Urteil
L 11 AS 19/17
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer vom Träger der Arbeitslosenversicherung festgestellten Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfüllt dies den Tatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und begründet eine Minderung nach § 31a SGB II.
• Für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Minderungszeitraum nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zwingend drei Monate; eine Verkürzung auf die Dauer der Sperrzeit ist nicht vorgesehen.
• Die unterschiedliche Dauer von Sperrzeit nach SGB III und Minderungszeitraum nach SGB II ist verfassungsgemäß; insb. liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder gegen Art. 3 GG vor.
• Gerichte sind an den klaren Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden; eine richterliche Verkürzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist nicht zulässig.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Dreimonatige Sanktionsdauer nach § 31b Abs.1 SGB II bei sperrzeitbedingter Pflichtverletzung • Bei einer vom Träger der Arbeitslosenversicherung festgestellten Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfüllt dies den Tatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und begründet eine Minderung nach § 31a SGB II. • Für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Minderungszeitraum nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zwingend drei Monate; eine Verkürzung auf die Dauer der Sperrzeit ist nicht vorgesehen. • Die unterschiedliche Dauer von Sperrzeit nach SGB III und Minderungszeitraum nach SGB II ist verfassungsgemäß; insb. liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder gegen Art. 3 GG vor. • Gerichte sind an den klaren Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden; eine richterliche Verkürzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist nicht zulässig. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin wurde im Juni 2013 arbeitslos und erhielt zunächst Arbeitslosengeld I; die Bundesagentur für Arbeit stellte später eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest, die im Vergleich vor dem Sozialgericht auf sechs Wochen reduziert wurde. Die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld II; der Beklagte kürzte die Regelbedarfe ab 13. Juni 2013 um 30 % für drei Monate mit der Begründung, die von der BA festgestellte Sperrzeit begründe eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Klägerin widersprach und berief sich auf die vor dem SG erreichte Reduktion der Sperrzeit auf sechs Wochen; das SG gab ihr statt und hob die über sechs Wochen hinausgehende Minderung auf. Der Beklagte legte Berufung ein; das LSG setzte die Entscheidung über die Berufung aufzuhebendes Urteil und nahm im Berufungsverfahren Stellung zur Auslegung von § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II. • Anwendbare Normen: §§ 20, 31, 31a, 31b SGB II sowie §§ 148, 159 SGB III für Sperrzeiten; verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 1, 3, 20, 14 GG. Die Bestätigung der Sperrzeit durch die BA erfüllt den Tatbestand der Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und begründet die Minderung nach § 31a Abs. 1 SGB II. • Wortlaut und Auslegung: § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II lautet unmissverständlich, dass der Minderungszeitraum drei Monate beträgt; nur unter 25-Jährige können nach Satz 4 ausnahmsweise eine Verkürzung auf sechs Wochen erhalten. Eine abweichende richterliche Harmonisierung von Sperrzeitdauer und Minderungsdauer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht möglich. • Gesetzgeberwille und Normhistorie: Die unterschiedliche Staffelung der Sperrzeiten im SGB III bestand bereits bei Inkrafttreten des SGB II; der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine starre Dreimonatsdauer der SGB II-Sanktion entschieden und diese Entscheidung seither nicht geändert. • Verfassungsmäßigkeit: Die Dreimonatsregelung verletzt nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und nicht das Gleichheitsgebot; beitragsunabhängige Existenzsicherungsleistungen unterliegen einem anderen verfassungsrechtlichen Schutzniveau als beitragsfinanzierte Leistungen des SGB III, sodass der Gesetzgeber Gestaltungsspielraum hat. • Folgen für den Einzelfall: Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, der Beginn der Minderung ist mit dem Beginn der Sperrzeit identisch und die Dreimonatsdauer ist zwingend anzuwenden; das erstinstanzliche Urteil war insoweit aufzuheben. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28.07.2016 auf und weist die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 22.08.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014) ab. Die Minderung des Regelbedarfs um 30 % für den Zeitraum vom 13. Juni bis 12. September 2013 ist nach §§ 31, 31a, 31b SGB II rechtmäßig, weil die von der BA festgestellte Sperrzeit den Tatbestand der Pflichtverletzung erfüllt und § 31b Abs.1 Satz 3 SGB II für über 25-Jährige zwingend einen Dreimonats-Minderungszeitraum vorsieht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht; die unterschiedliche Dauer von Sperrzeit und Sanktionszeit verletzt weder das Existenzminimum noch das Gleichheitsgebot. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.