Urteil
L 16 U 25/16
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auftraggeber im Baugewerbe haftet nach §150 Abs.3 SGB VII i.V.m. §28e Abs.3a ff. SGB IV für nicht entrichtete Beiträge seines Nachunternehmers, wenn die Wertgrenze des Bauwerks erreicht ist.
• Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Unfallversicherungsträgers entlastet den Auftraggeber nur dann von der Haftung, wenn diese zum Zeitpunkt der Auswahl des Nachunternehmers vorlagen und die ausgewiesenen Arbeitsentgelte in Bezug auf das Auftragsvolumen plausibel erscheinen (§28e Abs.3b SGB IV).
• Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und den in Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgewiesenen Arbeitsentgelten vor, begründet dies die Pflicht zu weitergehender Prüfung durch den Auftraggeber und schließt die Exkulpation aus.
Entscheidungsgründe
Haftung des Auftraggebers bei unzureichender Plausibilisierung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen • Ein Auftraggeber im Baugewerbe haftet nach §150 Abs.3 SGB VII i.V.m. §28e Abs.3a ff. SGB IV für nicht entrichtete Beiträge seines Nachunternehmers, wenn die Wertgrenze des Bauwerks erreicht ist. • Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Unfallversicherungsträgers entlastet den Auftraggeber nur dann von der Haftung, wenn diese zum Zeitpunkt der Auswahl des Nachunternehmers vorlagen und die ausgewiesenen Arbeitsentgelte in Bezug auf das Auftragsvolumen plausibel erscheinen (§28e Abs.3b SGB IV). • Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und den in Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgewiesenen Arbeitsentgelten vor, begründet dies die Pflicht zu weitergehender Prüfung durch den Auftraggeber und schließt die Exkulpation aus. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, vergab 2007/2008 Werkleistungen an die Firma M. und N. GmbH für zwei Bauvorhaben mit erheblichem Auftragsvolumen. Die Nachunternehmerin war erst Ende 2007 bei der Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet; Unbedenklichkeitsbescheinigungen wurden teils erst nach Auftragserteilung ausgestellt und wiesen sehr geringe Arbeitsentgelte aus. Später wurde gegen den Geschäftsführer der Nachunternehmerin ein Ermittlungsverfahren geführt, und die Sozialversicherungsträger ermittelten erhebliche Nachforderungen. Die beklagte Bau-BG setzte daraufhin gegenüber der Klägerin Haftungsbescheide nach der Auftraggeberhaftung fest, die die Klägerin mit Verweis auf vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigungen anfocht. Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab und hielten die Klägerin für haftungspflichtig, weil die Bescheinigungen zum Auswahlzeitpunkt nicht vorlagen bzw. die ausgewiesenen Entgelte angesichts des Auftragsumfangs offensichtlich nicht plausibel waren. • Rechtsgrundlage der Haftung ist §150 Abs.3 SGB VII i.V.m. §28e Abs.3a–3f SGB IV; Haftung greift, wenn die Wertgrenze des Bauwerks erreicht ist. • Für die vorhandenen Aufträge überschritt das Gesamtauftragsvolumen die damals geltende Grenzsumme, so dass die Beitragshaftung grundsätzlich eintrat. • Exkulpation nach §28e Abs.3b SGB IV setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden darauf vertrauen konnte, der Nachunternehmer erfülle seine Zahlungspflicht; hierzu gehört die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Auswahl der Nachunternehmer. • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung entlastet nur, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Auswahl vorliegt und ihre Angaben plausibel sind; die Neuregelung ab 1.10.2009 kennt die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung, zuvor sind andere Nachweise möglich. • Im Streitfall lagen die relevanten Bescheinigungen überwiegend erst nach der Auftragserteilung vor; zudem wiesen die Bescheinigungen Arbeitsentgelte von wenigen tausend Euro aus, während das Auftragsvolumen ein Vielfaches davon betrug, sodass ein offensichtliches Missverhältnis bestand. • Angesichts dieses eklatanten Auseinanderfalls von Auftragsvolumen und ausgewiesenem Arbeitsentgelt musste die Klägerin weitere Prüfungen vornehmen; das Unterlassen genügt nicht zur Exkulpation. • Die geltend gemachten Beiträge sind im relevanten Umfang nicht verjährt; maßgebliche Beitragsfestsetzungen wurden 2012 vorgenommen und die Verjährung wurde korrekt berücksichtigt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin haftet für die von der Bau-BG festgesetzte Beitragsschuld in Höhe des festgestellten Gesamthaftungsbetrags, weil sie sich nicht von der Haftung exkulpieren konnte. Entscheidungsgrund ist, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen entweder erst nach Auftragserteilung vorlagen oder die dort genannten Arbeitsentgelte in einem so krassen Missverhältnis zum Auftragsvolumen standen, dass bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weitergehende Prüfungen angezeigt waren. Die Klägerin hat daher die Prüfungspflichten bei Auswahl des Nachunternehmers verletzt und trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.