Urteil
L 2 R 615/14
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einmalzahlungen, die nach Rentenbeginn aus einem im leistungsrechtlichen Sinn bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis zufließen, sind kein Hinzuverdienst i.S. von § 96a SGB VI.
• Für die Anrechnung als Hinzuverdienst kommt es auf das leistungsrechtliche Fortbestehen der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Rentenbezugs an, nicht auf das formale Fortbestehen des Arbeitsvertrags.
• Erst wenn Arbeitsentgelt durch tatsächliche Arbeitsleistung neben der Rente erzielt wird, kann es nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst rentenmindernd wirken.
• Eine nachträgliche Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, die hier nicht gegeben war.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlungen nach Rentenbeginn aus zuvor beendeter Beschäftigung sind kein Hinzuverdienst • Einmalzahlungen, die nach Rentenbeginn aus einem im leistungsrechtlichen Sinn bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis zufließen, sind kein Hinzuverdienst i.S. von § 96a SGB VI. • Für die Anrechnung als Hinzuverdienst kommt es auf das leistungsrechtliche Fortbestehen der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Rentenbezugs an, nicht auf das formale Fortbestehen des Arbeitsvertrags. • Erst wenn Arbeitsentgelt durch tatsächliche Arbeitsleistung neben der Rente erzielt wird, kann es nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst rentenmindernd wirken. • Eine nachträgliche Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, die hier nicht gegeben war. Der Kläger, geboren 1948, war bis zu seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Februar 2011 bei der I. GmbH beschäftigt. Ab Juni 2011 erhielt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Arbeitgeber zahlte im November 2011 eine Abrechnung mit Einmalbeträgen (Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Zuschuss zum Krankengeld) in Höhe von brutto 10.905,04 €, die sozialversicherungsrechtlich dem Monat Oktober 2011 zugeordnet wurde. Die Beklagte kürzte daraufhin die Rente für Oktober 2011 mit Bescheiden und forderte Erstattung; sie wertete die Zahlungen als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI. Das Sozialgericht hob die Bescheide auf und gab dem Kläger Recht. Die Beklagte legte Berufung ein, das LSG hielt die Entscheidung des SG für zutreffend. • Rechtliche Ausgangslage: § 96a SGB VI normiert die Anrechnung von Hinzuverdienst aus Arbeitsentgelt nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung während des Rentenbezugs stammt. • Auslegung und Zweck: Der Regelungszweck des § 96a SGB VI zielt auf die Verhinderung dauerhaften Hinzuverdienens neben der Rente und bezieht sich auf Entgelt für tatsächlich neben der Rente erbrachte Arbeitsleistungen; Einmalzahlungen für vor der Rente erbrachte Leistungen verfolgen diese Zielsetzung nicht. • Rechtsprechung: Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass Einmalzahlungen, die nach Rentenbeginn aus einem im leistungsrechtlichen Sinn bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis zufließen, keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst darstellen. • Feststellungen im Streitfall: Der Kläger erbrachte seit 21. Februar 2011 keine Arbeitsleistungen mehr; eine realistische Möglichkeit zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bestand nicht, sodass das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn als beendet/unterbrochen anzusehen ist. • Anwendung auf den Fall: Die im November 2011 ausgezahlten Einmalbeträge sind als Abgeltung für vor Rentenbeginn erbrachte Leistungen zu qualifizieren und damit nicht nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst anzurechnen. • Verwaltungsaktrevision: Mangels wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X war die nachträgliche teilweise Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids rechtswidrig. • Folgen: Mangels Rechtsgrundes besteht weder ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X noch eine zulässige Aufrechnung durch die Beklagte. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Rente für Oktober 2011 wegen angeblichen Hinzuverdienstes gekürzt und Erstattung verlangt wurde, sind rechtswidrig, weil die streitigen Einmalzahlungen aus einem im leistungsrechtlichen Sinn bereits beendeten/unterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stammen und somit keinen Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI darstellen. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X war nicht gerechtfertigt; deshalb besteht kein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X und keine wirksame Aufrechnung. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.