Urteil
L 11 AL 30/23
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0930.11AL30.23.00
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Leitsätze
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 2 SGB III die Verfügbarkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erreichbarkeit fingiert (vgl. zur Fiktion der Erreichbarkeit: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 4/19 R ). 2. Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird dagegen durch § 144 SGB III nicht fingiert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Dauer der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung widerruflich und unentgeltlich freistellt.
Entscheidungsgründe
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 2 SGB III die Verfügbarkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erreichbarkeit fingiert (vgl. zur Fiktion der Erreichbarkeit: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - B 11 AL 4/19 R ). 2. Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird dagegen durch § 144 SGB III nicht fingiert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Dauer der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung widerruflich und unentgeltlich freistellt.