Urteil
L 10 LW 29/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers nach § 11 Abs. 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). 2 Der ... 1932 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit 1. Januar 1991 Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Der Bund trug ab Rentenbeginn zunächst die weiteren Beiträge gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FELEG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung. 3 Mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 wandelte die Beklagte die PAR ab 1. Dezember 1997 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers gemäß § 7 Abs. 3 FELEG in eine Altersrente gemäß § 11 Abs. 1 ALG um. Bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigte sie Beitragszahlungen des Bundes lediglich bis 31. Dezember 1994. Weitere Beitragszeiten erkannte sie gemäß § 14 Abs. 2 FELEG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung nicht an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1997 zurück. 4 Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hat der Kläger geltend gemacht, durch die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Änderung des § 14 Abs. 2 FELEG in seinen Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt zu sein. Er habe sich bei der Beantragung der PAR auf die Fortdauer der seinerzeit geltenden Rechtslage verlassen, wonach der Bund bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Beiträge entrichten würde. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2000 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass in der gesetzlichen Neuregelung des § 14 Abs. 2 ALG kein Verfassungsverstoß zu erkennen sei. 5 Der Kläger hat gegen das ihm am 1. September 2000 zugestellte Urteil am 29. September 2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass der Gesetzgeber jedenfalls verpflichtet gewesen sei, zur Abmilderung von Härten Übergangsregelungen zu schaffen. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. das Urteil des SG Hannover vom 16. August 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 abzuändern, 8 2. die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter Berücksichtigung vom Bund über den 31. Dezember 1994 hinaus zu tragender Beiträge neu festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 16. August 2000 zurückzuweisen. 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 12 Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 14 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte seiner Altersrente nach § 11 Abs. 1 ALG weitere Beitragszeiten entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 2 FELEG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zugrunde legt. 15 Die auf §§ 23, 97 ALG beruhende Rentenberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht in allen Punkten der geltenden Gesetzeslage, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Insbesondere ist es zutreffend, dass die Beklagte Beitragsleistungen des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FELEG a. F. nur bis zum 31. Dezember 1994 berücksichtigt hat. Nach der seit dem 1. Januar 1995 gültigen Fassung des § 14 Abs. 2 FELEG gelten für die Zeit des Bezugs von PAR ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte nur noch als entrichtet, solange der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hatte bereits im November 1992 sein 60. Lebensjahr vollendet, und die 15-jährige Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG war bereits vor dem 1. Januar 1995 erfüllt gewesen. 16 Die Neuregelung des § 14 Abs. 2 FELEG verstößt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere wird der Kläger durch sie nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1996 (4 RLw 6/96 -- abgedruckt in SozR 3-5864 § 14 Nr. 1 --) im Einzelnen dargelegt, dass die Neuordnung der Pflichtversicherungsverhältnisse der PAR-Bezieher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Aberkennung der von Beitrag freigestellten Versicherungspflicht in den nicht von § 14 Abs. 2 FELEG n. F. erfassten Fällen verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG. Der Gesetzgeber sei zu einer Neugestaltung der Versicherungsverhältnisse nach Maßgabe der geänderten wirtschaftlichen Bedingungen befugt gewesen. Insbesondere sei hier das rechtsstaatliche Prinzip des Vertrauensschutzes nicht berührt gewesen, denn ein Mitglied einer gesetzlichen Zwangsversicherung könne nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses unverändert fortbestehen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse habe auch nicht auf einer eigenen Leistung des früheren Landwirts beruht, sondern sei Teil der steuerfinanzierten ergänzenden sozialen Sicherungen nach dem FELEG gewesen. Diese stellten bedarfsabhängige Sozialleistungen aus Steuermitteln dar und bedeuteten kein Äquivalent für eine Gegenleistung des früheren Landwirts, etwa für die Hofabgabe. Das Anliegen des Gesetzgebers, u. a. eine bessere Finanzierbarkeit der Alterssicherung der Landwirte zu erreichen und die Beitragsbelastung mehr als bisher an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu orientieren, stelle einen sachlichen Grund für die Neuregelung dar, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausscheide. Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an. 17 Das BSG hat in dem genannten Urteil ausdrücklich nicht über die Frage entschieden, ob sich eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung in § 14 Abs. 2 FELEG unter dem Gesichtspunkt einer aus ihr folgenden niedrigeren Rente ergeben könnte. Der erkennende Senat vermag indes auch insoweit keinen Grundrechtsverstoß zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass die Altersrente des Klägers infolge der Nichtberücksichtigung von Beiträgen für die Zeit von Januar 1995 bis November 1997 (nach Auskunft der Beklagten) 30,00 DM niedriger ist, als dies bei Fortgeltung des alten Rechts der Fall gewesen wäre. Dieser Umstand führt jedoch zu keiner anderweitigen verfassungsrechtlichen Bewertung. Die zum 1. Januar 1995 entfallenen Beiträge des Bundes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 FELEG a. F. stellten keine auf Beiträgen beruhende Leistung dar. Es handelte sich vielmehr allein um bedarfsabhängige Sozialleistungen aus Steuermitteln. In diesem Bereich der Leistungsverwaltung steht dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, ohne dass das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG dadurch berührt würde. Sowenig wie der Kläger darauf vertrauen konnte, dass der Bund weiterhin Beiträge für ihn entrichten würde, sowenig konnte er sich darauf verlassen, dass ihm hinsichtlich der Rentenhöhe die Vorteile einer solchen steuerfinanzierten Beitragsleistung verblieben. Der Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, denn bei Anwendung der in § 97 Abs. 9 ALG enthaltenen Übergangsregelung beläuft sich die "Rentenminderung" im vorliegenden Fall auf weniger als 4,2%. Einen über den mit jeder Stichtagsregelung verbundene Härte hinausgehenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die vom Gesetzgeber mit der Neugestaltung der Altersversorgung der Landwirte durch das Agrarsozialreformgesetz verfolgten Ziele rechtfertigten es, im zeitlichen Umfeld des Inkrafttretens der neuen Regelungen am 1. Januar 1995 Ungleichbehandlungen zwischen einzelnen Personengruppen vorzunehmen. Diese sind durch die verschiedenen Übergangsregelungen in § 97 ALG abgemildert worden und fallen demgemäß, wie am Fall des Klägers deutlich wird, vergleichsweise gering aus. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 19 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Frage der Rechtswirksamkeit der in § 14 Abs. 2 FELEG zum 1. Januar 1995 getroffenen Neuregelung in der Rechtsprechung des BSG noch nicht in allen Punkten abschließend geklärt ist. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE014990414&psml=bsndprod.psml&max=true