Urteil
L 9 U 303/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Berufungskläger begehrt die Neufeststellung des der Rentenberechnung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes gemäß § 90 Abs 2 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Unfallversicherung -- SGB VII. 2 Der ... 1937 geborene Berufungskläger erlitt am 1. Februar 1962 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Oberschenkelschaftbruch rechts sowie einen Schienbeinkopfbruch rechts zuzog. Durch Bescheid vom 26. Oktober 1962 gewährte ihm die Berufungsbeklagte eine Verletztenrente unter Zugrundelegung des mit Auskunft seines Arbeitgebers vom 1. März 1962 für den Zeitraum vom 1. Februar 1961 bis zum 31. Januar 1962 mitgeteilten Arbeitsentgeltes von DM 7.243,10 als Jahresarbeitsverdienst.. Das Sozialgericht (SG) Hannover verurteilte mit Urteil vom 24. November 1966 in Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 1963 die Berufungsbeklagte, den Jahresarbeitsverdienst gemäß § 563 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. unter Einbeziehung einer weiteren Zahlung des Arbeitgebers der Berufungsklägers zu berechnen. Mit Ausführungsbescheid vom 30. März 1967 setzte die Beklagte den Jahresarbeitsverdienst auf DM 7.573,10 fest. Laut Bescheid der Berufungsbeklagten vom 7. März 1978 wird dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der gewährten Rentenabfindung nach einer MdE von 20 v.H. seit dem 17. August 1977 eine Rente nach einer MdE von 10 v.H. gewährt. Seit dem 1. Februar 1998 zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Berufungskläger eine Altersrente unter teilweiser Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Mit Schreiben vom 10. April 1998 beantragte der Berufungskläger die Neufeststellung des der Rentenberechnung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes gemäß § 90 Abs 2 SGB VII. Mit Bescheid vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII nicht die Anspruchsvoraussetzung der Nichtvollendung des 30. Lebensjahres erfülle. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits 59 Jahre alt gewesen. 4 Hiergegen hat der Berufungskläger am 6. August 1998 Klage vor dem SG Hannover erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß es für die Anwendung des § 90 Abs 2 SGB VII unerheblich sei, ob der Versicherte am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes das 30. Lebensjahr vollendet habe oder nicht. Anderenfalls sei die Vorschrift verfassungswidrig. 5 Mit Urteil vom 27. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Neufestsetzung nach § 90 Abs 2 SGB VII sei nicht gegeben. Nach § 212 SGB VII gelte diese Regelung nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des SGB VII einträten, soweit nichts anderes bestimmt sei. Auch § 214 Abs 2 SGB VII begründe nicht die Anwendung des § 90 Abs 2 SGB VII. Eine Neufestsetzung habe danach nach § 90 SGV VII nur dann zu erfolgen, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes das 30. Lebensjahr vollendet werde. Dies ergebe sich aus dem Ziel des Gesetzgebers, eine Überprüfung der Bestandsrenten zu vermeiden. §§ 90, 214 SGB VII seien auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Daß die Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes nur für diejenigen Versicherten in Betracht komme, die nach dem 1. Januar 1997 das 30. Lebensjahr vollenden würden, sei das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagslösung. Ziel des Gesetzgebers sei es zum einen gewesen, eine Überprüfung der Bestandsrenten zu vermeiden, zum anderen, die wirtschaftlichen Belastungen der Unfallversicherungsträger nicht weiter ansteigen zu lassen, zumal anderenfalls den höheren Rentenleistungen keine entsprechenden Unfallversicherungsbeiträge gegenüber gestanden hätten. Dagegen könne die auf den Stichtag begrenzte Erhöhung entsprechend der Unfallgefahr bei der Beitragshöhe berücksichtigt werden. Damit sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei der Stichtagsregelung von sachwidrigen Erwägungen geleitet worden sei. 6 Gegen dieses am 6. Juni 2000 zur Post aufgegebene Urteil hat der Berufungskläger am 5. Juli 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht Niedersachsen erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 573 RVO durch § 90 Abs 2 SGB VII dem Umstand Rechnung getragen, daß die alte Regelung zum Jahresarbeitsverdienst Versicherte unter 30 Jahre aus naheliegenden Gründen gravierend benachteilige. Nach § 214 Abs 2 SGB VII sei § 90 Abs 2 SGB VII für Versicherungsfälle vor Inkrafttreten des SGB VII und somit auch auf ihn anwendbar. Jede Rentenanpassung aus dem Kreis der 25- bis 30-jährigen Versicherten nach neuem Recht stelle einen Eingriff in "Bestandsrenten" dar. Der Gesetzestext differenziere nicht nach vorläufigen und sogenannten Bestandsrenten. § 90 Abs 2 Satz 1 VII besage lediglich, daß der Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die zur Zeit des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, unter den dort festgelegten Voraussetzungen neu festzusetzen sei. Nach § 214 Abs 2 SGB VII würden die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten seien, wenn der Jahresarbeitsverdienst aufgrund des § 90 SGB VII neu festgesetzt werde. Damit habe das Gesetz in bestimmten Fällen ausdrücklich eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes auch für Versicherungsfälle zugelassen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingetreten seien. Der Zeitpunkt, an dem der Jahresarbeitsverdienst erstmalig festzusetzen sei, sei gesetzlich nicht geregelt. Gerade in Fällen, in denen die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst erstritten werden müsse, erfolge die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes häufig mit mehrjähriger Verzögerung. Nicht die Regelung in § 90 iVm § 214 SGB VII sei verfassungswidrig, sondern die Auslegung durch die Beklagte und das SG. Nach der angegriffenen Auffassung des SG wären von einer Ungleichbehandlung alle Personen betroffen, die vor dem 1. Januar 1967 geboren seien und die im Alter zwischen 25 und 30 Jahren einen Unfall erlitten hätten, deren Rentenanspruch gegenüber einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge habe. Von der Benachteiligung ausgenommen wären wiederum der Anteil des anspruchsberechtigten Personenkreises, dessen Jahresarbeitsverdienst zufällig oder willkürlich nach dem 31. Dezember 1996 festgesetzt worden oder noch festzusetzen sei. Eine übergreifende Benachteiligung bei der gesetzlichen Rente entstünde unabhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts. Er, der Berufungskläger, habe nie behauptet, daß die Neuregelung des SGB VII zu einer Überprüfung aller Bestandsrenten führe. Ausgenommen von der Überprüfung blieben die Renten der weit überwiegenden Zahl von Versicherten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Aus der Formulierung der Gesetzesmaterialien ergebe sich im Umkehrschluß zwingend, daß unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen das neue Recht auch auf Bestandsrenten anzuwenden sei, weil mit der Neuregelung eine Überprüfung aller Bestandsrenten vermieden werde. 7 Der Berufungskläger beantragt, 8 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 aufzuheben, 9 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Verletztenrente unter Berücksichtigung eines Jahresarbeitsverdienstes nach dem Arbeitsentgelt zu gewähren, welches zur Zeit des Versicherungsfalles für Personen mit gleichartiger Tätigkeit nach dem Tarifvertrag bei Erreichen des 30. Lebensjahres vorgesehen ist, 10 3. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob ein Ausschluß des § 90 Abs 2 SGB VII auf Bestandsrenten verfassungsgemäß sei. 11 Die Berufungsbeklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozeßakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 15 Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG -- form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist zulässig. 16 Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. 17 Das von dem Berufungskläger angefochtene Urteil des SG Hannover vom 27. April 2000 hat zu Recht die Klage abgewiesen; denn die Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes. 18 Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch -- Sozialversicherungsverfahren und Sozialdatenschutz -- SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, so weit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 19 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat entgegen seiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes. 20 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist sein Jahresarbeitsverdienst nicht nach § 90 Abs 2 SGB VII neu zu berechnen. 21 Denn § 90 Abs 2 SGB VII ist in seinem Fall nicht anwendbar. Das folgt aus dem im Zehnten Kapitel geregelten Übergangsrecht des SGB VII. 22 Nach § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des 1. bis 9. Kapitels für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Daraus folgt, daß, soweit im 10. Kapitel des SGB VII keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, grundsätzlich das alte Recht der RVO Anwendung findet, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist. 23 Ausnahmsweise finden die neuen Vorschriften des SGB VII über den Jahresarbeitsverdienst nach § 214 Abs 2 SGB VII auch bei alten Versicherungsfällen Anwendung, und zwar dann, wenn der Jahresarbeitsverdienst "erstmals oder aufgrund des § 90 neu" festgesetzt wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegen die Voraussetzungen des § 214 Abs 2 SGB VII nicht vor. 24 Im Fall des Berufungsklägers ist der Jahresarbeitsverdienst nicht erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 erstmals festgesetzt worden. Die maßgebliche Festsetzung erfolgte bereits durch den das Urteil des SG Hannover vom 24. November 1966 ausführenden Bescheid der Beklagten vom 30. März 1967. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung "erstmals festgesetzt wird" ist eindeutig. Eine Leistung ist erstmals festzusetzen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind und die Berufungsbeklagte zur Gewährung der Leistung -- gesetzlich -- verpflichtet ist. 25 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist der Jahresarbeitsverdienst auch nicht nach dem 1. Januar 1997 aufgrund des § 90 SGB VII neu festzusetzen. Nach dem hier in Betracht kommenden § 90 Abs 2 SGB VII wird, soweit die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Jahresarbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalles für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. § 90 Abs 2 SGB VII setzt demnach voraus, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt war. Dies bedeutet, daß nach Abs 2 des § 90 SGB VII der Jahresarbeitsverdienst Veränderungen des Tarifentgeltes anzupassen ist, die bis zum 30. Lebensjahr des Verletzten eingetreten wären. Theoretisch könnten diese Voraussetzungen im Falle des Berufungsklägers zu bejahen gewesen sein, denn er war im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles im Jahre 1962 erst 25 Jahre alt. Andererseits hat der Berufungskläger selbst vorgetragen, daß er bereits vor dem Unfallereignis die höchste tarifliche Entgeltgruppe erreicht habe. Es ist deshalb mehr als zweifelhaft, ob der zum Unfallzeitpunkt geltende Tarifvertrag noch Entgelterhöhungen für die Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Beschäftigten vorgesehen hat. 26 Diese Bedenken können jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist nach der Übergangsvorschrift des § 214 Abs 2 SGB VII im vorliegenden Fall § 90 Abs 2 SGB VII nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift liegen nicht vor. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz -- UVEG -- BT-Drucksache 13/2204 S 121) bestimmt § 214 Abs 2 Satz 1, daß die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst für alte Versicherungsfälle nur dann gelten, wenn der Jahresarbeitsverdienst beim Inkrafttreten der Vorschrift noch nicht festgesetzt war oder ausnahmsweise eine Neufestsetzung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß es im sachgemäßen Ermessen des Gesetzgebers steht, das neue Recht auf bereits vorliegende Sachverhalte auszudehnen, ist die Rückwirkung insoweit beschränkt, als im Rahmen des § 214 SGB VII davon auszugehen ist, daß der Übergang in das neue Recht voraussetzt, daß der vor dem 1. Januar 1997 eingetretene Arbeitsunfall in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts hineinwirkt. Dies ist nur dann zu bejahen wenn außer dem Arbeitsunfall noch ein neues zusätzliches Tatbestandsmerkmal erfüllt und dieses neue Tatbestandsmerkmal nach Inkrafttreten des UVEG eingetreten ist. (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 214 Rdnr 4), mithin die Voraussetzungen des § 90 SGB VII nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden und aus diesem Grunde eine Neufestsetzung erforderlich ist. Hat hingegen der Unfallversicherungsträger den Jahresarbeitsverdienst bereits vor dem 1. Januar 1997 festgesetzt, so erfolgt keine Neufestsetzung allein deshalb, weil das UVEG in Kraft getreten ist. 27 Zutreffend hat es der Berufungsbeklagte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze abgelehnt, den Jahresarbeitsverdienst des Berufungsklägers gemäß § 90 Abs 2 SGB VII nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzustellen, denn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII lagen die Anspruchsvoraussetzungen des § 90 Abs 2 SGB VII nicht vor. Weder war der Berufungskläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII noch unter 30 Jahre alt noch war nach dem 1. Januar 1997 der Jahresarbeitsverdienst Veränderungen des Tarifentgeltes anzupassen, die bis zum 30. Lebensjahr des Berufungsklägers eingetreten wären. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII im Januar 1997 war der Berufungskläger bereits 59 Jahre alt, so daß tarifvertragliche Steigerungen des Arbeitsentgeltes im Rahmen des § 90 SGB VII nicht mehr zu berücksichtigen waren. Eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes wäre demzufolge nicht erforderlich geworden. 28 Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz -- UVEG --. Danach ist bestimmt, daß die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst für alte Versicherungsfälle nur dann gelten, wenn der Jahresarbeitsverdienst beim Inkrafttreten der Vorschrift noch nicht festgesetzt war oder ausnahmsweise eine Neufestsetzung erforderlich ist. Ausdrücklich ist in der Begründung ausgeführt, daß eine Überprüfung aller Bestandsrenten vermieden werden soll (vgl Bundestagsdrucksache 13/2204 S 121). 29 Da die Voraussetzungen des § 214 SGB VII nicht vorliegen, bleibt es bei der Anwendung des § 212 SGB VII und folglich der Vorschriften der RVO, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist. 30 Die Vorschriften der §§ 90, 214 SGB VII sind auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener nochmaliger Überprüfung an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs 2 SGG) ab. 31 Die gesetzliche Differenzierung hält verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung ist Art 3 Abs 1 Grundgesetz -- GG -- nur verletzt, wenn für die Differenzierung keine rechtfertigenden Gründe bestehen. Als Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, kommen auch Stichtagsregelungen in Betracht, wonach nur begrenzt frühere Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Es ist im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er neu eingeführte Leistungsverbesserungen auch auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte (Versicherungsfälle) ausdehnt; sogar der völlige Ausschluß einer Rückwirkung muß nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG verstoßen (vgl BSG Urteil vom 19. Januar 1995 -- 2 RU 20/94 --; BSG Urteil vom 24. Februar 2000 -- B 2 U 43/98 R -- jeweils mwN; s.a. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. und 24. Oktober 2000, Az. 1 BvR 791/95 und 1 BvR 1319/95). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, daß eine Ungleichbehandlung den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist. Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung -- wie sie hier vorliegend gegeben ist -- einen vernünftigen und sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung abgeben (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15. September 1998 -- 8 C 25/97 --). Der Grundsatz der Gleichbehandlung verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz schließ nur aus, daß eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Unterscheidung wird vorliegend durch die Stichtagsregelung getroffen. Stichtagsregelungen sind aber grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig; denn jede gesetzliche Regelung, die sich auf Sachverhalte von einiger Dauer bezieht, muß neben dem Datum des Inkrafttretens zusätzlich bestimmen, welche Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts maßgeblich sein sollen. Dabei muß hingenommen werden, daß jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Unterscheidung zwischen Bestandsrenten und Verletztenrenten, die unter den Regelungsbereich des § 214 SGB VII fallen, vor der Verfassung gerechtfertigt (BSG Urteil vom 18. Juni 1997 -- 5 RI 36/96 --). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. 33 Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen. 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