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Urteil

L 11 AS 611/15

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) ist dem Träger Methodenfreiheit zuzubilligen; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Schlüssigkeit des vom Träger gewählten KdU-Konzepts. • Ein KdU-Konzept, das auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht und die Mindestanforderungen der BSG-Rechtsprechung erfüllt (Datenerhebung im Vergleichsraum, Definition des Beobachtungsgegenstands, Beobachtungszeitraum, Erhebungsmethode, Repräsentativität, Validität, statistische Auswertung, Angabe der gezogenen Schlüsse), ist schlüssig. • Die Bestimmung einer Mietobergrenze mittels eines Quantils (hier 33%-Quantil) ist bei repräsentativer und valider Datengrundlage methodisch zulässig. • Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat anzurechnen; dies kann zu einer Reduzierung der Berücksichtigung von KdU führen. • Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse ist eine Aufhebung oder Rückforderung nach den einschlägigen SGB X/SGB II-Vorschriften möglich, maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens.
Entscheidungsgründe
Schlüssigkeit eines KdU-Konzepts auf Basis qualifizierten Mietspiegels und Zulässigkeit eines 33%-Quantils • Zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) ist dem Träger Methodenfreiheit zuzubilligen; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Schlüssigkeit des vom Träger gewählten KdU-Konzepts. • Ein KdU-Konzept, das auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht und die Mindestanforderungen der BSG-Rechtsprechung erfüllt (Datenerhebung im Vergleichsraum, Definition des Beobachtungsgegenstands, Beobachtungszeitraum, Erhebungsmethode, Repräsentativität, Validität, statistische Auswertung, Angabe der gezogenen Schlüsse), ist schlüssig. • Die Bestimmung einer Mietobergrenze mittels eines Quantils (hier 33%-Quantil) ist bei repräsentativer und valider Datengrundlage methodisch zulässig. • Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat anzurechnen; dies kann zu einer Reduzierung der Berücksichtigung von KdU führen. • Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse ist eine Aufhebung oder Rückforderung nach den einschlägigen SGB X/SGB II-Vorschriften möglich, maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Die Kläger waren SGB II-Leistungsempfänger und bewohnten seit 2011 eine 79,26 qm große Wohnung in der Landeshauptstadt N. Für den Zeitraum 1.9.2013–31.12.2013 beantragten sie die Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Der Beklagte setzte eine Bruttokaltmiete von 429,00 € und Heizkostenabschläge an und stützte sich auf ein von ihm erstelltes KdU-Konzept, das auf dem qualifizierten Mietspiegel 2011/2013 beruhte. Die Kläger rügten die Höhe der bewilligten KdU; das Sozialgericht änderte die Bescheide teilweise ab und setzte höhere KdU zugunsten der Kläger fest. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte sein KdU-Konzept, insbesondere die Anwendung des 33%-Quantils zur Ermittlung der Mietobergrenze. Zusätzlich stritt die Parteien die Berücksichtigung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen und die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen Einkommenserhöhungen. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere KdU für September, November und Dezember 2013. (Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II, § 22 Abs. 3 SGB II, §§ 45, 48 SGB X, § 40 SGB II, § 330 SGB III) • Das Prüfungsobjekt beschränkt sich auf Unterkunfts- und Heizkosten; frühere Bescheide sind durch Änderungsbescheide erledigt bzw. nach § 86 SGG in das Verfahren einbezogen. • Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat anzurechnen; dadurch reduzierte tatsächliche Aufwendungen führen zur entsprechenden Minderung der Berücksichtigung (Oktober 2013: bereits Überzahlung). • Das KdU-Konzept des Beklagten beruht auf qualifizierten Mietspiegeln (2011, Fortschreibung 2013). Es erfüllt die vom BSG geforderten Mindestanforderungen: Datenerhebung ausschließlich im Vergleichsraum, nachvollziehbare Definition des Beobachtungsgegenstands (Ausschluss Substandardwohnungen, Differenzierung nach Wohnungsgröße), offengelegter Beobachtungszeitraum, Verwendung qualifizierter Erhebungsmethoden, ausreichende Repräsentativität und Validität, statistisch anerkannte Auswertung und Angabe der gezogenen Schlüsse. • Die dem Träger zustehende Methodenfreiheit erlaubt die Wahl der Methode; die Grenzziehung durch ein Quantil (hier 33%-Quantil) ist bei valider, repräsentativer Datengrundlage zulässig. Die konkrete Ermittlung (Nettokaltmiete 5,71 €/qm, Bruttokaltmiete 429 € für Zweipersonenhaushalt bis 60 qm) ist nachvollziehbar und wurde zusätzlich an Sozialwohnungs- und Angebotsmärkten plausibilisiert. • Die Verfügbarkeitsprüfung ergab, dass ein substanzieller Anteil der Angebote innerhalb der ermittelten Grenze lag; damit besteht keine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dieser Grenze zu finden. Das einzelne Überschreiten der Grenze durch größere Wohnfläche rechtfertigt nicht allgemein höhere KdU. • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wegen später zugeflossener Einkommen sind rechtmäßig nach den einschlägigen Vorschriften des SGB X und SGB II; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses, nicht der Aufnahme der Beschäftigung. • Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Schlüssigkeit des Konzepts; eine umfassende Satzungsprüfung oder Prüfung für andere Haushaltsgrößen und Kommunen fand nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen offenbleiben. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts vom 26.03.2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Beklagten angesetzten KdU (Bruttokaltmiete 429,00 €; Heizkostenabschläge 140,00 € bzw. 126,00 €) sind nach § 22 SGB II auf Grundlage des schlüssigen KdU-Konzepts und des qualifizierten Mietspiegels 2013 angemessen. Guthaben aus Nebenkosten wurden zu Recht im Folgemonat berücksichtigt; dadurch ergaben sich im relevanten Zeitraum keine höheren Leistungsansprüche. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wegen später zugeflossener Einkünfte sind rechtmäßig, maßgeblich ist der Zuflusszeitpunkt. Die Kosten der beiden Instanzen wurden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.