Urteil
L 4 KR 1/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1. August 1971 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist verheiratet und hat 4 Kinder: I (geb ... 1984), H (geb ... 1986), D (geb ... 1988) und M (geb ... 1990). Die Kinder sind bei ihr familienversichert. 2 Die Klägerin erkrankte am 19. August 1996 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr ab dem 1. September 1996 Krankengeld in Höhe von 55,83 DM kalendertäglich (vgl Bescheid der Beklagten vom 13. September 1996). Mit Bescheiden vom 12. und 18. Dezember 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Krankengeld in Folge einer Gesetzesänderung ("Sparpaket") mit Wirkung ab 1. Januar 1997 nur noch 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes betrage. Eine Übergangsregelung sehe das Gesetz nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1996 Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 1997 zurückwies. Die erfolgte Krankengeldberechnung sei nicht zu beanstanden. Da die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. August 1996 eingetreten sei, sei der Krankengeldberechnung das im Juli 1996 erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt worden. Die von der Beklagten auf dieser Grundlage vorgenommene Errechnung des Krankengeldes iHv 55,83 DM sei nicht zu beanstanden. Durch das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz) sei § 47 Abs 1 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- SGB V -- geändert worden. Danach betrage das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld dürfe 90 vH des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs 2 SGB V berechneten Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Danach betrage das Krankengeld ab dem 1. Januar 1997 nur noch 50,25 DM kalendertäglich. 3 Hiergegen hat die Klägerin am 30. Juli 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, das Krankengeld sei als eine Lohnersatzleistung vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld. Da beim Arbeitslosengeld auch berücksichtigt werde, dass Familien 67% anstelle von 62% (bei Kinderlosen) bekämen, müsse auch das Krankengeld nach der tatsächlichen Kinderzahl gestaffelt werden. Dass bei der Krankengeldzahlung das Vorhandensein von Kindern berücksichtigt werden müsse, gebiete der Schutz der Familie, die gem Art 6 des Grundgesetzes -- GG -- unter dem besonderen Schutz des Staates stehe. Mit der Kürzung des Krankengeldes müsse ihre Familie auf Sozialhilfeniveau leben. Sie müsse ihr Einkommen selbst erarbeiten und bekäme keine Vorteile, die Sozialhilfeempfängern zuteil würden, wie zB die Übernahme der Kosten für drei in diesem Jahr anhängige Klassenfahrten. 5 Die Klägerin verweist auf den von ihr erwirkten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Februar 1997, wonach sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse. Die Klägerin hat Aufstellungen zum "sozialhilferechtlichen Bedarf" ihrer Familie, von ihr selbst erstellt, vorgelegt sowie zwei Aufstellungen ihres Steuerberaters vom 14. November 1997 über das für Oktober 1997 erzielte Brutto- und Nettoarbeitsentgelt. 6 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999 abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, denn durch Art 2 des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 sei die in § 47 Abs 1 SGB V geregelte Höhe des Krankengeldes mit Wirkung ab 1. Januar 1997 von 80 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und -einkommens auf 70 vH gesenkt worden. Die Reduzierung des vom Hundertsatzes erstrecke sich gem Art 4 § 2 des Beitragsentlastungsgesetzes auch auf Krankengeldzahlungen, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen hätten. Die Beklagte habe dementsprechend das Krankengeld zutreffend auf 50,25 DM kalendertäglich gesenkt. Die Rechtsänderung sei nicht verfassungswidrig, die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin seien bereits vom BVerfG mit Beschluss vom 17. Februar 1997 (NJW 1997, 2444 ff) zurückgewiesen worden. 7 Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 22. Dezember 1999 zugestellte Urteil am 5. Januar 2000 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt. Die Klägerin trägt vor, das BVerfG habe in dem von ihr erwirkten Beschluss vom 17. Februar 1997 nur die Annahme der Verfassungsbeschwerde verweigert, nicht aber grundsätzlich in der Sache der Kürzung des Krankengeldes entschieden. Sie habe den Fehler begangen, vor dem BVerfG ihre finanzielle Belastung in Form von direkten und indirekten Steuern, direkten und indirekten Sozialabgaben, direkten und indirekten Kommunalabgaben etc nicht offen zu legen. 8 Ihre Auflistung in der Sache der Gesamtbelastung sei von dem SG nicht gewürdigt worden. Es verbleibe der Familie nach Abzug der direkten und indirekten Steuern, direkten und indirekten Sozialabgaben, direkten und indirekten Kommunalabgaben etc eben nicht einmal der Regelsatz in der Sozialhilfe. Dies widerspreche dem Vermögenssteuerurteil des BVerfG. Die einseitige Minderung des Krankengeldes auf 70%, ohne dass Vergünstigungen im Krankheitsfall gegenüber stünden, sei ein Verstoß gegen das "Übermaßverbot". 9 Die Klägerin bezieht sich auf diverse Entscheidungen des BVerfG und führt aus, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung das Existenzminimum am Nettoeinkommen zu orientieren sei. Die Auszahlungssumme ihres Krankengeldes sei an der Höhe ihres Existenzminimums und an dem Existenzminimum ihrer durch das Krankengeld zu unterhaltenden Kinder zu bemessen. Die generelle Kürzung auf 70% sei als rechtswidrig einzustufen, wenn das Existenzminimum, das vorher erarbeitet worden sei, für die Kranke und die zu unterhaltenden Kinder bei der bisherigen Auszahlungssumme des Krankengeldes nicht ausreiche. Im übrigen müsse It BVerfG (Vermögenssteuerurteil mit "Halbteilungsgrundsatz") jedem Bürger die Hälfte seines Einkommens oberhalb des Existenzminimums zur freien Verfügung verbleiben. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Dezember 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 12. und 18. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1997 aufzuheben 12 und 13 festzustellen, dass das Krankengeld in bisheriger Höhe, mindestens aber in Höhe des Existenzminimums für sie und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, zu zahlen ist, 14 2. ihr die auf das Krankengeld gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, soweit das Krankengeld unter dem Existenzminimum liegt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zur Berücksichtigung von Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung beziehe, betreffe dieses Urteil lediglich die Beitragshöhe der sozialen Pflegeversicherung. Das BVerfG habe dazu festgestellt, dass das Pflegeversicherungssystem auf Pflegeversicherungsbeiträge der nachwachsenden Generation angewiesen sei. Kinderlosen, die lediglich Beiträge gezahlt, aber zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes nichts beigetragen hätten, erwachse daher ein Vorteil. Werde die Kindererziehung nicht mehr regelmäßig von allen geleistet, würden Eltern spezifisch in diesem System belastet werden, was deshalb innerhalb des Systems ausgeglichen werden müsse. Vorliegend sei allerdings Streitgegenstand die Höhe des Krankengeldes, also eine krankenversicherungsrechtliche Leistung. Eine entsprechende Anwendung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze zum Beitragsrecht der Pflegeversicherung sei nicht möglich. Im Übrigen verweist die Beklagte auf den Beschluss des BVerfG vom 17. Februar 1997 (NJW 1997, 2444 f), worin ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus ausgeführt worden sei, dass auch ein Gebot nach Staffelung der Höhe des Krankengeldes nach der Kinderzahl sich nicht aus Art 6 Abs 1 bzw Art 3 Abs 1 GG ableiten lasse. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 19 Die gem § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gem §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig. 20 Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. 21 Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren gegenüber der Beklagten beantragt, ihr Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten und die Beklagte entsprechend zu verurteilen (Antrag zu 2), ist hierüber im Wege der Klage zu entscheiden. Es handelt sich um eine Klageänderung iSd § 99 Abs 1 SGG, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei hat das Gericht die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 99 Rdnr 13 a). Vorliegend ist die Klageänderung nicht sachdienlich, da schon die allgemeinen Prozessvoraussetzungen für den Antrag der Klägerin nicht vorliegen. Es fehlt insoweit an einem Verwaltungsverfahren, denn die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr Beiträge zu erstatten, bisher nicht an die Beklagte herangetreten. Die Klägerin kann nicht unter Umgehung des zuständigen Verwaltungsträgers die Gerichte anrufen. Dies folgt schon aus § 54 Abs 1 Satz 1 SGG, wonach die dort beschriebene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage stets eine Entscheidung des Verwaltungsträgers in Form eines Verwaltungsaktes oder eine Entscheidung in Form eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes voraussetzen. Daran fehlt es hier, so dass die Klage abzuweisen ist. 22 Soweit sich die Klägerin gegen die Herabsetzung des Krankengeldes wendet, ist die Berufung unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil sind zutreffend. 23 Die Beklagte war mit Wirkung ab 1. Januar 1997 ermächtigt, ihren Bescheid vom 13. September 1996, mit dem das Krankengeld auf 55,83 DM festgesetzt worden war, gem § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -- Verwaltungsverfahren -- SGB X -- aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Davon war hier auszugehen, denn durch Art 2 des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I 1631) ist die in § 47 Abs 1 SGB V geregelte Höhe des Krankengeldes mit Wirkung ab 1. Januar 1997 von 80 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und -einkommens auf 70 vH gesenkt worden. Dabei bestimmt Art 4 § 2 des Beitragsentlastungsgesetzes ausdrücklich, dass sich die Reduzierung des Krankengeldes von 80 vH auf 70 vH des regelmäßigen Arbeitsentgelts und -einkommens auch auf Krankengeldzahlungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben. Die Herabsetzung des Krankengeldes greift zwar mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen ein, sie entfaltet eine unechte Rückwirkung. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Belange (hier: zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung) das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 -- 1 BvL 4/96 -- unter Bezugnahme auf BVerfG, 18. Februar 1998 -- 1 BvR 1318/86, BVerfGE 97, 271, 288 f). Das ist hier der Fall. 24 Die mit Bescheiden der Beklagten vom 12. und 18. Dezember 1996 vollzogene Änderung des Krankengeldes auf kalendertäglich 50,25 DM entsprach damit der neuen Rechtslage mit Wirkung ab 1. Januar 1997. Dabei führt die von der Beklagten in diesem Fall unterlassene Anhörung der Klägerin gem § 24 Abs 1 SGB X nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung, denn die unterbliebene Anhörung der Klägerin erfolgte anschließend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 14. Dezember 1996. Die Anhörung war damit durch Nachholung geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 16). 25 Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, die erfolgte Rechtsänderung sei verfassungswidrig. Insoweit verweist der Senat auf den von der Klägerin erwirkten Beschluss des BVerfG vom 17. Februar 1997 -- 1 BvR 1903/96 = NJW 1997, 2444 -- 2446 --. Ausdrücklich stellt das BVerfG in dem genannten Beschluss fest, dass die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Aus Art 6 Abs 1 GG lasse sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe des Krankengeldes nach Familienstand, dem Vorhandensein oder der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder des Krankengeldbeziehers zu staffeln. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lasse sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG aaO unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f mwN). Eine Staffelung der Höhe des Krankengeldes nach Kinderzahl und damit eine Differenzierung innerhalb der Personengruppe der Krankengeldbezieher sei auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht geboten. Art 3 Abs 1 GG verlange nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen dürfe, nicht vornähme (BVerfG aaO unter Hinweis auf BVerfGE 4, 31, 42; 86, 81, 87; 90, 226, 239). Es bleibe grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfe, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings müsse er die Auswahl sachgerecht treffen (BVerfG ebenda mwN). 26 Das BVerfG (aaO) führt weiter aus, Art 3 Abs 1 GG sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der gleichen Behandlung verschiedener Sachverhalte wegen Fehlens eines vernünftigen, einleuchtenden Grundes nicht verletzt, da der Gesetzgeber für die Bemessung des Krankengeldes im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich an die Höhe des vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten Arbeitsentgelts anknüpfe, das seinerseits Grundlage der Beitragsbemessung gewesen sei. Durch die Anknüpfung an das Nettoentgelt gingen Familienstand und Unterhaltslasten insoweit in die Berechnung ein, als sie im Wege steuerrechtlicher Vorschriften das Verhältnis von Brutto- zu Nettoentgelt beeinflussten. Gerade die Abhängigkeit der Höhe des Krankengeldes vom zuvor erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sei Ausdruck des auch in diesem Versicherungszweig -- jedenfalls bei der Geldleistung des Krankengeldes -- geltenden Äquivalenzprinzips (Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 71 f). Im übrigen fänden Gesichtspunkte des Familienlastenausgleichs oder eines allgemeinen Solidarausgleichs in der Krankenversicherung in umfangreichem Maße Berücksichtigung dadurch, dass Kinder (und zum Teil auch Ehegatten) im Grundsatz beitragsfrei mitversichert seien und das Hauptgewicht der Krankenversicherung nicht auf der Erbringung von Geldleistungen, sondern von Sachleistungen ruhe, die unabhängig von Familienstand, Kinderzahl oder der Höhe der geleisteten Beiträge erbracht würden, sofern die Leistungen (medizinisch) erforderlich seien (vgl hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 17. März 1998 -- L 4 KR 152/97 ER --). 27 Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, die Auszahlungssumme des Krankengeldes nach erfolgter Kürzung führe zum Unterschreiten des Existenzminimums für sie und ihre Familie, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der im Einklang mit § 47 Abs 1 SGB V stehenden Entscheidung der Beklagten. Das von der Klägerin angestrebte Ziel, bei der Krankengeldhöhe nach Familienstand und Anzahl der Kinder zu differenzieren, wäre eine weitergehende Form des Familienlastenausgleichs, die -- wie oben ausgeführt -- nach dem Beschluss des BVerfG (aaO), grundsätzlich vom Gesetzgeber zu regeln ist (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers). Soweit die Klägerin allerdings darlegt, ihr verbleibe nach der erfolgten Kürzung des Krankengeldes nicht einmal das Existenzminimum im Sinne der Bedarfssätze nach dem Bundessozialhilfegesetz -- BSHG -- (vgl hierzu ua die Aufstellung der Klägerin Blatt 257 bis 260 GA), könnte es fraglich sein, ob das Krankengeld noch seine Funktion als "Lohnersatzleistung" in ausreichendem Maße erfüllt. Zu bedenken sind hier die von der Klägerin angeführten Argumente des nicht miteinander abgestimmten Steuer- und Sozialversicherungsrechts bezüglich der Belastung von Familien mit Abgaben einerseits und Beiträgen andererseits. Hier bestehe -- so die Klägerin -- eine Schieflage, die in ihrem Fall dazu führe, dass einerseits Steuerfreibeträge beachtet blieben, andererseits aber der Familienstand und die zu unterhaltenden Kinder sich auf die Höhe der Sozialversicherungsleistungen (hier: Krankengeld) nicht auswirkten, also unbeachtet blieben. Auch werde der vom BVerfG aufgestellte "Halbteilungsgrundsatz" nicht beachtet. Danach müsse die Hälfte des Einkommens oberhalb des Existenzminimums zur freien Verfügung verbleiben, was in ihrem Falle nicht gewährleistet sei (vgl Schriftsatz der Klägerin Bl 180 -- 183 GA). 28 Der Senat hält die gegenwärtige Rechtslage trotz der bedenkenswerten Argumente der Klägerin noch für verfassungsgemäß, da es dem Gesetzgeber überlassen ist, in welcher Form er den Familienlastenausgleich regelt. Dies kann innerhalb der Sozialversicherungssysteme geschehen oder übergreifend bzw ergänzend durch das Steuerrecht (vgl hierzu ua auch Ruland NJW 2001, 1673, 1776 f, insbesondere auch Fn. 25, 26). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 30 Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 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