Beschluss
L 13 SB 71/20 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostentragung für ein nachträglich eingeholtes medizinisches Gutachten nach § 109 SGG ist zulässig, aber unbegründet.
• Für die Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse ist erforderlich, dass das Gutachten die gerichtliche Sachaufklärung wesentlich gefördert oder neue belastbare medizinische Gesichtspunkte geliefert hat.
• Neue behauptete medizinische Aspekte rechtfertigen keine Kostenübernahme, wenn sie von anderen fachlichen Stellen oder der gerichtlichen Entscheidung nicht getragen werden oder ohne Gutachten ebenso kostengünstig hätten erlangt werden können.
• Die Ermessensentscheidung über Kostentragung durch das erstinstanzliche Gericht ist im Instanzenzug voll überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung für nachträgliches medizinisches Gutachten bei nur geringfügigem Verfahrensfortschritt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostentragung für ein nachträglich eingeholtes medizinisches Gutachten nach § 109 SGG ist zulässig, aber unbegründet. • Für die Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse ist erforderlich, dass das Gutachten die gerichtliche Sachaufklärung wesentlich gefördert oder neue belastbare medizinische Gesichtspunkte geliefert hat. • Neue behauptete medizinische Aspekte rechtfertigen keine Kostenübernahme, wenn sie von anderen fachlichen Stellen oder der gerichtlichen Entscheidung nicht getragen werden oder ohne Gutachten ebenso kostengünstig hätten erlangt werden können. • Die Ermessensentscheidung über Kostentragung durch das erstinstanzliche Gericht ist im Instanzenzug voll überprüfbar. Die Klägerin begehrte die Übernahme der Kosten für ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten (Dr. G., 4.3.2019), das sie nach einem Berufungsverfahren wegen Neufeststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach einem Motorradunfall eingeholt hatte. Ursprünglich war der GdB am 1.10.2015 von 80 auf 50 herabgesetzt worden; ein erstes chirurgisches Gutachten bestätigte 50. Das nachträgliche Gutachten stellte zusätzlich Nervenschädigungen am rechten Bein fest und schlug einen Einzel-GdB 30 sowie Gesamt-GdB 70 vor. Der Beklagte gab daraufhin ein Teilanerkenntnis und stellte den GdB letztlich ab 1.10.2015 auf 60 fest; die Klägerin setzte das Verfahren fort. Nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens beantragte die Klägerin, die Gutachterkosten der Landeskasse aufzuerlegen; das Sozialgericht Stade lehnte dies ab. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung wurde vom Senat zurückgewiesen. • Anwendbare Norm: § 109 SGG; Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Bei § 109 SGG entscheidet das Gericht über die endgültige Kostentragung und hat die abschließende Bedeutung des Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung zu würdigen. • Prüfungsmaßstab: Das Berufungsgericht überprüft die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts voll, nicht nur eingeschränkt; es ist keine reduzierte Kontrollintensität im Instanzenzug gerechtfertigt. • Tatbestandliche Bewertung: Medizinische Gutachten tragen im Schwerbehindertenrecht regelmäßig zur Aufklärung bei; entscheidend ist jedoch, ob das Gutachten belastbar neue, beweiserhebliche Gesichtspunkte geliefert oder die Beurteilung wesentlich verbessert hat. • Beurteilung des konkreten Gutachtens: Das Gutachten führte zwar zu einer ergänzenden Feststellung (Nervenschädigungen) und war ursächlich für ein Teilergebnis (Anhebung auf GdB 60 statt 50), es brachte jedoch keinen derart maßgeblichen Erkenntnisgewinn, weil die relevanten Befunde auch durch eine gewöhnliche fachärztliche Diagnostik hätten ermittelt werden können und das Teilanerkenntnis nicht zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits führte. • Folgerung für Kostenübernahme: Mangels wesentlicher Förderung der Sachaufklärung und wegen des nur untergeordneten Teilerfolgs war die Ablehnung der Kostenerstattung durch das SG nicht zu beanstanden. • Rechtsfolge: Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 4.6.2020, mit dem die Übernahme der Gutachterkosten auf die Landeskasse abgelehnt wurde, wurde zurückgewiesen. Begründend führt der Senat aus, dass das nachträglich eingeholte Gutachten zwar zusätzliche medizinische Feststellungen (Nervenschädigungen) enthielt und zu einem geringfügigen Teilerfolg führte, jedoch keinen derart gewichtigen neuen, beweiserheblichen Erkenntnisgewinn brachte, der die endgültige Übernahme der Kosten rechtfertigen würde. Insbesondere hätten die festgestellten Befunde auch durch einfachere, kostengünstigere fachärztliche Diagnostik beziehbar sein können, und das Teilanerkenntnis führte nicht zur Erledigung des Rechtsstreits, sodass das Gewicht des Erfolgs als untergeordnet anzusehen ist. Daher sind die Kosten der Gutachtenerstellung von der Beschwerdeführerin zu tragen; Kostenerstattungen werden nicht gewährt.