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Urteil

L 3 U 84/16

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parkgebühren sind keine gesondert erstattungsfähigen Reisekosten nach § 43 Abs. 1 S.2 i.V.m. Abs.2 SGB VII. • Die Wegstreckenentschädigung (§ 43 Abs.2 Nr.4 SGB VII) regelt pauschal die Erstattung bei Nutzung eines privaten Pkw; zusätzliche Auslagen wie Parkgebühren sind grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig. • Verwaltungsrichtlinien (UV-Reisekostenrichtlinien) begründen keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, wenn der zugrundeliegende Gesetzeswortlaut abschließend ist. • Rechtswidrige frühere Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Fortgeltung und keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Parkgebühren bei Heilbehandlungsfahrten nach § 43 SGB VII • Parkgebühren sind keine gesondert erstattungsfähigen Reisekosten nach § 43 Abs. 1 S.2 i.V.m. Abs.2 SGB VII. • Die Wegstreckenentschädigung (§ 43 Abs.2 Nr.4 SGB VII) regelt pauschal die Erstattung bei Nutzung eines privaten Pkw; zusätzliche Auslagen wie Parkgebühren sind grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig. • Verwaltungsrichtlinien (UV-Reisekostenrichtlinien) begründen keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, wenn der zugrundeliegende Gesetzeswortlaut abschließend ist. • Rechtswidrige frühere Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Fortgeltung und keine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Kläger, verletzt bei einem Arbeitsunfall, erhielt psychotherapeutische Heilbehandlung, deren Fortsetzung die Beklagte genehmigte. Der Kläger machte für mehrere Therapietermine Parkgebühren geltend; die Beklagte erstattete lediglich pauschale Fahrkosten (0,20 €/km) und lehnte Erstattung der Parkgebühren ab. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, insgesamt 24 Euro Parkgebühren zu zahlen, weil die Parkkosten nach den UV-Reisekostenrichtlinien erstattungsfähig seien und die Beklagte die Therapeutin in der Innenstadt ausgewählt habe. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, die Richtlinien könnten keine weitergehenden Leistungsansprüche begründen und § 43 SGB VII enthalte eine abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Reisekosten. • Anspruchsgrundlage ist § 43 Abs.1 S.2 i.V.m. Abs.2–5 SGB VII; hier besteht kein Ermessen, sondern ein gebundener Anspruch auf erstattungsfähige Reisekosten. • § 43 Abs.2 SGB VII enthält nach Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte einen abschließenden Katalog (Fahr-/Transport-, Verpflegungs-/Übernachtungs-, Gepäckkosten, Wegstreckenentschädigung). Parkgebühren fallen nicht darunter. • Fahrkosten i.S.v. Nr.1 sind in Auslegung überwiegend als Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verstehen; für private Pkw ist die Wegstreckenentschädigung nach Nr.4 vorgesehen, die pauschal die Aufwendungen abgeltet. • Es wäre unvereinbar, Parkgebühren zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung aus § 43 Abs.2 Nr.1 SGB VII zu erstatten; vergleichbare sozialrechtliche Regelungen stützen diese Auslegung. • Die UV-Reisekostenrichtlinien sind Verwaltungsvorschriften und können wegen fehlenden Verwaltungsermessen keine Anspruchsgrundlage schaffen, soweit der Gesetzgeber abschließend geregelt hat; detaillierte Regelungen der Richtlinien zeigen, dass für ambulante Heilbehandlung kein gesonderter Auslagenersatz für Parkgebühren vorgesehen ist. • Frühere Erstattungen durch die Beklagte oder eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Träger können keinen Anspruch begründen, weil sie rechtswidrig waren und keine Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigen. • Vorwürfe, Vordrucke oder Formularhinweise begründeten keine verbindliche Zusage zur allgemeinen Erstattung von Parkgebühren; eine Härtenregelung nach § 39 Abs.2 SGB VII greift nicht, weil keine besondere Härte dargelegt ist. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der geltend gemachten Parkgebühren, weil § 43 Abs.2 SGB VII die erstattungsfähigen Reisekosten abschließend regelt und Parkgebühren nicht dazugehören. Bei Nutzung eines privaten Pkw sind die Aufwendungen durch die Wegstreckenentschädigung abgegolten; die UV-Reisekostenrichtlinien können hierzu keine weitergehende Leistungsgrundlage schaffen. Frühere Erstattungen oder eine abweichende Verwaltungspraxis begründen keinen Anspruch auf Fortgeltung rechtswidriger Praxis. Die Revision wurde zur grundsätzlichen Klärung zugelassen.