Urteil
L 4 KR 2/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die Befreiung von Zuzahlungspflichten in der gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 1997 und 1998 nach § 61 Fünftes Sozialgesetzbuch. 2 Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1. August 1971 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sie ist verheiratet und hat vier Kinder, die bei ihr familienversichert sind (I, geb.: ... 1984; H, geb.: ... 1986; D, geb.: ... 1988 und M, geb.: ... 1990). 3 Mit ihren Schreiben vom 26. Juli 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie von der Eigenbeteiligung für Leistungen der Krankengymnastik und Zahnersatz zu befreien. Mit weiteren Schreiben vom 30. Juli 1997 beantragte die Klägerin erneut die vollständige Befreiung für sich und ihre Familie von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1997, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, über die Voraussetzungen der Befreiung von einer Zuzahlung im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung und übersandte der Klägerin ein entsprechendes Merkblatt. Daraufhin teilte die Klägerin ihre Bruttoeinnahmen für sich mit 1.500,-- DM und für ihren Ehemann mit 5.000,-- DM (Juli 1997) mit. 4 Unter dem 1. August 1997 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover. Sie führte an, Klagegrund sei der "Bescheid vom 30.07.1997", in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie nur dann von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen befreit werden könne, wenn sie mit ihrer Familie weniger als die Einkommensgrenzen verdiene, die derzeit gesetzlich vorgeschrieben seien. Sie verwies hierzu auf ihr Widerspruchsschreiben vom 1. August 1997 an die Beklagte. 5 Mit Bescheiden vom 29. August 1997 wies die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Befreiung von Zuzahlungen bei Zahnersatz und von Zuzahlungen bei Krankengymnastik zurück. Das zu berücksichtigende monatliche Gesamteinkommen betrage 6.500,-- DM und liege daher im Falle des Sechs-Personen-Haushaltes der Klägerin über der Einkunftsgrenze 1997 mit 4.056,50 DM. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19. März 1998 zurück. Eine unzumutbare Belastung liege weder in 1997 noch in 1998 vor. 6 Zur Begründung ihrer von dem SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat die Klägerin ua vorgetragen, bei der Anwendung der Härtefallregelung bzw bei der 1%-Überforderungsregelung seien zuerst der tatsächliche Betreuungs- und Barunterhalt und die tatsächlichen Bildungskosten bzw alternativ dazu die Summe des Existenzminimums vom Netto-Einkommen abzuziehen. Erst danach sei die Summe zu errechnen, nach der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen gezahlt werden müssten. Sie und ihre Familie seien nur deshalb nicht "arm", weil sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für den Barunterhalt an die vier Kinder und die tatsächlichen Aufwendungen für den Betreuungsunterhalt und für die Bildung der Kinder von ihrem Netto-Einkommen abziehen könnten. Nur das um diese Aufwendungen verminderte Einkommen stelle jedoch ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar. 7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin von Zuzahlungen zur Krankengymnastik zu befreien bzw auch den Eigenanteil für die Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen. Die Voraussetzungen gemäß § 61 Abs 1 SGB V lägen nicht vor. Die maßgebliche Belastungsgrenze betrage für die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Ehemannes und ihrer vier Kinder 4.356,50 DM im Monat. Dem stünden Bruttoeinnahmen von mehr als 7.000,-- DM der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber, womit die Belastungsgrenze des § 61 Abs 2 Nr 1 SGB V eindeutig überschritten werde. 8 Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 22. Dezember 1999 zugestellte Urteil am 5. Januar 2000 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt. Sie trägt ua vor, die Zuzahlungen und alle Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung seien grundsätzlich als systemwidrig anzusehen. Auf ihr voll versteuertes Einkommen würden bereits direkte Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt. Die nochmalige Einziehung im Krankheitsfall von grundsätzlich systemwidrigen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung stelle einen Verstoß nach Artikel 3 Grundgesetz -- GG -- dar, weil nur Kranke diese Leistung erbringen müssten, aber keine Gegenleistung dafür (höheres Krankengeld) erhielten, während gesunde Menschen diese Leistung nicht erbringen müssten, obwohl gerade die gesetzliche Krankenversicherung sich als eine solidarische Versicherung aller Gesunden für alle Kranken im Krankheitsfall darstelle. Außerdem sei die Doppelbelastung eines Einkommens mit direkten Sozialabgaben und indirekten Sozialabgaben auf bereits voll versteuertes Einkommen nach dem Übermaßverbot und dem Gebot, Zahlungen nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen, verfassungswidrig. 9 Es sei außerdem unzulässig, einerseits vom Brutto-Einkommen auszugehen und dann das netto ausgezahlte Kindergeld, welches nicht einmal der Steuerfreistellung des Existenzminimums für Kinder entspreche, dem Brutto-Einkommen hinzuzufügen, wie es im Urteil des Sozialgerichts geschehen sei. Im Übrigen seien im Sozialversicherungsrecht die Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie im Steuerrecht zu behandeln. Dies sei vom SG nicht berücksichtigt worden. Es bestehe außerdem eine grundsätzliche Besserstellung von Sozialhilfeempfängern im System der gesetzlichen Krankenkasse gegenüber denjenigen, die wie sie, die Klägerin, ihr Einkommen selbst erwirtschafteten. Auch dies sei vom SG nicht beachtet worden. 10 Die Klägerin trägt weiter vor, für 1997 habe ihre Familie 2.056,-- DM an Einkommensteuern abführen müssen. Dem stünden aber mehr als 25.000,-- DM an direkten und indirekten Sozialabgaben gegenüber. Auf die Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2000 (Bl 180 f GA) wird Bezug genommen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Dezember 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 1997 und 29. August 1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. März 1998 aufzuheben, 13 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Zuzahlungen für Krankengymnastik und von der Eigenbeteiligung für Zahnersatz in der Weise zu befreien, dass das Einkommen ihrer Familie in Höhe des Existenzminimums unberührt bleibt, 14 3. hilfsweise, das Verfahren im Hinblick auf die aufgezeigten Verfassungsverstöße auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs 2 SGB V vorzulegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das von der Klägerin angeführte Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zur Berücksichtigung von Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung sei hier nicht anzuwenden, denn Streitgegenstand sei in diesem Fall die Befreiung von den Zuzahlungspflichten in der Krankenversicherung. Eine entsprechende Anwendung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze zum Beitragsrecht der Pflegeversicherung sei nicht möglich. 18 Neben den Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die vom SG Hannover beigezogenen Gerichtsakten S 11 KR 103/96 -- L 4 KR 97/97; S 11 KR 216/97; S 11 KR 230/97; S 11 KR 232/97 und S 11 KR 234/97 vor. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 20 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von dem gesetzlichen Eigenanteil bei der Gewährung von Leistungen (hier: Krankengymnastik und die Versorgung mit Zahnersatz) für den streitigen Zeitraum. 21 Ein Befreiungstatbestand im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs 2 Sozialgesetzbuch -- gesetzliche Krankenversicherung -- SGB V -- lag bei der Klägerin für 1997 und 1998 nicht vor. 22 Nach § 61 Abs 1 SGB V hat die Krankenkasse Befreiung von Zuzahlungen bzw Eigenanteilen zu erteilen, wenn eine unzumutbare Belastung vorliegt. Eine unzumutbare Belastung liegt nach § 61 Abs 2 SGB V vor, wenn 23 1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten, 24 2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder 25 3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden. 26 Die Regelung des § 61 Abs 2 SGB V regelt abschließend die von der Sozialklausel erfassten Personenkreise. Damit ist der Begriff der "unzumutbaren Belastung" im Sinne des § 61 Abs 2 SGB V gesetzlich mit Ausschließlichkeitscharakter umschrieben und kann nicht mehr durch Richtlinien oder Ermessensausübung der Krankenkasse bestimmt werden (vgl Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, Stand Juni 2000, § 61 Rdnr 8). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist danach von den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten auszugehen. Dieser Begriff umfasst grundsätzlich alle finanziellen Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden können. Der Gesetzgeber hat für die Härtefallbeurteilung kein weiteres Entscheidungskriterium geschaffen. Für die Zuordnung der verschiedenen Einkunftsarten zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt spielt deren steuerrechtliche Behandlung keine Rolle. Auch steuerfreie Einkünfte gehören zu den zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in § 61 Abs 3 Satz 2 SGB V ausdrücklich genannten Leistungen sowie bestimmte zweckgebundene Einkünfte, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden (vgl Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, 49. Erg.-Lfg., K § 61 Anm 6). 27 Zur Beurteilung des Antrages der Klägerin vom 26. Juli 1997 für die seinerzeit beantragte Befreiung von Zuzahlungspflichten für Maßnahmen der Krankengymnastik sowie von der Eigenbeteiligung für Zahnersatz hat die Beklagte zutreffend auf die von der Klägerin angegebenen monatlichen Bruttoeinnahmen für Juli 1997 zurückgegriffen. Diese beliefen sich für die Klägerin und ihren Ehemann auf monatlich 6.500,-- DM. Soweit in diesem Zusammenhang von dem SG die Auffassung vertreten wurde, es sei auch das Kindergeld zu berücksichtigen, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Denn das Kindergeld gehört zu den Leistungen, die einen besonderen finanziellen Bedarf voraussetzen, der über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus geht. Der Gesetzesbegründung zu § 61 SGB V kommt diese Auffassung dadurch zum Ausdruck, dass auf Pflegegeld, Blindenzulage und Kindergeld verwiesen wird, denen die in § 61 SGB V vorausgesetzte Funktion der allgemeinen Bedarfsdeckung nicht zukommt (vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 16 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2237 S 187 zu § 69 Abs 2 und 3). Dass das Kindergeld nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 61 Satz 2, Abs 3 SGB V gehört, stellt der Senat ausdrücklich auch im Hinblick auf sein Urteil vom 11. März 1998 -- L 4 KR 97/97 -- fest. 28 Die zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoeinnahmen der Klägerin und ihres Ehemannes sind der nach § 61 Abs 2 Nr 1, Abs 3 SGB V zu ermittelnden Belastungsgrenze gegenüber zu stellen. Diese Belastungsgrenze beträgt im Falle der Klägerin 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zuzüglich 15 vom Hundert für den Ehegatten und je 10 vom Hundert für jedes Kind der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Daraus folgt für 1997 eine Belastungsgrenze von monatlich 4.056,50 DM und für 1998 von 4.123,-- DM. Da die berücksichtigungsfähigen Einnahmen (6.500,-- DM) diese Belastungsgrenze überschreiten, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von Zuzahlungspflichten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 61 SGB V nicht vor. 29 Trotz der bedenkenswerten Argumente der Klägerin folgt der Senat ihrer Auffassung, die Vorschrift des § 61 SGB V sei verfassungswidrig, nicht. Insoweit bezieht sich der Senat grundsätzlich auf sein Urteil vom 11. März 1998 -- L 4 KR 97/97 --, welches ebenfalls die Klägerin und denselben Regelungskomplex betraf. Der Senat hat mit Urteil vom 11. März 1998 entschieden, dass die Regelung des § 61 SGB V nicht gegen den Grundsatz des Sozialstaatsgebots und Artikel 6 Abs 1 und Artikel 3 Abs 1 GG verstößt. Der Senat hält hieran grundsätzlich fest. 30 Soweit die Klägerin ausführt, ihr verbleibe nach zu zahlenden Eigenbeteiligungen für Zahnersatz und Zuzahlungen für die Leistungen der Krankengymnastik nicht einmal das Existenzminimum im Sinne des Sozialhilferechts, führt sie als Vergleichsebene das Steuerrecht an, wonach das von der Einkommenssteuer zu verschonende Existenzminimum den Betrag nicht unterschreiten darf, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt. Artikel 6 Abs 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60, 85; 99, 246, 259 f.). Bezogen auf das Beitragsrecht der Krankenversicherung hat hierzu das BSG bereits entschieden, dass diese Rechtsprechung des BVerfG auf diesen Bereich der Krankenversicherung nicht übertragbar ist. Denn mit den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere mit denen über die Beitragsbemessung, werde nicht das Ziel verfolgt, einen Ausgleich für steuerliche Benachteiligungen von Familien zu schaffen. Vielmehr regelten die Beitragsvorschriften allein die Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen. Beiträge zur Krankenversicherung dienten nicht der Abschöpfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne konkrete staatliche Gegenleistung, sondern dem Erwerb des Versicherungsschutzes (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 -- B 12 KR 8/00 R = Breithaupt 2001 595, 603). Nach Auffassung des Senats ist hieran auch im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 -- 1 BvR 1629/94 = FamRZ 2001, 605 ff zu der Beitragsbelastung von Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung festzuhalten. Das BVerfG hat an seinem Grundsatz festgehalten, wonach sich aus der Wertentscheidung des Artikel 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG aaO FamRZ, S 607 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f. = FamRZ 1992, 1038). Im Übrigen betrifft das Urteil des BVerfG die Beitragshöhe der Sozialen Pflegeversicherung und ist nicht ohne weiteres auf das hier im Streit stehende Krankenversicherungsrecht übertragbar (vgl hierzu auch Ruland, NZS 2001, 393, 400 f). 31 Da der Senat die Vorschrift des § 61 Abs 2 SGB V trotz Bedenken für verfassungsgemäß hält, bestand kein Anlass, dem Hilfsantrag der Klägerin zu entsprechen und das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen. 32 Die Berufung war daher zurückzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 34 Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE086640318&psml=bsndprod.psml&max=true