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Urteil

L 15 AS 69/15

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II sind nur für die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu ersetzen; bei verfassungskonformer Auslegung gehört dazu auch eine weiter entfernte Schule, wenn ein Schulwechsel mitten im Schuljahr unzumutbar wäre. • Eine Oberschule, die nur Sekundarstufe I anbietet und für das Abitur auf eine Kooperation mit einer anderen Schule angewiesen ist, bildet nicht denselben Bildungsgang wie ein durchgängiges Gymnasium, so dass die nächstgelegene Schule nicht identisch ist. • Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind eigenständige, nicht automatisch an Bewilligungszeiträume gebundene Ansprüche, können aber im Prozess auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. • Bei Erstattungsansprüchen sind die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen; praktische Umstände (z. B. Fahrradmöglichkeit) sind zu berücksichtigen und mindern den Erstattungszeitraum.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Schülerbeförderungskosten: Gymnasium als nächstgelegener Bildungsgang trotz näherer Oberschule • Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II sind nur für die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu ersetzen; bei verfassungskonformer Auslegung gehört dazu auch eine weiter entfernte Schule, wenn ein Schulwechsel mitten im Schuljahr unzumutbar wäre. • Eine Oberschule, die nur Sekundarstufe I anbietet und für das Abitur auf eine Kooperation mit einer anderen Schule angewiesen ist, bildet nicht denselben Bildungsgang wie ein durchgängiges Gymnasium, so dass die nächstgelegene Schule nicht identisch ist. • Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind eigenständige, nicht automatisch an Bewilligungszeiträume gebundene Ansprüche, können aber im Prozess auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. • Bei Erstattungsansprüchen sind die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen; praktische Umstände (z. B. Fahrradmöglichkeit) sind zu berücksichtigen und mindern den Erstattungszeitraum. Der Kläger, geb. 2000, lebte mit seiner allein­erziehenden Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog SGB-II-Leistungen. Er besuchte ab Schuljahr 2010/11 das Gymnasium N., das 5,9 km von seiner Wohnung entfernt lag; die nur 1,9 km entfernte Oberschule L. war näher. Die Mutter beantragte bei der Beklagten die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die nächstgelegene Schule des Bildungsgangs sei die Oberschule L. und eine Kostenübernahme stehe nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule oder bei Zuweisung zu. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt für das Schuljahr 2011/12; das LSG änderte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Beförderungskosten für Oktober 2011 bis Februar 2015. Streitpunkt war, ob Gymnasium N. als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II anzusehen ist und welcher Zeitraum zu erstatten ist. • Rechtliche Grundlage ist § 28 Abs. 4 SGB II; Leistungen für Bildung und Teilhabe sind eigenständige Bedarfe neben dem Regelsatz. • Die Auslegung des Begriffs „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ ist bundeseinheitlich an dem Zweck der Chancengleichheit auszurichten; relevante Kriterien sind Abschlussziel, Dauer und insbesondere Profil/inhaltliche Ausrichtung der Schule (BSG-Rechtsprechung). • Nicht entscheidend sind landesrechtliche Schulrechtsbegriffe; maßgeblich ist, ob die näher gelegene Schule denselben Bildungsgang in Art des Abschlusses, Dauer und Profil gewährleistet. • Die Oberschule L. unterrichtet nur Sekundarstufe I und ist für das Abitur auf eine Kooperation mit dem Schulzentrum U. angewiesen; dadurch unterscheidet sich ihr Bildungsgang strukturell von dem durchgängigen G8-Gymnasium N., das eigenständige Profile und Fremdsprachenangebote (z. B. Latein, Luft- und Raumfahrtprofil) bietet. • Weil Gymnasium N. für den Kläger nicht ohne Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichbar war (5,9 km), sind Beförderungskosten zu ersetzen; ein Wechsel mitten im Schuljahr wäre unzumutbar und kann verfassungskonform die weiter entfernte Schule als „nächstgelegene“ im Sinn des § 28 Abs. 4 SGB II ansehen lassen. • Die Erstattung bemisst sich an den tatsächlichen, notwendigen Aufwendungen; der Senat berücksichtigte die konkreten Ticketpreise der streitigen Monate und den Umstand, dass der Kläger ab März 2014 ein Fahrrad nutzte und somit in Folgejahren nur in Wintermonaten auf Tickets angewiesen war. • Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Profilunterschiede generell unberücksichtigt bleiben müssten; bei relevanter inhaltlicher Ausrichtung oder fehlender gymnasialer Durchgängigkeit der nächstgelegenen Schule entfällt die Identität des Bildungsgangs. • Das Klageziel war als Leistungsklage des minderjährigen Schülers auszulegen, obwohl anfänglich die Mutter als Klägerin benannt war, weil die Bescheide nicht klar als Adressierung der Minderjährigen erkennbar waren. • Der Anspruch erstreckt sich für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2015, wobei tatsächliche Nutzung (Fahrrad) zu einer Reduktion des Erstattungszeitraums führt. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 (Widerspruchsbescheid 27.01.2012) ist aufzuheben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die tatsächlich entstandenen Schülerbeförderungskosten für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Februar 2015 zu erstatten (konkret: für Okt.–Dez.2011 monatlich 20,00 €; ab Jan.2012 bis Feb.2015 monatlich 26,70 €, abzüglich der Monate, in denen der Kläger mit dem Fahrrad fuhr). Begründend ist, dass das besuchte Gymnasium N. aufgrund seiner durchgängigen gymnasialen Ausrichtung und Profile nicht mit der näher gelegenen Oberschule L. zu identifizieren ist, die das Abitur nur in Kooperation mit einer anderen Schule ermöglicht; ein Schulwechsel mitten im Schuljahr wäre dem Kläger unzumutbar gewesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers; die Revision wurde nicht zugelassen.