Urteil
L 13 AS 92/15
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reparaturkosten für eine Brille können nach § 24 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II als gesonderter Bedarf erstattungsfähig sein, wenn sie medizinisch notwendig sind und nicht vom Regelbedarf gedeckt werden.
• Die Regelung in § 24 Abs.3 Nr.3 SGB II ist so auszulegen, dass sie Reparaturen von Brillen als Reparaturen therapeutischer Geräte oder Ausrüstungen erfassen kann.
• Von der erstattungsfähigen Rechnung sind nicht medizinisch notwendige Leistungen (hier: Entspiegelung) bei der Erstattung abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Brillenreparaturkosten als Sonderleistung nach §24 Abs.3 Nr.3 SGB II • Reparaturkosten für eine Brille können nach § 24 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II als gesonderter Bedarf erstattungsfähig sein, wenn sie medizinisch notwendig sind und nicht vom Regelbedarf gedeckt werden. • Die Regelung in § 24 Abs.3 Nr.3 SGB II ist so auszulegen, dass sie Reparaturen von Brillen als Reparaturen therapeutischer Geräte oder Ausrüstungen erfassen kann. • Von der erstattungsfähigen Rechnung sind nicht medizinisch notwendige Leistungen (hier: Entspiegelung) bei der Erstattung abzuziehen. Der Kläger (geb. 1960) bezieht Leistungen nach SGB II und beantragte die Übernahme von Reparaturkosten für ein Brillenglas in Höhe von 110,00 €. Die Rechnung enthielt Einarbeiten, ein Glas sowie eine Entspiegelung. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, Brillen und deren Reparatur seien durch den Regelbedarf erfasst. Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos; das SG Oldenburg wies die Klage ab. Das LSG ließ Berufung zu. Der Kläger machte geltend, Reparaturen therapeutischer Geräte seien gesondert zu leisten (§24 Abs.3 Nr.3 SGB II). Der Beklagte hielt Brillen für typische langlebige Gebrauchsgüter, deren Kosten im Regelbedarf enthalten seien. Die Parteien stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. • Zulässigkeit: Berufung ist zulässig und das Verfahren konnte nach §153 Abs.1 i.V.m. §124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch aus §21 Abs.6 SGB II scheidet aus, weil dieser laufenden Bedarf voraussetzt; Reparaturkosten sind typischerweise kein laufender Bedarf. • Auslegung §24 Abs.3 Nr.3 SGB II: Wortlaut, Systematik der EVS/EVS-Auswertungen und Gesetzesbegründung legen nahe, dass Brillen früher den therapeutischen Geräten/ Ausrüstungen zugeordnet waren und Reparaturen gesondert erfasst werden können. • Rechtliche Wertung: §24 Abs.3 Nr.3 SGB II ist verfassungskonform so auszulegen, dass Reparaturen an Brillen unter die Regelung der gesonderten Leistungen für Reparaturen therapeutischer Geräte/Ausrüstungen fallen; ein gegenteiliger Gesetzeswille findet sich nicht im Wortlaut. • Keine vorrangigen Ansprüche: Es bestehen keine vorrangigen Anspruchsgrundlagen gegen Dritte oder die Krankenversicherung (kein Anhalt für schwere Sehbehinderung nach WHO-Kriterien). • Höhe der Leistung: Erstattungsfähig ist das wirtschaftlich Erforderliche; Entspiegelung ist in der Regel nicht medizinisch notwendig und daher nicht erstattungsfähig, sodass 44,00 € abzuziehen sind und 66,00 € verbleiben. • Kosten und Revision: Kostenentscheidung nach §193 SGG; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung ist teilweise begründet: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Reparaturkosten der Brille in Höhe von 66,00 € zu erstatten (Rechnungsbetrag abzüglich nicht medizinisch notwendiger Entspiegelung). Die Bescheide des Beklagten sowie der Gerichtsbescheid wurden insoweit aufgehoben; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Dem Kläger werden außerdem 3/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge vom Beklagten erstattet. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung folgt der Auslegung von §24 Abs.3 Nr.3 SGB II, wonach Brillenreparaturen als gesonderter, nicht vom Regelbedarf gedeckter Bedarf erstattungsfähig sein können, begrenzt auf das medizinisch Notwendige.