzugang im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht hat das BVerfG in seiner einschlägigen Entscheidung zur AR für Frauen aus dem Jahre 1987 auch ausdrücklich bestätigt (Entscheidung vom 28. Januar 1987, BVerfGE 74, 163, 180ff.) und diese Beurteilung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 weiter aufrecht erhalten (BverfGE 87, 1, 39; siehe weiter: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 237a SGB VI, Rdnote 2 mwN). Die vom Gleitegesetz vorgesehene "Befreiung" der AR für Frauen von dem Vorziehen der Altersgrenzenanhebung bei der AR wegen Arbeitslosigkeit ist nach dieser übergeordneten gesetzgeberischen Zielsetzung daher nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil konsequent, da sie die bei Frauen stärker unterbrochenen Versicherungsverläufe und damit im Regelfall auch geringeren Rentenzahlbeträge gegenüber denjenigen bei Männern durch die Vermeidung eines früheren und schnelleren Rentenabschlags auszugleichen sucht (ebenso: Binne, a.a.O., S. 155, 156, 157). -- Im Übrigen ist inzwischen auch bei der AR für Frauen ein Vorziehen der Altersgrenzenanhebung nebst Abschlagsregelung erfolgt, siehe § 237 a SGB VI. 25 Entgegen der weiteren und vorrangig vom Kläger vertretenen Auffassung hat das Gleitegesetz aber auch nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers oder der anderen, von diesem Gesetz betroffenen Versicherten aus Art. 14 GG verstoßen, und zwar insbesondere nicht durch eine Missachtung des auch vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Vertrauensschutzes von Normadressaten (zum Vertrauensschutz als Teil der Anforderungen an Inhalts- und Schrankenbestimmungen und damit Einbindung in Art. 14 GG bei der rechtlichen Prüfung vgl. nur: BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, Soziale Sicherheit 2000, S. 289, 294 m.N.z.Rspg. des BVerfG). 26 Zwar geht der Senat mit dem SG zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die zur Zeit des Inkrafttretens des Gleitegesetzes am 1. August 1996 von ihm erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst waren. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber jedoch Inhalt und Schranken dieses Eigentums näher bestimmen und eingrenzen, soweit Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vgl. nur: BVerfGE 72, 9, 23). Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Gesetzgeber vorliegend mit dem Gleitegesetz vorgenommen. Dabei war das Gesetz -- entgegen der Rechtsauffassung des Klägers -- sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten als auch verhältnismäßig, und zwar gerade auch in Bezug auf den Umstand, dass es eine bis dahin bereits erlassene langfristige gesetzliche Regelung kurzfristig abänderte, vorzog und beschleunigte: 27 Der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewirkt grundsätzlich keinen Schutz gegen Gesetzesänderungen, vielmehr müssen solche ausdrücklich möglich bleiben, um notwendige Anpassungen an etwaige Änderungen der vom Gesetz betroffenen Regelungsmaterie vornehmen zu können (BSG vom 16. Dezember 1999, a.a.O., S. 293 m.N.z.Rspg.d. BVerfG). Jedoch sind an die Zulässigkeit einer Gesetzesänderung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sie entweder mit einer (langen) Rechtstradition der betroffenen Reglungsmaterie bricht, also etwa völlig neue Rechtsprinzipien oder bislang unbekannte Rechtskriterien formuliert (BSG vom 16. Dezember 1999, a.a.O., S. 294 m.N.z. Rspg. d. BVerfG), oder eine bisher bereits als Übergangsregelung gestaltete Norm ihrerseits wieder ändert (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 2730, 2733). Die strengen Anforderungen sind maßgeblich an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Sie hat nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, sondern muss -- im Rahmen der Angemessenheit/Zumutbarkeit -- aufgrund eines hohen Gemeinschaftsgutes erfolgen und ausreichende Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen für besonders betroffene Adressaten vorsehen (vgl. nur: BVerfG vom 15. März 2000, a.a.O., S. 2733; BVerfGE 72, 9, 23; BSG vom 16. Dezember 1999, a.a.O., S. 294). 28 Diesen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt das Gleitegesetz aus 1996. 29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine neue Rechtssystematik schafft oder bis dahin unbekannte Regelungskriterien vorsieht. Vielmehr war die Anhebung der Altersgrenzen für mehrere Altersrenten, darunter auch der AR wegen Arbeitslosigkeit, bereits seit 1992 gesetzlich geregelt und bereits von diesem Zeitpunkt an nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rentenversicherungssysteme verknüpft, da die Anhebung erstmals 1992 und gerade deshalb eingeführt worden ist, um die Ausgaben der Rentenversicherer und damit die bereits bis dahin stetig gestiegenen Beitragsbelastungen der Versicherten der nachteiligen ökonomischen und demographischen Entwicklung anzupassen. Im einzelnen entwickelte sich die Altersgrenzenanhebung mit gleichzeitiger Einführung von Rentenabschlägen bei nach Anhebung unverändertem Zeitpunkt der Inanspruchnahme wie folgt: 30 Unter der Geltung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bzw. der Reichsversicherungsordnung (RVO), also bis 1992, konnte das Altersruhegeld regelmäßig mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 5 AVG). Eine frühere Inanspruchnahme der Altersrente war möglich, und zwar im Alter von 63 bzw. 60 Jahren. Es handelte sich dabei um die Altersrenten für langjährig Versicherte bzw. Schwerbehinderte, Erwerbs- bzw. Berufsunfähige bzw. um die Altersrente für Frauen bzw. wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abse. 1 -- 4 AVG). Die gegenüber dem Regelfall von 65 Jahren vorzeitige Inanspruchnahme war seinerzeit noch ohne besonderen Rentenabschlag möglich. Von 1992 bis 1996 galten zur Inanspruchnahme der Renten wegen Arbeitslosigkeit die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Gestalt des RRG 92, das im Jahre 1989 parlamentarisch verabschiedet worden war und im Wesentlichen am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Danach war gegenüber den Vorschriften von AVG und RVO nunmehr eine Anhebung der Altersgrenzen für bestimmte Altersrentenarten vorgesehen. Zwar blieb eine Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte, Erwerbs- und Berufsunfähige weiterhin ab dem 60. Lebensjahr möglich. Nach § 41 Abse. 1 und 2 SGB VI wurden aber die Altersgrenzen etwa für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit stufenweise angehoben auf 63 bzw. 65 Jahre. Die Anhebung der Altersgrenzen war so ausgestaltet, dass eine frühere Inanspruchnahme auch weiterhin möglich blieb, jedoch mit einem Rentenabschlag pro gegenüber der angehobenen Altersgrenze früher in Anspruch genommenen Kalendermonat von 0,3% (pro Monat) = 3,6% pro Jahr der Entgeltpunkte verbunden war (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Der Zeitraum, innerhalb dessen diese stufenweise Anhebung der Altersgrenzen bzw. die Abschlagsbildung vonstatten gehen sollte, erstreckte sich bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2012, bei den Altersrenten für langjährig Versicherte bis 2006 (§ 41 Abse. 2 und 3 SGB VI) (statt § 41 SGB VI vgl. seit dem 1. Januar 2000 §§ 236ff. SGB VI). 31 Im Jahre 1996 wurde diese geplante Anhebung der Altersgrenzen vom Gesetzgeber jedoch geändert, und zwar dergestalt, dass die Anhebung der Altersgrenzen und die damit einhergehende Einführung von Abschlägen vorgezogen und -- durch kürzere zeitliche Anhebungsabstände -- beschleunigt wurde. Die Maßnahmen begannen nach den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr im Jahre 2001 und endeten nicht mehr in den Jahren 2006 bzw. 2012, sondern begannen nunmehr bereits in den Jahren 1997 bzw. 2000 und endeten schon 2001 bzw. 2004. 32 Bei dieser Gesetzesentwicklung wird deutlich, dass die Anhebung der Altersgrenzen unter Belassung der Möglichkeit der unveränderten Inanspruchnahme bei Hinnahme von Rentenabschlägen bereits seit 1992 als rentenrechtliches Gestaltungselement bekannt und seine Veränderbarkeit in Abhängigkeit von ökonomischen und demographischen Bedingungen geläufig war (vgl. nur die zusammenhängenden Darstellungen bei Ruland, Wie sollte der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand rechtlich gestaltet werden?, Vortrag auf dem Deutschen Juristentag 1998 in Bremen, Veröffentlichung 62, K 9 -- K 50; Binne, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur vorgesehenen Korrektur der Frühverrentungspraxis, Deutsche Rentenversicherung 1996, S. 147; Köhler, Rente mit 60 Jahren für alle?, Die Angestelltenversicherung 1999, S. 123; Beenen, Amtliche Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, 1998, S. 413 -- 419). 33 Mit dem Gleitegesetz in 1996 hat der Gesetzgeber daher weder mit einer Rechtstradition gebrochen noch bislang unbekannte Regelungskriterien eingeführt. Auch hat er damit eine bis dahin bereits vorgesehene Übergangsregelung neu gestaltet. Denn das RRG 1992 war -- dies trägt auch der Kläger selbst nicht vor -- nicht als Übergangsrecht, sondern als langfristige Regelung angelegt. 34 Doch selbst dann, wenn man die Regelungen des RRG 1992 zugunsten des Klägers nach den gleichen Maßstäben beurteilen wollte wie eine Übergangsregelung, etwa mit der vom Kläger angeführten Begründung, dass es die stufenweise Altersgrenzenanhebung auf einen bestimmten Zeitraum (von 2001 bis 2012) befristet hat, wäre die vom Gleitegesetz bewirkte Vorziehung und Beschleunigung dieser Befristung für ARen wegen Arbeitslosigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: 35 Die gesetzgeberische Maßnahme aus dem Jahre 1996 war geeignet und erforderlich. Spätestens Anfang der 90er Jahre war die ökonomische und demographische Entwicklung in Deutschland dergestalt ungünstig verlaufen, dass die Ausgaben der deutschen Rentenversicherer stiegen und die Beitragseinnahmen gleichzeitig sanken. Einen erheblichen Anteil an dieser Entwicklung hatten gerade auch die ARen wegen Arbeitslosigkeit. Hatte der Anteil der ARen wegen Arbeitslosigkeit am Gesamt-Rentenzugang 1980 noch ca. 8% betragen, war er bis 1994 auf ca. 21% angestiegen. Da mit diesen deutlich gestiegenen frühzeitigen Rentenzugängen gleichzeitig entsprechende Beitragsausfälle zu verzeichnen waren, betrug die zusätzliche Belastung der Rentenversicherungsträger allein im Kalenderjahr 1995 ca. 15 Milliarden DM (Nachweise zur ökonomischen Entwicklung bei: Binne, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur vorgesehenen Korrektur der Frühverrentungspraxis, Deutsche Rentenversicherung 1996, S. 145, 147). Nach der Gesetzesbegründung sollten daher mit dem Vorziehen der Altersgrenzenanhebung Einsparungen in Höhe von ca. 17 Milliarden DM bis 2003 erzielt werden (BT-DS 13/4336, S. 3), weshalb die Maßnahme geeignet war, den finanziellen Verlust der Rentenversicherung zu mildern (ebenso: Ruland, a.a.O., S. K 33ff.; Binne, a.a.O., S. 148). Dass es sich bei dieser Einschätzung des Gesetzgebers lediglich um eine Prognose handelte, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG im Rahmen der Geeignetheitsprüfung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da künftige wirtschaftliche Entwicklungen naturgemäß nicht im Detail vorausgesagt werden können, auch nicht vom Gesetzgeber (BVerfGE 50, 290, 332, 333). Im Übrigen war bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gleitegesetzes von den Rentenversicherungsträgern empirisch festgestellt worden, dass die Rentenneuzugänge zur AR wegen Arbeitslosigkeit tatsächlich schnell und deutlich rückläufig wurden (Nachweise bei Ruland, a.a.O., S. K 31, Fn. 137). Die Maßnahme war auch erforderlich, weil bei unveränderter, d.h. wie vom RRG 1992 vorgesehener Anhebung der Altersgrenzen die genannten Einsparungen nicht hätten erzielt werden können (Binne, a.a.O., S. 148 m.w.N.). Ob auch andere gesetzliche Regelungen zu dem gleichen oder zumindest zu einem gleichwertigen Erfolg wie das Gleitegesetz geführt haben könnten, ist dabei unbeachtlich, da -- wiederum nach der Rechtsprechung des BVerfG -- die Auswahl der Regelungsinstrumentarien in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt (BVerfGE 220, 241). 36 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers waren die Regelungen des Gleitegesetzes aber auch angemessen und zumutbar. 37 Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass die Vorziehung und Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung mit Rentenabschlagsgestaltung für betroffene Versicherte im Einzelfall erheblich sein und die Minderung des Zahlbetrages gegenüber dem RRG 1992 bis zu 18% betragen konnte (vgl. nur: Köhler, Rente mit 60 Jahren?, Die Angestelltenversicherung 1999, 123, 126). Im Fall des Klägers betrug die Zahlbetragsdifferenz nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten 15,6% und machte ca. 480,-- DM monatlich aus. 38 Allerdings steht diesen Einbußen gegenüber, dass die durch das Gleitegesetz verursachte Minderung der Zahlbeträge durch ein hohes Gemeinschaftsgut gerechtfertigt und -- entgegen der Auffassung des Klägers -- von ausreichenden Übergangsvorschriften und Ausgleichsmöglichkeiten begleitet war. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber mit dem Gleitegesetz ausreichende Übergangsvorschriften und Ausgleichsmöglichkeiten für zeitnah betroffene, nämlich rentennahe Jahrgänge geschaffen. Zwar kann der Kläger die Übergangsvorschriften nicht für sich in Anspruch nehmen, denn dafür ist er noch zu jung und zählt nicht zu den angesprochenen rentennahen Jahrgängen. Er hätte jedoch die Ausgleichsmöglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung des geringeren Zahlbetrages in Anspruch nehmen können, insbesondere durch Verwendung der ihm gezahlten Abfindung in Höhe von ca. 100.000 DM sowie durch etwaige, weitere private Mittel. Dies hat er jedoch nicht getan. 40 Als Übergangsvorschrift für rentennahe Jahrgänge hatte das Gleitegesetz die Vorschrift des § 237 Abs. 2 (später Abs. 4) SGB VI eingeführt, mit dem rentennahe Jahrgänge von der Vorziehung und Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung ausgenommen wurden. Die Vorschrift erstreckte sich auf Versicherte, die "bis zum 14. Februar 1941 geboren", also im Zeitpunkt des Erlasses des Gleitegesetzes 55 Jahre oder älter waren. Die Vorschrift ist in der Rechtsprechung der sozialgerichtlichen Instanzgerichte und des BSG bereits vielfach angewendet worden, ohne dass die Verfassungsmäßigkeit der Norm angezweifelt worden wäre (vgl. nur: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001, B 4 RA 10/00 R und 15/00 R, S. 5ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2000, L 13 RA 1302/99; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 1 RA 139/01, S. 7ff.). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers, der den Anwendungsbereich der Übergangsregelung für zu eng hält, wurde in der rentenrechtlichen Literatur die Auffassung geäußert, dass die Erstreckung der Übergangsvorschrift auf Versicherte bis zum 55. Lebensjahr deutlich zu großzügig bemessen worden sei (Binne, a.a.O., S. 153). Hierfür könnte sprechen, dass nach empirisch begründeten Schätzungen ca. 700.000 (Nachweise bei Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 237 Rn. 8) bzw. 900.000 (Nachweise bei Binne, a.a.O., S. 154) Versicherte unter die Regelung fielen und damit von dem vom Gleitegesetz beabsichtigten umfangreichen Effekt gerade ausgenommen blieben (so auch Binne, a.a.O., S. 154). -- Entgegen der Meinung des Klägers ist auch der im Gleitegesetz für den Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit maßgebende Stichtag, der 14. Februar 1996, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn seit dem Beschluss der Bundesregierung an diesem Tage über das Vorziehen und Beschleunigen der Altersgrenzenanhebung war von einem schutzwürdigen Vertrauen bei den Versicherten nicht mehr auszugehen. Der Stichtag ist daher bisher auch nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden (vgl. nur Klattenhoff, a.a.O., § 237 SGB VI, Rn. 70, Fn. 196 m.w.N.; die Verfassungsmäßigkeit ebenso wenig in Frage stellend: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 237 SGB VI, Rn. 35, Gesamtkommentar-Störmann, § 237 SGB VI, Anm. 21; ebenso bereits das BSG und der erkennende Senat in den o.g. Urteilen). 41 Schließlich hat das Gleitegesetz auch eine Ausgleichsmöglichkeit für die durch das Vorziehen der Altersgrenzenanhebung entstandenen Zahlbetragsminderungen vorgesehen, und zwar in der umfangreichen und detaillierten Regelung des § 187a SGB VI. Durch die Regelung wurde es den Betroffenen gestattet, durch Zahlung zusätzlicher Beiträge den Rentenzahlbetrag (ausgleichend) zu erhöhen und damit der zahlbetragssenkenden Wirkung entgegenzusteuern. Die Vorschrift legt auf die Möglichkeit einer weitgehenden Kompensation Wert und beschreibt zu diesem Zweck sogar einzelne Berechnungselemente unmittelbar im Gesetzestext (zu den zugrunde liegenden Berechnungsformeln und Rechenbeispielen vgl.: Köhler, Rente mit 60 Jahren?, Die Angestelltenversicherung 1999, S. 123, 127). Diese Beitragsgestattung hatte im Übrigen gegenüber anderen, dem Gesetzgeber zum Zwecke des Ausgleichs zur Verfügung stehenden, aber von ihm verworfenen Möglichkeiten noch weitergehende Vorteile wie etwa diejenigen der Wirksamkeit über die gesamte Rentenlaufzeit oder rentenrechtlichen Wirksamkeit auch im Fall etwaiger Hinterbliebenenrenten (vgl. nochmals Köhler, a.a.O.). -- Entgegen der vom Kläger wiederholt und betont vorgetragenen Meinung war es für ihn dabei nicht unzumutbar, die ihm gezahlte Abfindung zur Beitragsleistung und damit zum Ausgleich der Rentenzahlbetragsminderung einzusetzen. Denn davon ist der Gesetzgeber sogar ausgegangen und durfte dies auch, und zwar nicht nur im Gleitegesetz selbst, sondern auch in anderen Rechtsvorschriften. Nach den Gesetzesmaterialien zum Gleitegesetz sollte die Möglichkeit zur Beitragszahlung gerade nicht (unmittelbar) auf den Versicherten beschränkt bleiben, sondern auch die Zahlung (mittelbar) etwa durch den Arbeitgeber zulässig sein, insbesondere aufgrund von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen in einem Sozialplan, wie er auch im Fall des Klägers gegeben war und zur Zahlung einer Abfindung an ihn führte (vgl. die Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Gürtner, § 187a SGB VI, Rn. 3; Diel in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB, § 187a SGB VI, Rn. 7). Die Verwendung von Abfindungen für die eigene Alterssicherung findet sich als gesetzgeberische Intention des weiteren auch in anderen Vorschriften des Sozialrechts, wo die Abfindungszahlungen darüber hinaus besonders begünstigt werden, wenn sie zur Alterssicherung eingesetzt werden. So war etwa in § 115a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aus dem Jahre 1997 geregelt, dass Abfindungszahlungen zwar grundsätzlich zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet wurden, diese Anrechnung aber unterblieb, wenn der Arbeitgeber die Abfindungszahlung unmittelbar für den durch Aufhebungsvertrag freigestellten Versicherten zum Ausgleich von Rentenminderungen verwendete (vgl. dazu auch: Rittweger, Aufhebungsvertrag -- jetzt oder später, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1997, S. 364,). 42 Im Fall des Klägers hätten diese Ausgleichsmöglichkeiten von ihm genutzt werden können, wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten ergibt. Er hätte im Jahre 2001 ca. 62.000 EURO (= ca. 120.000 DM) aufwenden müssen (bzw. im Jahre 2002 ca. 63.500 EURO = ca. 124.000 DM), um den Zahlbetragsverlust in Höhe von monatlich ca. 480,-- DM vollständig auszugleichen bzw. -- da eine Teilbeitragszahlung zulässig ist -- einen entsprechend niedrigeren Beitrag, um den Zahlbetragsverlust (lediglich) entsprechend zu mindern. Bei alledem verblieb ihm darüber hinaus der -- immaterielle -- Vorteil der Möglichkeit eines faktischen Ruhestandes bereits mit 58 Jahren, also 7 Jahre vor der Regelaltersgrenze. 43 Wäre nach alledem beim Kläger ein nur geringer Rentenzahlbetragsverlust entstanden, sofern er die ihm in Höhe von ca. 100.000 DM gezahlte Abfindung zur Alterssicherung eingesetzt hätte, wie dies vom Gesetzgeber erwartet wurde, und hatte er bei alledem den Vorteil des frühen faktischen Ruhestandes, so scheiden bereits deshalb verfassungswidrige Auswirkungen des Gleitegesetzes in seinem Fall aus. 44 Daneben ist die gesetzliche Regelung aber auch deshalb verfassungsmäßig, weil sie aufgrund eines hohen Gemeinschaftsgutes erfolgte und zudem eine vom Gesetzgeber unerwünschte, von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aber gemeinsam verursachte Ausnutzung der Regelungen des RRG 1992 beseitigte: 45 Das Gleitegesetz erging zum Schutz des hohen Gemeinschaftsgutes der Erhaltung der Finanzierbarkeit und damit Sicherstellung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe oben; vgl. nochmals: BT-DS 13/4336). Die Konsolidierung und Stabilisierung der Finanzentwicklung der Rentenversicherung ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur eine hohes Gemeinschaftsgut als solches, sondern ihm kommt auch eine so hohe Bedeutung zu, dass zu seinem Schutz in Situationen, in denen sich die Lage der öffentlichen Haushalte dramatisch verschlechtert, aus akuten Gründen Gesetzesregelungen getroffen werden dürfen, mit denen das Vertrauen gerade auch härter betroffener Versicherter enttäuscht werden darf (BVerfGE 76, 256, 357, 358). Eine solche dramatische Verschlechterung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sich gerade Mitte der neunziger Jahre eingestellt (siehe oben; weitere Nachweise zur ökonomischen Entwicklung bei: Ruland, a.a.O., S. K 31ff.; Binne, a.a.O., S. 147f.). Diese dramatische Entwicklung rechtfertigte daher ein kurzfristiges und sich im Einzelfall nicht unerheblich auswirkendes gesetzgeberisches Tätigwerden. 46 Im Fall des Gleitegesetzes war es jedoch nicht nur der Schutz eines hohen Gemeinschaftsgutes, der bereits für sich genommen eine ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung dargestellt hätte. Hinzu kam vielmehr, dass die dramatische Entwicklung gerade bei den ARen wegen Arbeitslosigkeit zusätzlich auf einem (zusammenwirkenden) Verhalten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beruhte, das seinerzeit in Politik und rentenrechtlicher Literatur weit verbreitet als missbräuchlich bezeichnet wurde (vgl. etwa: die Abgeordneten Dr. Böhmer u.a., 13. WP, 111. Sitzung, Nr. 993; ebenso: Ruland, aaO, K 33 -- 35 m.w.N., dort auch zur gleichlautenden Einschätzung des damaligen Bundeskanzlers Kohl). Denn nach allgemeiner Einschätzung haben seinerzeit die Unternehmen die Möglichkeit der Frühverrentung, die gerade auch durch die AR wegen Arbeitslosigkeit möglich wurde, ausgenutzt, um hohe Personalstände in den Betrieben abzubauen und die älteren Arbeitnehmer dabei auf Kosten (zunächst der Bundesanstalt für Arbeit und sodann) der Rentenversicherungsträger frühzeitig in den faktischen Ruhestand zu schicken. -- Angesichts dieser akuten Entwicklung Mitte der neunziger Jahre besteht kein Zweifel daran, dass die Maßnahmen des Gleitegesetzes zum Schutz eines hohen Allgemeingutes ergangen sind und verfassungsrechtlich gerechtfertigt waren (ebenso: Binne, a.a.O., Ruland, a.a.O.). 47 Nach alledem liegt ein Verstoß des Gleitegesetzes gegen Art. 14 GG nicht vor. Die vom Kläger zitierte anderslautende Meinung aus der Literatur (Löns, Zur Diskussion: Die Verfassungsmäßigkeit des § 41 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, in: NZS 1998, S. 461) vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sie stellt im Übrigen -- soweit ersichtlich -- die einzige ablehnende Stimme in der Literatur dar und hat seit ihrer Veröffentlichung in 1998 auch keine weitere Zustimmung erfahren. 48 Die weiteren, vom Kläger gegen das Gesetz erhobenen Einwände vermögen den Senat ebenso wenig zu überzeugen. Sein Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96, NJW 2000, S. 2730), der zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ergangen ist, bringt für den vorliegenden Fall bereits deshalb keine abweichenden Erkenntnisse, weil der Beschluss mit den darin vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vom Senat gerade den obenstehenden Ausführungen zugrunde gelegt (und an maßgeblichen Stellen daher auch zitiert) wurde. Der Vortrag des Klägers, die Abschläge durch das Gleitegesetz hätten sich in seinem Fall mit weiteren Rentenkürzungen aus anderen Gesetzen addiert, so dass seine Mindereinkünfte noch größer und auch deshalb unzumutbar seien, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil die Kumulation von Rentenkürzungen aus verschiedenen Gesetzen als solche nicht zur Verfassungswidrigkeit führt (vgl. nur: BSGE 78, 138, 145; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1999, L 3 RJ 90/98; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 1 RA 139/01, jeweils m.w.N.). Soweit der Kläger des weiteren meint, er habe "mehr in die Rentenversicherung einbezahlt als er herausbekomme", ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenversicherung -- wie im Übrigen auch private Versicherungen -- keine Garantie für eine bestimmte "Rendite" oder auch nur für den Eintritt des Versicherungsfalles übernimmt und auch nicht übernehmen kann. Dies widerspräche dem Versicherungsprinzip. Dass die gesetzliche Rentenversicherung darüber hinaus auch einen Solidarausgleich bezweckt, ist verfassungsrechtlich anerkannt. Von dem Solidarausgleich profitiert im Übrigen auch der Kläger, etwa dann, wenn von ihm zurückgelegte Ausbildungszeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden, obwohl hierfür keinerlei Beitrag entrichtet wurde; in diesen Fällen wird das Beitragsaufkommen von der Solidargemeinschaft sichergestellt. 49 Abschließend verkennt der Senat keineswegs, dass das Gleitegesetz im Zusammenhang mit dem Vorziehen und Beschleunigen der Altersgrenzenanhebung in der Fachliteratur tatsächlich verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war. Allerdings bezogen sich diese Bedenken nicht auf eine etwaige Benachteiligung des Klägers bzw. von Versicherten in einer seiner Lage vergleichbaren Situation, sondern wiesen im Gegenteil darauf hin, dass Versicherte wie der Kläger durch das Gleitegesetz unberechtigt bevorteilt würden. Denn das Gesetz ermöglichte zwar einen Ausgleich der durch das Vorziehen entstehenden Rentenabschläge namentlich durch eine zusätzliche Beitragsentrichtung (siehe oben). Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten waren jedoch von Versicherten wie dem Kläger, der vor dem Vorruhestand in einem Großunternehmen (I-Deutschland) arbeitete, im Regelfall leichter aufzubringen als von Arbeitnehmern in mittleren oder gar kleinen Unternehmen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus der empirischen und auch dem Gesetzgeber des Gleitegesetzes vor Augen stehenden Tatsache, dass in Großunternehmen der Bundesrepublik der Vorruhestand im Regelfall -- so auch im Fall des Klägers -- mit der betrieblichen Vereinbarung eines Sozialplanes einherging, der den Vorruheständlern den Vorteil einer zum Teil erheblichen Abfindung bot, mit dem auch durch Rentenabschläge etwaig verbliebene Mindereinkünfte ausgeglichen werden konnten. Solche Sozialpläne mit Abfindungszahlungen, im Fall des Klägers im Jahre 1997 über 100.000,-- DM, konnten von kleinen und mittleren Betrieben hingegen im Regelfall nicht finanziert werden. In der Literatur wurden daher verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer vom Gesetzgeber sehenden Auges hingenommenen Privilegierung von Beschäftigten von Großbetrieben laut (Ruland, a.a.O., K 35 m.w.N.; Binne, a.a.O, S. 153), die sich jedoch unter Hinweis auf die Möglichkeit der typisierenden Betrachtung durch den Gesetzgeber nicht durchsetzen konnten. Der Senat muss diese Bedenken im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter verfolgen, da der Kläger nach diesen Einwänden nicht benachteiligt, sondern bevorteilt ist, und er im Übrigen eine Benachteiligung seiner Kollegen in den klein- und mittelständischen Unternehmen auch nicht in seinen Vortrag einbezogen hat. 50 Darauf, dass die AR wegen Arbeitslosigkeit inzwischen mit Gesetz zum 1. Januar 2000 noch weitergehend eingeschränkt und nach einer Übergangszeit vollends abgeschafft sein wird (Beschränkung auf Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, § 237 Abs. 1 SGB VI) sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. 52 Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar ist die mit dem Gleitegesetz eingeführte Vorschrift des § 237 Abs 2 SGB VI, die Ausnahmen von dem vom Gleitegesetz vorgesehenen Vorziehen und Beschleunigen der Anhebung der Altersgrenzen regelt, bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, namentlich auch des BSG (etwa in den Urteilen vom 30. Oktober 2001, B 4 RA 10/00 T und 15/00 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2000, L 13 RA 1302/99; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 1 RA 139/01, ua) gewesen, in denen -- soweit erkennbar (siehe oben) -- eine Verfassungswidrigkeit dieser Ausnahmevorschrift nicht angenommen wurde. Jedoch ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Vorziehens und der Beschleunigung der Altersgrenzenanhebung als solcher, also des Gleitegesetzes im Übrigen, dabei nicht (ausdrücklich) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gewesen. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt insoweit daher nicht vor. Die Rechtssache hat auch allgemeine Bedeutung, weil von den Regelungen des Gleitegesetzes eine erhebliche Vielzahl von Versicherten betroffen sein wird oder bereits ist. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE074660415&psml=bsndprod.psml&max=true