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Urteil

L 13 AS 164/14

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Heizkostenerstattungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II nur dann auf den Anspruch des Folgemonats anzurechnen, wenn sie dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. • Rückerstattungen, die aus Abschlagszahlungen stammen, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf finanziert hat, sind nicht dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen und damit nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. • Ergibt sich ohne Anrechnung des Guthabens kein ungedeckter Unterkunftsbedarf, sind teilweise aufhebende Bescheide, die eine Anrechnung vorsehen, materiell rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Heizkostenerstattung nicht anzurechnen, wenn sie aus dem Regelbedarf finanziert wurde • Heizkostenerstattungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II nur dann auf den Anspruch des Folgemonats anzurechnen, wenn sie dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. • Rückerstattungen, die aus Abschlagszahlungen stammen, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf finanziert hat, sind nicht dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen und damit nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. • Ergibt sich ohne Anrechnung des Guthabens kein ungedeckter Unterkunftsbedarf, sind teilweise aufhebende Bescheide, die eine Anrechnung vorsehen, materiell rechtswidrig. Die Klägerin, Leistungsbezieherin nach SGB II, wohnte in einer 84 qm Wohnung mit Kaltmiete 340 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung 32 €. Durch Untervermietung erhielt sie 120 € monatlich. Der Energieversorger erhöhte Abschläge; nach Jahresabrechnung ergab sich für 2011 ein Guthaben aus Gas und Strom von 411,96 € (tatsächlich 546,11 €). Die Leistungsbehörde übernahm in Bescheiden nur pauschal angemessene Heizkostenanteile und berücksichtigte das Guthaben teilweise in Februar/März 2012. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage; das Sozialgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, das Guthaben sei aus Mitteln des Regelbedarfs finanziert und daher nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; das SG-Urteil ist rechtmäßig und der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig. • Rechtsgrundlagen, insbesondere § 22 Abs. 3 SGB II, sind maßgeblich: Diese Norm mindert Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Rückzahlungen und Guthaben nur, wenn diese dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. • Der seit 1.1.2011 geänderte Wortlaut knüpft an ‚Bedarf‘ an und erfordert eine bedarfsbezogene Betrachtung; damit sind nur angemessene Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II maßgeblich. • Hier überstiegen die von der Klägerin geleisteten Abschlagszahlungen den vom Träger anerkannten Heizkostenbedarf; die Rückerstattung entfiel damit vollständig auf aus dem Regelbedarf bzw. Darlehen finanzierte Anteile und ist dem Bedarf nicht zuzuordnen. • Eine an der Kalkulation des Abschlags allein ansetzende Anrechnung würde zu Ungleichbehandlungen führen und Leistungsberechtigte belasten, deren Versorger überhöhte Abschläge verlangt haben. • Selbst wenn § 22 Abs. 3 SGB II typisierend wirkt, war hier ohne erheblichen Verwaltungsaufwand feststellbar, dass der Träger nicht an den erstatteten Heizkosten beteiligt war, sodass die Typisierung nicht greift. • Alternativ wäre die Rückerstattung kein Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgt sind; insoweit stützt sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des BSG. • Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit der aktuellen Fassung des § 22 Abs. 3 SGB II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des SG Aurich bleibt bestehen. Der Bescheid der für den Beklagten handelnden Stadt ist materiell rechtswidrig, weil die Heizkostenerstattung nicht dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen war und daher nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist. Die Klägerin hat damit in voller Höhe Anspruch darauf, dass das Heizkostenguthaben nicht zur Minderung ihrer Leistungen im Folgemonat herangezogen wird. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen, da die Auslegung von § 22 Abs. 3 SGB II weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung ist.