Urteil
L 8 SO 193/13
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII a.F./§ 35 SGB XII ist ein schlüssiges, repräsentatives Konzept erforderlich; bloße Angebotsmietendaten ohne Einbeziehung von Bestandsmieten genügen regelmäßig nicht.
• Bei fehlendem schlüssigem Konzept kann auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines 10%-Sicherheitsaufschlags zurückgegriffen werden.
• Ansprüche auf Unterkunft und Heizung umfassen für Heizkosten die tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen; Warmwasseranteile sind nach der früheren Rechtslage bis 31.12.2010 vom Heizbedarf abzuziehen.
• Ein Kostensenkungshinweis des Trägers und eine angemessene Übergangsfrist sind Voraussetzung dafür, dass überhöhte Unterkunftskosten nach Ablauf der Frist nicht mehr in voller Höhe übernommen werden.
• Einmalige Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen sind als Einkommen zu berücksichtigen und bei Erforderlichkeit auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Angebotsmietendaten ohne Bestandsmieten nicht ausreichend • Zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII a.F./§ 35 SGB XII ist ein schlüssiges, repräsentatives Konzept erforderlich; bloße Angebotsmietendaten ohne Einbeziehung von Bestandsmieten genügen regelmäßig nicht. • Bei fehlendem schlüssigem Konzept kann auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines 10%-Sicherheitsaufschlags zurückgegriffen werden. • Ansprüche auf Unterkunft und Heizung umfassen für Heizkosten die tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen; Warmwasseranteile sind nach der früheren Rechtslage bis 31.12.2010 vom Heizbedarf abzuziehen. • Ein Kostensenkungshinweis des Trägers und eine angemessene Übergangsfrist sind Voraussetzung dafür, dass überhöhte Unterkunftskosten nach Ablauf der Frist nicht mehr in voller Höhe übernommen werden. • Einmalige Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen sind als Einkommen zu berücksichtigen und bei Erforderlichkeit auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Die Klägerin, dauerhaft voll erwerbsgemindert und Empfängerin einer Witwenrente, bewohnt seit August 2008 eine Zweizimmerwohnung in Hildesheim. Die monatliche Bruttokaltmiete stieg durch Staffelmiete von 285,00 € auf 290,70 €; hinzu kamen Betriebskosten und gesonderte Vorauszahlungen für Strom, Gas und Wasser. Der Beklagte (Landkreis) wies auf Grundlage einer Auswertung öffentlich zugänglicher Wohnungsangebote Höchstwerte für angemessene Unterkunfts- und Heizkosten aus und kürzte die übernommenen Kosten. Die Klägerin focht die Bescheide an und begehrte höhere Leistungen; das SG verpflichtete den Beklagten, größere Beträge zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte sein Angebotsmietenkonzept; er ließ ein externes Gutachten einreichen. Streitgegenstand war, ob das Konzept schlüssig und die der Klägerin bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind sowie die Berechnung der anzurechnenden Einkommen (u. a. Betriebskostenguthaben). • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht; die Klägerin war leistungsberechtigt nach dem SGB XII. • Streitgegenstand: Entscheidend sind die Bescheide des Beklagten über Leistungen für Juni 2010 bis Oktober 2011; eine Beschränkung der Klage allein auf Unterkunfts- oder Heizkosten war nicht wirksam erklärt. • Rechtliche Maßstäbe: Angemessenheit richtet sich nach § 29 SGB XII a.F./§ 35 SGB XII; ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze muss bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen (räumlicher Vergleichsraum, Definition des Beobachtungsgegenstands, Beobachtungszeitraum, Erhebungsmethode, Repräsentativität, Validität, Einhaltung statistischer Grundsätze, Darlegung der Folgerungen). • Fehler des Beklagtenskonzepts: Das vom Beklagten verwendete Konzept stützte sich lediglich auf öffentlich zugängliche Angebotsmieten und berücksichtigte keine Bestandsmieten; die Datengrundlage war nicht repräsentativ für den Wohnungsmarkt; damit fehlte die notwendige Validität und Schlüssigkeit. • Rechtsfolge bei fehlendem Konzept: Mangels schlüssigen Konzepts kann auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % zurückgegriffen werden, um eine Angemessenheitsobergrenze festzulegen. • Anwendung auf den Einzelfall: Für die Klägerin ergab sich unter Zugrundelegung der WoGG-Tabelle zzgl. 10 % ein Angemessenheitswert von 363,00 €; die Heizkosten sind in tatsächlicher, angemessener Höhe zu ersetzen, wobei für 2010 ein Warmwasseranteil von 6,47 € abzuziehen ist. • Einkommensanrechnung: Das Betriebskostenguthaben aus der Abrechnung wurde als einmaliges Einkommen berücksichtigt und auf zwölf Monate verteilt; nur der anrechenbare Anteil wurde zur Berechnung der monatlichen Leistung herangezogen. • Ergebnis der Rechenprüfung: Gegenüber den bewilligten Leistungen standen der Klägerin in mehreren Monaten höhere Ansprüche zu; der Senat korrigierte die Beträge und wies auf eine Berichtigungsmöglichkeit des Tenors hin. Der Senat hob das Urteil des Sozialgerichts in Teilen auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Oktober 2011 zusätzliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe insgesamt von ursprünglich 508,30 € (der Tenor enthält einen Rechenversehungs-Hinweis; im Urteilstenor wurde ein geringerer Betrag genannt) zu gewähren, während die Klage insoweit sonst abgewiesen wurde. Begründung: Das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten war nicht schlüssig, weil es lediglich auf Angebotsmieten beruhte und keine repräsentative Einbeziehung von Bestandsmieten gewährleistete; daher war auf die WoGG-Tabellenwerte zuzüglich 10 % als Angemessenheitsobergrenze zurückzugreifen. Heizkosten sind in tatsächlicher, angemessener Höhe zu übernehmen; der Warmwasseranteil für 2010 ist abzuziehen. Ein einmaliges Betriebskostenguthaben wurde als Einkommen anteilig berücksichtigt und auf zwölf Monate verteilt. Die Kostenentscheidung lastete die außergerichtlichen Kosten anteilig dem Beklagten auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.