Urteil
L 14 U 111/13
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Feststellung einer Berufskrankheit nach § 44 SGB X ist unbegründet, wenn neue Unterlagen und Gutachten keine wesentlichen, die frühere Entscheidung verändernden Tatsachen oder Erkenntnisse ergeben.
• Ein belastender, unanfechtbar gewordener Bescheid bindet die Verwaltung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
• Bei Anträgen nach § 44 SGB X trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für solche neuen Tatsachen oder Erkenntnisse, die eine Rücknahme des bindenden Bescheids rechtfertigen.
• Beratungsärztliche Stellungnahmen, die nach Aktenlage erstellt werden, sind verwertbar und unterscheiden sich von Gutachten im Sinne des § 200 SGB VII.
Entscheidungsgründe
Überprüfung unanfechtbarer Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X bei Berufskrankheiten • Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Feststellung einer Berufskrankheit nach § 44 SGB X ist unbegründet, wenn neue Unterlagen und Gutachten keine wesentlichen, die frühere Entscheidung verändernden Tatsachen oder Erkenntnisse ergeben. • Ein belastender, unanfechtbar gewordener Bescheid bindet die Verwaltung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. • Bei Anträgen nach § 44 SGB X trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für solche neuen Tatsachen oder Erkenntnisse, die eine Rücknahme des bindenden Bescheids rechtfertigen. • Beratungsärztliche Stellungnahmen, die nach Aktenlage erstellt werden, sind verwertbar und unterscheiden sich von Gutachten im Sinne des § 200 SGB VII. Der Kläger, geboren 1935 und früher als Maler/Lackierer tätig, begehrt die Feststellung von Berufskrankheiten (Nrn. 1302, 1303, ggf. Wie-BK nach § 551 RVO) wegen vermuteter Lösungsmittelschäden. Bereits 1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab; dieses Ergebnis blieb auch nach Widerspruch und bisherigen Gerichtsverfahren bestehen. Der Kläger stellte 2009 einen Neufeststellungsantrag und legte neue medizinische Unterlagen und Gutachten vor. Die Beklagte verweigerte nach Prüfung die Rücknahme des bindenden Bescheids von 1994 mit dem Hinweis, die neuen Nachweise änderten die frühere Beurteilung nicht. Das Sozialgericht Bremen wies die Klage 2013 ab. Der Kläger legte Berufung ein und verwies auf weitere eingeholte und vorgelegte Gutachten; der Senat ließ ergänzende Gutachten einholen und entschied, die Berufung zurückzuweisen. • Rechtsgrundlage und Verfahrensrahmen: Entscheidungsmaßstab ist § 44 SGB X; bei bereits unanfechtbar gewordenen Bescheiden bedarf es für Rücknahme konkreter neuer Tatsachen oder der Feststellung unrichtig angewandten Rechts. • Beweislast: Nach der im Sozialrecht geltenden objektiven Beweislast trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung begründen. • Prüfung der vorgelegten neuen Unterlagen: Die nach 2004 vorgelegten medizinischen Unterlagen und Gutachten enthalten keine überprüfbaren, bislang unberücksichtigten Tatsachen oder einen geänderten medizinischen Kenntnisstand, der die frühere Bewertung der Kausalität und Diagnose erschüttert. • Wertung der Gutachten: Frühere Gutachten (Dr. Q., Prof. R., Prof. V.) wurden in der Verwaltung und den Gerichten geprüft; die vorgelegten neueren Gutachten konnten die frühere Beurteilung nicht überzeugend widerlegen; beratungsärztliche Stellungnahmen nach Aktenlage sind verwertbar und unterscheiden sich von nach § 200 SGB VII geregelten Gutachten. • Ermessen der Behörde: Die Beklagte hat ausreichend begründet, dass keine neue Sachprüfung erforderlich ist; die Bindungswirkung des Bescheids von 1994 bleibt bestehen, weil weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtiger Sachverhalt nachgewiesen ist. • Verfahrensrechtliche Einwendungen: Ein behaupteter Verfahrensfehler (spätere Absetzung des SG-Urteils) begründet keine Aufhebung, und eine erneute rechtliche Prüfung ergäbe keinen anderen Ausgang. • Schlussfolgerung aus den Sach- und Rechtsprüfungen: Selbst bei Annahme einer erneuten Rechtsprüfung wäre die Entscheidung der Beklagten zutreffend gewesen; die behaupteten zusätzlichen Expositionen und Zeugnisangebote sind unsubstantiierte Behauptungen ohne tragfähigen Ermittlungswert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Bremen und die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2009) sowie die frühere Ablehnung vom 07.10.1994 bleiben wirksam. Es fehlt an nachgewiesenen neuen Tatsachen oder einem geänderten rechtlichen oder medizinischen Erkenntnisstand, die die Bindungswirkung des bindenden Bescheids entfallen lassen würden. Der Kläger hat die für eine Rücknahme nach § 44 SGB X erforderliche Darlegungslast nicht erfüllt; die von ihm vorgelegenen Unterlagen und Gutachten überzeugen nicht, dass die früheren gutachterlichen Bewertungen zu Unrecht erfolgt sind. Die Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig; eine Revision wird nicht zugelassen.