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Beschluss

L 16 KR 423/20

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgung mit einem Elektrorollstuhl ist Hilfsmittelversorgung nach §33 SGB V, soweit sie zur Ausgleichung der Behinderung erforderlich, geeignet und angemessen ist. • Blindheit allein schließt die Gewährung eines Elektrorollstuhls nicht aus; individuelle Fähigkeitsfeststellungen sind maßgeblich. • Erfolgsaussichten und Gefährdungsabwägungen sind unter Beachtung des Teilhabeziels und der Eigenverantwortung des Versicherten vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Elektrorollstuhl trotz Blindheit bei notwendigem Behinderungsausgleich • Versorgung mit einem Elektrorollstuhl ist Hilfsmittelversorgung nach §33 SGB V, soweit sie zur Ausgleichung der Behinderung erforderlich, geeignet und angemessen ist. • Blindheit allein schließt die Gewährung eines Elektrorollstuhls nicht aus; individuelle Fähigkeitsfeststellungen sind maßgeblich. • Erfolgsaussichten und Gefährdungsabwägungen sind unter Beachtung des Teilhabeziels und der Eigenverantwortung des Versicherten vorzunehmen. Der Kläger, geb. 19G., gesetzlich versichert, leidet an Multipler Sklerose mit starker Mobilitätseinschränkung, Rollstuhlpflicht und völliger Sehbehinderung; Pflegegrad III besteht seit 01.02.2018. Sein Hausarzt verordnete am 07.11.2018 einen Elektrorollstuhl; ein Kostenvoranschlag lag vor. Die Kasse lehnte mit Bescheid vom 10.12.2018 ab mit der Begründung, die Blindheit spreche gegen Fahreignung. Der Kläger verwies auf durchgeführte Langstock- und Mobilitätstrainings sowie eine Erprobung durch einen Anbieter und legte Atteste und Videoaufnahmen vor. MDK und Augenärzte äußerten Bedenken hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit; das Sozialgericht holte Gutachten, Befunde und Videodokumentation ein und vernahm einen Sachverständigen, der die Notwendigkeit und Bedienbarkeit des Elektrorollstuhls bejahte. Das SG verurteilte die Beklagte zur Versorgung; die Beklagte legte Berufung ein, das LSG wies sie zurück. • Rechtsgrundlagen: §27 Abs.1, §33 Abs.1 SGB V sowie Ziel der Teilhabe nach SGB IX und dem BTHG. Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Hilfsmittel erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die Behinderung auszugleichen. • Die begehrte Versorgung dient dem mittelbaren Behinderungsausgleich (Variante 3 des §33 Abs.1 SGB V) und ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand; daher besteht grundsätzlich Leistungspflicht der GKV, wenn Ausgleich nicht anderweitig ausreichend erfolgt. • Medizinische Feststellungen: Sachverständiger O. stellte erhebliche Kraftminderung links und eingeschränkte Armbeweglichkeit fest; der Kläger kann den Aktivrollstuhl technisch nicht mehr ausreichend bedienen, so dass der Elektrorollstuhl notwendig ist. • Eignung trotz Blindheit: Blindheit ist kein genereller Ausschlussgrund; aus den Nachweisen (Langstock- und Mobilitätstraining, Erprobung, Videoaufnahmen, ärztliche Bescheinigungen) ergibt sich konkrete Bedienfähigkeit und sichere Handhabung des Elektrorollstuhls durch den Kläger. Ein gesondertes Fahreignutsgutachten war nicht erforderlich. • Gefährdungsabwägung und Teilhabe: Restgefährdungen sind der Eigenverantwortung des Versicherten zuzuordnen; der Zweck des Hilfsmittelrechts ist Erleichterung von Teilhabe und Mobilität, nicht Schutz vor allen Lebensrisiken. Die Nutzung des Elektrorollstuhls ist im Ergebnis weniger gefährlich als die Fortbewegung mit dem Aktivrollstuhl. • Verfahrensrechtlich konnte das Gericht die Berufung nach §153 Abs.4 SGG zurückweisen; die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10.09.2020, das die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit einem Elektrorollstuhl verpflichtet hat, bleibt somit wirksam. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen. Begründet ist dies damit, dass der Elektrorollstuhl nach §33 SGB V erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die durch Multiple Sklerose bedingte Mobilitätsbeeinträchtigung des Klägers auszugleichen; der vorhandene Aktivrollstuhl reicht hierfür nicht aus. Die faktische Blindheit des Klägers steht der Versorgung nicht entgegen, weil individuelle Fähigkeiten, durchgeführte Trainings, ärztliche Bescheinigungen und Videodokumentation die sichere Bedienbarkeit belegen und die Teilhabeziele über bloße Gefahrenabwägung hinausgehen.