OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 VS 20/93

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Versorgungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes K-H J (J) wegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB). 2 Der 1956 geborene J stand als Berufssoldat zuletzt im Range eines Hauptfeldwebels im Dienste der Bundeswehr. Zuvor hatte er bereits von September 1971 bis Februar 1975 eine Lehre als Flugzeugmechaniker bei der Erprobungsstelle der Bundeswehr in M absolviert. Dieses Dienstverhältnis war privatrechtlich ausgestaltet. 3 Ab August 1986 klagte J über Hustenbeschwerden, die sich nicht besserten. Daraufhin wurde er vom Truppenarzt an das Bundeswehrkrankenhaus (BWK) Bad Z überwiesen. Dieses stellte aufgrund einer Röntgenaufnahme Anomalien an der Lunge des J und Veränderungen an dessen Lymphknoten in der Halsgegend fest. In einem Verlegungsbericht an das Zentralkrankenhaus B vom 19. September 1986 heißt es hierzu, es bestehe der Verdacht auf einen Morbus Hodgkin. Seitens des Patienten würden keine Allgemeinsymptome geklagt. Im Zentralkrankenhaus B wurde sodann die Diagnose "Hochmalignes Non Hodgkin Lymphom-Stadium II B" gestellt. 4 Im Anschluß unterzog sich J verschiedenen Phasen einer chemotherapeutischen Behandlung. Diese schlugen jeweils immer nur anfänglich an. Nachdem im März 1987 noch eine palliative Bestrahlung eingeleitet worden war, verstarb J am 15. April 1987 an den Folgen der Erkrankung. 5 Im Mai 1987 ging ein WDB-Blatt beim Wehrbereichsgebührnisamt V ein, das von Oberstabsarzt Dr. R erstellt und noch von J unterschrieben worden war. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, J habe während der Zeit von März 1980 bis April 1981 als Flugzeugmechaniker mit Zinkchromat gearbeitet, welches seit 1986 nur noch mit Atemschutz verwendet werden dürfe, weil es hoch krebserregend sei. 6 Das Wehrbereichsgebührnisamt holte zunächst eine Auskunft des Einheitsführers des verstorbenen J vom 11. Mai 1987 ein. Dieser äußerte sich zur Tätigkeit des J und zur Art und Weise des Umgangs mit Zinkchromat. Oberfeldarzt Dr. B wies in einer Stellungnahme vom 3. Juni 1987 darauf hin, aufgrund der Art des Einsatzes des J könne es möglicherweise auch zu einer Herabsetzung seiner Resistenz gekommen sein. Darauf deute u.a. auch eine Häufung von Entzündungen seiner oberen Atemwege hin. Auf Anregung des Sanitätsamtes der Bundeswehr stellte das Wehrbereichsgebührnisamt sodann weitere Ermittlungen zu Art und Häufigkeit der Verwendung von Zinkchromat bei der Tätigkeit des J als Hubschraubermechaniker an. Es wurde das Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Prof. Dr. L vom 26. Juli 1988 beigezogen. Dieser wies u.a. darauf hin, bei der Erkrankung des Klägers handele es sich um ein äußerst seltenes Karzinom, das aber im Verlauf nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die Substanz Zinkchromat sei im Prinzip krebserregend. Allerdings sei epidemiologisch abgeklärt nur ein Exzeßrisiko bei Bronchialkarzinomen. Bei dem bei dem Kläger diagnostizierten Non Hodgkin Lymphom handele es sich nicht um ein solches Bronchialkarzinom. Nach den neuesten ihm vorliegenden Untersuchungen passten hinsichtlich des J auch die zeitlichen Umstände nicht. Eine Erkrankung aufgrund von Zinkchromatbelastung setze eine längere Expositionszeit voraus, als dies bei J der Fall gewesen sei. Außerdem liege in der Regel eine längere Zeit zwischen der Belastung und dem Ausbruch der Erkrankung. Prof. Dr. L verneinte daher die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen der Belastung des J bei seiner Tätigkeit als Hubschraubermechaniker und seiner Erkrankung. Nachdem sich das Sanitätsamt der Bundeswehr dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. L angeschlossen hatte, lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt mit Bescheid vom 6. September 1988 die Anerkennung einer WDB sowie die Zuerkennung von Versorgungsleistungen ab. 7 Die Klägerin hat am 10. Oktober 1988 Klage erhoben. Das SG hat zunächst den Internisten Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser teilte in einer Stellungnahme vom 12. Juli 1990 mit, er könne den Gutachtenauftrag nicht annehmen, da er nicht fachkompetent genug sei. Allgemein nahm Dr. S jedoch zu den Chromaten als kanzerogenen Substanzen Stellung. Auch hat er die beiden Erkrankungen Lymphom einerseits und Bronchialkarzinom andererseits gegeneinander abgegrenzt. Auf Empfehlung von Dr. S hat das SG sodann ein Gutachten des Hämatologen Prof. Dr. M vom 16. Juli 1991 eingeholt. Dieser wies im wesentlichen darauf hin, chemische Karzinogene wie Zinkchromat könnten auch für die Entstehung von Non Hodgkin Lymphomen verantwortlich sein. Die Ursache der Entstehung des zentroblastischen Lymphoms sei nach wie vor unbekannt. Es sei auch kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang mit Zinkchromat bekannt. Allerdings könne Zinkchromat prinzipiell Veränderungen des Erbguts auslösen, die zu Krebserkrankungen führen würden. Die bisher vorliegenden, bekannten epidemiologischen Erkenntnisse sprächen nicht dagegen, dass auch eine andere Krebserkrankung als ein Bronchialkarzinom im Einzelfall hervorgerufen werden könne. Da der Krankheitsverlauf bei dem Kläger sehr ungewöhnlich sei, bestehe eine hohe Zusammenhangswahrscheinlichkeit. Auf Anforderung des SG hat Prof. Dr. M noch die ergänzende Stellungnahme vom 25. November 1991 vorgelegt. Darin hat er im wesentlichen darauf hingewiesen, hinsichtlich J käme auch eine Kannversorgung in Betracht; die zugrunde zu legende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab Diagnosestellung der Krankheit 100 vH. 8 Der Beklagte hat dieses Gutachten erneut dem Internisten und Arbeitsmediziner Prof. Dr. L zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser hat sich in einem erneuten Gutachten vom 15. Mai 1992 dahingehend geäußert, dass er an seiner ursprünglich geäußerten Auffassung festhalte. 9 Das SG hat sodann der Klage mit Urteil vom 12. Januar 1993 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, die Durchführung eines Vorverfahrens sei hier nicht notwendig gewesen. Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des J habe auch Anspruch auf Feststellung einer WDB und auf die Gewährung von Ausgleich. Zur materiellen Begründung des Anspruchs hat sich das SG im wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. M bezogen. 10 Die Beklagte hat gegen das ihr am 9. Februar 1993 zugestellte Urteil am 26. Februar 1993 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist sie im wesentlichen darauf hin, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer WDB sowie der Gewährung von Ausgleich lägen nicht vor, da Zinkchromat nicht als schädigende Substanz hinsichtlich des blutbildenden Knochenmarks in Betracht komme. 11 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 12 1. das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 12. Januar 1993 aufzuheben, 13 2. die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. M 17 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 18 Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst eine Auskunft der Arbeitsmedizinerin Dr. D vom 5. April 1995 beigezogen. Weiter hat der Senat eine Auskunft der Beklagten zu weiteren Krebserkrankungen in der Einheit des J beigezogen. In einem Erörterungstermin am 2. September 1996 sind die Zeugen G K, U H und G W, die alle als Mechaniker der Bundeswehr am selben Hubschrauber zur selben Zeit wie J tätig waren, vernommen worden. Sodann sind Auskünfte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (vom 6. August 1997) und der BG der chemischen Industrie (vom 14. August 1997) zu möglichen Ursachen des Non Hodgkin Lymphoms beigezogen worden. Der Beklagte hat Stellungnahmen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (vom 27. Mai 1997) und des Wehrwissenschaftlichen Institutes für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (vom 18. August 1997 und vom 31. Oktober 1997) vorgelegt. Auch eine Stellungnahme des Luftwaffenunterstützungskommandos (vom 5. Februar 1998) zur Verwendung von Zinkchromat bei der Luftwaffe ist zu den Akten gelangt. Nachdem der vom Senat zunächst beauftragte Gutachter Prof. Dr. W ein Gutachten nicht erstellt hatte, hat der Senat sodann ein Gutachten des Hämatologen und Onkologen Prof. Dr. G vom 21. Dezember 2000 beigezogen. 19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen WDB-Akte des Beklagten (Az. ...) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. 21 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichs nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) richtet. Insoweit ist die Zulässigkeit der Berufung nach § 148 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung zu beurteilen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl 93,50 ff) gegolten hat. Dies ergibt sich aus der Anwendung von Art 15 iVm Art 14 Abs 1 dieses Gesetzes. Danach tritt das Gesetz grundsätzlich am 1. März 1993 in Kraft. Für die Zulässigkeit der Berufungsverfahren gelten allerdings die bisherigen Vorschriften, wenn vor Inkrafttreten die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Dies war hier der Fall. Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des SG ist die mündliche Verhandlung am 12. Januar 1993 für geschlossen erklärt worden. 22 Nach § 148 Nr 2 3. Alternative SGG alter Fassung ist in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung die Berufung nicht zulässig, soweit sie Versorgung für abgelaufene Zeiträume betrifft. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung rechnet auch die hier streitige Soldatenversorgung nach § 85 SVG (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 1980, 9 RV 34/78 in SozR 1500 § 148 Nr 4 = Breithaupt 1981, 270ff). Streitig ist diesbezüglich bei Berufungseinlegung auch nur ein Anspruch auf Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 15. August 1986 bis zum 15. April 1987, gewesen. Insoweit ist die Berufung als nicht zulässig zu verwerfen. 23 Zulässig ist die Berufung indes hinsichtlich des gesondert zu beurteilenden Anspruchs auf Feststellung, dass die Erkrankung des J eine Wehrdienstbeschädigungsfolge ist. Insoweit ist die Berufung auch begründet. 24 Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, das bei J vorliegende hochmaligne Non Hodgkin Lymphom als Schädigungsfolge anzuerkennen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. September 1988 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer WDB. 25 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht davon ausgeht, es habe vor Erhebung der Klage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 78 SGG bedurft. Nach der bei Klageerhebung geltenden Fassung des § 78 SGG hatten Kläger in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung die Wahl zwischen der Einlegung eines Widerspruchs und der Erhebung der Klage, wenn es um Leistungen ging, auf die ein Rechtsanspruch bestand. So liegen die Dinge auch im Fall der Klägerin. Der Anspruch auf Feststellung von Wehrdienstbeschädigungsfolgen nach § 81 SVG ist nämlich keine Ermessensleistung, sondern der Klägerin stand hierauf -- bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen -- ein Anspruch zu. 26 Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer Wehrdienstbeschädigung. Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Im hier zu entscheidenden Fall sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass die Ursache des bei J diagnostizierten Non Hodgkin Lymphoms in der medizinischen Wissenschaft nicht geklärt ist. In derartigen Fällen kann nach § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG die Gesundheitsstörung dennoch als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dem zustimmt. Nach RdNr. 121 der hier anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz Ausgabe 1983 (AHP 83) sind die Voraussetzungen für eine Kannversorgung unter anderem dann gegeben, wenn 27 b) innerhalb von 6 Jahren als Schädigungstatbestand Substanzen eingewirkt oder chronische Krankheiten vorgelegen haben, bei denen eine Schädigung des blutbildenden Knochenmarks oder des lymphatischen Systems in Frage kommt. 28 Nur für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der hier in Anwendung von § 85 Abs. 3 SVG ebenfalls zustimmungspflichtige Bundesminister der Verteidigung vorab generell ihre Zustimmung erteilt (vgl. hierzu allgemein BSG Urt. v. 10. November 1993, 9/9a RV 41/92 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 = BSGE 73, 190 ff). Eine Kannleistung nach dem SVG ist mithin zu versagen, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die in den AHP aufgeführten Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorliegen. Denn die AHP für die Begutachtung der einzelnen Krankheiten sind i.V.m. der allgemeinen Zustimmung lückenlos. Sie enthalten nicht nur die Festlegung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, wann im Einzelfall angenommen werden kann, dass die Zustimmung erteilt ist, sondern auch die Festlegung, wann sie nicht erteilt wird (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.). 29 Die Voraussetzungen der Zustimmung sind hier nicht erfüllt. In Betracht kommt hier insbesondere nicht Nr. 121 Abs. 6 b der AHP 83 (vgl. nunmehr auch Rd.nr. 122 Abs. 6 b der Ausgabe 1996 der AHP). 30 Bei Zinkchromat handelt es sich nicht im Sinne von RdNr. 121 Abs. 6 b der AHP 83 um eine Substanz, bei deren Einwirkung eine Schädigung des blutbildenden Knochenmarks oder des lymphatischen Systems in Frage kommt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden muss (vgl. hierzu RdNr. 39 Abs. 2 b der AHP 83). Darüber hinaus muss zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes eine zeitliche Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang steht (RdNr. 39 Abs. 2 c der AHP 83). 31 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Alle gehörten medizinischen Sachverständigen sind sich zwar darüber einig, dass Zinkchromat im Prinzip eine kanzerogene Substanz ist. Epidemiologisch nachgewiesen ist insofern jedoch lediglich eine Kanzerogenität für Bronchialkarzinome -- auch hierüber sind sich alle gehörten medizinischen Sachverständigen, insbesondere auch der von der Klägerin zu ihren Gunsten zitierte Prof. Dr. M, einig. Prof. Dr. M unterscheidet sich in seiner Bewertung von Prof. Dr. L und Prof. Dr. G lediglich insoweit, als er darlegt, aufgrund der Mechanismen, die bei der Entstehung einer derartigen Erkrankung wirkten, letztlich sei nicht auszuschließen, dass auch eine andersartige Krebserkrankung durch Zinkchromat hervorgerufen werden könne (vgl. S. 28 des Gutachtens vom 16. Juli 1991). Allein auf diese Hypothese stützt er dann seine Bewertung, die Voraussetzungen einer Kannversorgung lägen im Falle des J vor. Hierbei handelt es sich dann allerdings nicht um eine medizinische, sondern letztlich um eine juristisch-wertende Entscheidung, die vom erkennenden Gericht vorzunehmen ist. Dieses hat sich aufgrund der anderen vorliegenden medizinischen Äußerungen -- insbesondere auch des zuletzt eingeholten Gutachtens des Hämatologen und Onkologen Prof. Dr. G vom 21. Dezember 2000 -- davon überzeugt, dass auch nach dem mittlerweile fortgeschrittenen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft kein Zusammenhang zwischen einer Belastung mit Zinkchromat und dem Auftreten eines Non Hodgkin Lymphoms, wie es bei J vorgelegen hat, zu erkennen ist. Der Senat folgt daher auch dem in diesem Gutachten geäußerten Schluss, der von Prof. Dr. M bejahte Zusammenhang zwischen Zinkchromat und der Erkrankung sei nicht haltbar (S. 11 des Gutachtens vom 21. Dezember 2000). Prof. Dr. G hat in seinem Gutachten erneut die gesamte medizinische, wissenschaftliche Literatur gesichtet und nach Hinweisen auf Zusammenhänge zwischen einer Belastung mit Zinkchromat und der Entstehung eines Non Hodgkin Lymphoms gesucht. Er hat hierbei insbesondere auch darauf hingewiesen, bei der ersten Studie, die sich 1997 mit der Form der Erkrankung befasst habe, die bei J vorgelegen hat, habe sich keinerlei Assoziation mit einer beruflichen Belastung gezeigt (vgl. hierzu erneut das Gutachten a.a.O.). Prof. Dr. G hat für den Senat überzeugend ergänzend darauf hingewiesen, im Grunde sei auch die Expositionsdauer des J und die Zeit zwischen seiner Exposition und seiner Erkrankung viel zu kurz gewesen (vgl. S. 12 und 13 des Gutachtens). 32 Die Anerkennung der Erkrankung des J als Wehrdienstbeschädigungsfolge kommt auch nicht im Hinblick auf die Einwirkung anderer Stoffe aus seiner Tätigkeit in Betracht. Insbesondere ist eine Verursachung der Erkrankung durch Benzol nicht wahrscheinlich zu machen. 33 Der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem SVG bei unfallunabhängigen Krankheiten wird jenseits der bereits dargelegten Maßstäbe der Kann-Versorgung nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts bestimmt (vgl BSG vom 11. Oktober 1994, 9 BV 55/94; vom 5.5.1993 -- 9/9a RV 25/92 = SozR 3-3200 § 81 Nr 8), es sei denn, es handele sich um besondere außerordentliche Belastungen, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Krieges auftreten (vgl BSG vom 10.11.1993 -- 9/9a RV 41/92 = BSGE 73, 190 = SozR 3-3200 § 81 Nr 9). Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen ist, denen der Soldat im Dienst ausgesetzt war, ist daher in der Regel nicht mit Hilfe medizinischer Sachverständigengutachten im Einzelfall festzustellen. Diese Frage läßt sich wegen der Vielfalt möglicher Ursachen und der begrenzten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft nur allgemein entscheiden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet der Berufskrankheiten mit der BKVO gegeben. Das Berufskrankheitenrecht ist Modell für die Abgrenzung des versorgungsrechtlich geschützten Bereichs auch im Recht der Soldatenversorgung. In Betracht käme hier also nur die Anerkennung einer WDB, wenn hinsichtlich J die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr 1303 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) vorlägen. Hierfür finden sich nach Durchsicht der gesamten vorliegenden Unterlagen und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G keine Anhaltspunkte. Prof. Dr. G hat für den Senat überzeugend und von keinem der Beteiligten angegriffen darauf hingewiesen, auch insoweit sei die Belastung zu gering gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass das von der Luftwaffe verwendete Flugbenzin einen wesentlich geringeren Anteil an Benzol enthalte, als dies bei normalem Kraftstoff für den Betrieb von Pkw's der Fall sei. Insoweit sieht sich der Senat zu weiteren Nachforschungen nicht veranlasst (zu den Voraussetzungen eines solchen Zusammenhangs unter modernsten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie zu den zu Grunde zu legenden arbeitstechnischen Voraussetzungen vgl Weihrauch u.a. in Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Umweltmedizin, 2000, 552 ff). 34 Soweit die Klägerin darauf hinweist, bei der bisherigen Betrachtung sei außer Acht geblieben, dass ihr Mann schon in seiner Lehrzeit in M mit der Substanz Zinkchromat in Kontakt gekommen sein müsse und daher jedenfalls der zeitliche Zusammenhang nicht bestritten werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass J während dieser Zeit nicht unter dem Versicherungsschutz des SVG gestanden hat, da er in einem zivilen Anstellungsverhältnis beschäftigt war. Daher bedurfte es keiner weiteren Aufklärung hinsichtlich der während der Lehrzeit herrschenden Arbeitsverhältnisse. 35 Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Feststellungsausspruches aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. 36 Die Kostenfolge ergibt sich aus der Anwendung von §§ 183, 193 SGG. 37 Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE030251322&psml=bsndprod.psml&max=true