OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 AS 143/16

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird ein Widerspruchsschreiben vor einer Samstagsleerung in einen Briefkasten geworfen, darf der Absender auf Zustellung am nächsten Werktag vertrauen; geht die Sendung verloren oder verspätet ein, trifft den Absender hieran kein Verschulden für die Fristversäumnis. • Ein Vertreter muss nicht zusätzlich per Fax oder sonstigen elektronischen Medien übermitteln, um bei Nutzung der regelmäßigen Postlaufzeit Fristversäumnis zu vermeiden. • Die isolierte Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ist ein gesondert anfechtbarer Verwaltungsakt; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird ein zuvor ergangener Widerspruchsbescheid gegenstandslos. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Posteinwurf vor Samstagsleerung zulässig • Wird ein Widerspruchsschreiben vor einer Samstagsleerung in einen Briefkasten geworfen, darf der Absender auf Zustellung am nächsten Werktag vertrauen; geht die Sendung verloren oder verspätet ein, trifft den Absender hieran kein Verschulden für die Fristversäumnis. • Ein Vertreter muss nicht zusätzlich per Fax oder sonstigen elektronischen Medien übermitteln, um bei Nutzung der regelmäßigen Postlaufzeit Fristversäumnis zu vermeiden. • Die isolierte Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ist ein gesondert anfechtbarer Verwaltungsakt; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird ein zuvor ergangener Widerspruchsbescheid gegenstandslos. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war. Der Kläger (geb. 1986) erhielt 2013 Leistungen nach SGB II. Mit Bescheid vom 10. April 2013 wurde seine Leistung wegen Pflichtverletzung (§ 31 Abs.1 Nr.2 SGB II) für Mai bis Juli 2013 um 100 Prozent gemindert. Der Änderungs-/Sanktionsbescheid wurde am 12. April 2013 zugestellt; die Monatsfrist für den Widerspruch endete damit am 13. Mai 2013. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2013 Widerspruch ein und gab an, das Schreiben noch am selben Tag in den Briefkasten geworfen zu haben, dessen Leerungen freitags 16:15 und samstags 10:00 Uhr stattfanden. Der Widerspruch ging nach Eingangsstempel erst am 16. Mai 2013 beim Beklagten ein. Der Beklagte lehnte Wiedereinsetzung ab; das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Vertreter hätte moderne Übermittlungswege nutzen müssen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht und zulässig; der Kläger hat Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 27 Abs.1 SGB X. • Die Widerspruchsfrist (§ 78 SGG) endete am 13. Mai 2013; der Widerspruch wurde nach dem Eingangsstempel am 16. Mai 2013 eingereicht und damit verspätet. • Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat glaubhaft gemacht, das Schreiben am 10. Mai 2013 in den betreffenden Briefkasten geworfen zu haben, der noch am Samstag geleert wurde; darauf durfte er vertrauen, dass die Postlaufzeit zum folgenden Werktag eingehalten wird. • Höchstrichterliche Rechtsprechung erlaubt das Vertrauen auf die regelmäßige Laufzeit der Post; Geht eine Sendung verloren oder wird verspätet zugestellt, trifft dies den Absender ohne weitere Sicherungsmaßnahmen nicht als Verschulden. • Professionelle Vertreter sind nicht generell verpflichtet, zusätzlich Fax oder elektronische Übermittlung zu verwenden, um Fristen zu wahren; eine Verpflichtung zu solchen Vorkehrungen besteht nicht. • Mangels Verschuldens ist die versäumte Frist unverschuldet im Sinne von § 27 Abs.1 SGB X; daher sind der ablehnende Verwaltungsakt und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und Wiedereinsetzung zu gewähren. • Die Gewährung der Wiedereinsetzung macht den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013 gemäß § 39 SGB X gegenstandslos. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung des Sozialgerichts und der ablehnende Bescheid des Beklagten werden aufgehoben. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist gegen den Änderungs-/Sanktionsbescheid vom 10. April 2013 zu gewähren, weil die Fristversäumnis unverschuldet war: Das Widerspruchsschreiben wurde am letzten zulässigen Einwurftag in einen Briefkasten gegeben, dessen Samstagsleerung noch erfolgte, sodass auf Zustellung am nächsten Werktag vertraut werden durfte. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten wird dadurch gegenstandslos. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.