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Urteil

L 3 KA 111/14

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach §95d Abs.3 SGB V ist nicht nur die Erfüllung der Fortbildungspflicht, sondern auch deren Nachweis innerhalb der vorgesehenen Fristen erforderlich. • Sind frühere Honorarkürzungen bestandskräftig, können sie nicht mehr zur Entkräftung späterer Sanktionen herangezogen werden. • Die abgestuften Honorarkürzungen (10 % dann 25 %) nach §95d Abs.3 SGB V sind verhältnismäßig und dienen der Durchsetzbarkeit der Fortbildungspflicht.
Entscheidungsgründe
Honorarkürzung wegen fehlenden Fortbildungsnachweises rechtmäßig • Nach §95d Abs.3 SGB V ist nicht nur die Erfüllung der Fortbildungspflicht, sondern auch deren Nachweis innerhalb der vorgesehenen Fristen erforderlich. • Sind frühere Honorarkürzungen bestandskräftig, können sie nicht mehr zur Entkräftung späterer Sanktionen herangezogen werden. • Die abgestuften Honorarkürzungen (10 % dann 25 %) nach §95d Abs.3 SGB V sind verhältnismäßig und dienen der Durchsetzbarkeit der Fortbildungspflicht. Der Kläger, niedergelassener Facharzt, absolvierte vertragsärztliche Tätigkeit. Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte sein Honorar für mehrere Quartale wegen angeblich fehlender Fortbildungsnachweise. Kürzungen für III/2009 bis II/2010 (10 %) wurden bestandskräftig; für III/2010 und IV/2010 setzte die KÄV 25 % Kürzung fest (Gesamt 21.268,10 Euro). Der Kläger behauptete, er habe die erforderlichen Teilnahmebescheinigungen bereits 2009 an die Ärztekammer übersandt und legte eine Mappe sowie E-Mail-Ausdrucke vor. Die Ärztekammer bestreitet jedoch den Eingang entsprechender Unterlagen und stellte kein Fortbildungszertifikat aus. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die LSG zurückwies. • Rechtsgrundlage ist §95d SGB V in der zum Zeitpunkt einschlägigen Fassung; danach haben Vertragsärzte alle fünf Jahre den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erbringen. • Die KBV-Regelung legt 250 Fortbildungspunkte im Fünfjahreszeitraum fest; ohne Nachweis ist die KÄV berechtigt, die Honorare abgestuft zu kürzen (10 % für die ersten vier Folgequartale, danach 25 %). • Da die 10%-Kürzungen für III/2009–II/2010 bestandskräftig sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit der 25%-Kürzungen nur darauf an, ob der Nachweis vor Beginn der betroffenen Quartale (spätestens 30.06.2010) erbracht wurde; dies war nicht der Fall. • Der Kläger wies den erforderlichen Nachweis erst im Mai 2011 durch einen Auszug des Online-Fortbildungskontos nach; ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer lag der KÄV nicht vor. • Die bloße Absendung von Unterlagen genügt nicht; maßgeblich ist der Nachweis bei der zuständigen Stelle. Dem Kläger war spätestens nach Hinweisen der KÄV bekannt, dass kein Zertifikat vorlag; er hätte proaktiv nachreichen müssen und trifft deshalb ein eigenes Verschulden. • Die abgestuften Kürzungen sind verhältnismäßig: sie verfolgen den legitimen Zweck, die Fortbildungspflicht durchsetzbar zu machen, und treffen nur Vertragsärzte, die den Nachweis nicht erbringen; eine Einbehaltung statt Kürzung würde die praktische Abwicklung der Quartalshonorare erschweren. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Honorarkürzungen für III/2010 und IV/2010 um insgesamt 21.268,10 Euro sind rechtmäßig, weil der erforderliche Nachweis der Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig bei der KÄV vorlag. Dem Kläger trifft ein Mitverschulden, da er trotz Kenntnis fehlender Zertifikate nicht fristgerecht tätig wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.