Urteil
L 16 KR 32/22
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0813.16KR32.22.00
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Leitsätze
Die Unterbringung eines Versicherten in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet nicht schon deshalb die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V , weil sie wegen einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung in seltener Ausprägung mit Intelligenzminderung mit schwerwiegender Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt und eine geeignete dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit bisher nicht gefunden wurde. Die Unterbringung und Versorgung in einer geschützten Abteilung ist für sich keine medizinische Behandlung (vgl BSG, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 33/84 ). Auch eine durchgehende Fixierung stellt für sich keine medizinische Behandlungsmaßnahme dar, die der besonderen Mittel des Krankenhauses bedarf. Die Kontrolle der Fixierung in regelmäßigen Abständen erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer 1:1 Betreuung nach dem OPS 9-640. Ein individuelles therapieorientiertes Behandlungskonzept muss in der Patientenakte dokumentiert sein.
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung eines Versicherten in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet nicht schon deshalb die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V , weil sie wegen einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung in seltener Ausprägung mit Intelligenzminderung mit schwerwiegender Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt und eine geeignete dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit bisher nicht gefunden wurde. Die Unterbringung und Versorgung in einer geschützten Abteilung ist für sich keine medizinische Behandlung (vgl BSG, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 33/84 ). Auch eine durchgehende Fixierung stellt für sich keine medizinische Behandlungsmaßnahme dar, die der besonderen Mittel des Krankenhauses bedarf. Die Kontrolle der Fixierung in regelmäßigen Abständen erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer 1:1 Betreuung nach dem OPS 9-640. Ein individuelles therapieorientiertes Behandlungskonzept muss in der Patientenakte dokumentiert sein.