Urteil
L 3 KA 25/20
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn die bei Erteilung vorausgesetzte ernsthaft beabsichtigte belegärztliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht (mehr) vorliegt.
• Bei der Prüfung der Fortgeltung einer belegärztlichen Sonderbedarfszulassung sind insbesondere die belegärztlichen und vertragsärztlichen Fallzahlen heranzuziehen; ein sehr geringes Verhältnis spricht für eine pro forma ausgeübte Tätigkeit.
• Verfahrensfehler wie unvollständige Akteneinsicht führen nicht zur Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S.1 SGB X).
Entscheidungsgründe
Entzug einer belegärztlichen Sonderbedarfszulassung bei pro forma ausgeübter Tätigkeit • Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn die bei Erteilung vorausgesetzte ernsthaft beabsichtigte belegärztliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht (mehr) vorliegt. • Bei der Prüfung der Fortgeltung einer belegärztlichen Sonderbedarfszulassung sind insbesondere die belegärztlichen und vertragsärztlichen Fallzahlen heranzuziehen; ein sehr geringes Verhältnis spricht für eine pro forma ausgeübte Tätigkeit. • Verfahrensfehler wie unvollständige Akteneinsicht führen nicht zur Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S.1 SGB X). Der Kläger erhielt 2011 eine Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie für die Dauer seiner belegärztlichen Tätigkeit an einem Krankenhaus mit bis zu 15 Belegbetten. In den Jahren 2012–2018 führte er zahlreiche vertragsärztliche Behandlungen durch, die belegärztlichen Fallzahlen dagegen lagen über längere Zeit sehr niedrig. Die Kassenärztliche Vereinigung leitete 2018 ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen geringer belegärztlicher Fallzahlen ein; der Kläger machte u.a. krankheitsbedingte Einschränkungen und formale Rügen geltend. Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger mit Beschluss vom 17.10.2018 die belegärztliche Sonderbedarfszulassung, das Sozialgericht Hannover bestätigte diese Entscheidung und das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück. • Rechtsgrundlage für den Entzug ist § 95 Abs.6 SGB V; die Zulassung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. • Vor Verfahrenserfolg ist rechtliches Gehör (§ 24 SGB X) zu gewähren; hier wurde der Kläger ausreichend angehört, da er Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. • Fehlende oder verspätete Gewährung von Akteneinsicht führt nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn nach § 42 S.1 SGB X die Verfahrensverletzung die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat und es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. • Bei der materiellen Prüfung ist maßgeblich, ob die belegärztliche Tätigkeit ernsthaft betrieben wurde; hierzu sind vorrangig die belegärztlichen und vertragsärztlichen Fallzahlen sowie die Verfügbarkeit von Belegbetten zu berücksichtigen (§ 103 Abs.7 SGB V, § 121 Abs.2 SGB V). • Beim Kläger ergab das Verhältnis belegärztlicher zu vertragsärztlicher Fallzahlen über die Jahre einen deutlichen Missbrauchsverdacht: lange Zeit nahezu ausschließlich vertragsärztliche Tätigkeit trotz Verfügbarkeit von 15 Belegbetten, auch nach einer leichten Steigerung ab IV/2016 blieb der Anteil marginal. • Ärztliche Gesundheitsprobleme wurden nicht substantiiert nachgewiesen; vorgelegene Atteste erklärten die langanhaltend niedrigen belegärztlichen Fallzahlen nicht plausibel. • Eine mildernde Maßnahme (z. B. Ruhen der Zulassung) wäre angesichts der Zehnjahresbefristung der Sonderbedarfszulassung und der Aussicht auf eine unbeschränkte Zulassung nicht geeignet gewesen; der Entzug war verhältnismäßig. • Berechnung der Verhältnisse anhand der Arztfallzahlen ist sachgerecht; quotierte RLV-Fälle wären nicht geeignet, das tatsächliche Verhältnis darzustellen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entziehung der belegärztlichen Sonderbedarfszulassung war formell und materiell rechtmäßig. Wesentliches Kriterium war das dauerhafte Missverhältnis zwischen sehr hohen vertragsärztlichen und sehr niedrigen belegärztlichen Fallzahlen, das nahelegt, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wurde und die Voraussetzungen der Sonderbedarfszulassung (§ 103 Abs.7 SGB V) zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht mehr vorlagen. Verfahrensmängel wie die erst später gewährte Akteneinsicht waren unschädlich, weil sie das Ergebnis nicht beeinflusst haben. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.