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Beschluss

L 7 KO 8/21 (KR)

LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0812.7KO8.21.00
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Leitsätze
1. Zur Vergütung eines Sachverständigengutachtens über die Abrechnung von Krankenhausleistungen, in dem medizinische Fragen mit Fragen nach der Kodierung von DRG-Fallpauschalen vermischt wurden nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung. 2. Gutachten zu Fragen zur Kodierung von Krankenhausleistungen und deren Abrechnung sind als Rechtsgutachten nicht vergütungsfähig, weil die zutreffende Anwendung und Auslegung der Kodierrichtlinien und damit auch die zutreffende Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen als Rechtsfragen dem Sachverständigenbeweis entzogen sind. 3. Kein schutzwürdiges Vertrauen in die Vergütungsfähigkeit aufgrund Prüfung und Würdigung durch das beauftragende Gericht bei erklärter positiver Kenntnis, wonach die korrekte Kodierung keine medizinische, sondern eine der gerichtlichen Entscheidung obliegende Rechtsfrage darstellt.
Entscheidungsgründe
1. Zur Vergütung eines Sachverständigengutachtens über die Abrechnung von Krankenhausleistungen, in dem medizinische Fragen mit Fragen nach der Kodierung von DRG-Fallpauschalen vermischt wurden nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung. 2. Gutachten zu Fragen zur Kodierung von Krankenhausleistungen und deren Abrechnung sind als Rechtsgutachten nicht vergütungsfähig, weil die zutreffende Anwendung und Auslegung der Kodierrichtlinien und damit auch die zutreffende Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen als Rechtsfragen dem Sachverständigenbeweis entzogen sind. 3. Kein schutzwürdiges Vertrauen in die Vergütungsfähigkeit aufgrund Prüfung und Würdigung durch das beauftragende Gericht bei erklärter positiver Kenntnis, wonach die korrekte Kodierung keine medizinische, sondern eine der gerichtlichen Entscheidung obliegende Rechtsfrage darstellt.