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Urteil

L 8 SO 197/12

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem zweitägigen Intensivkurs zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten handelt es sich regelmäßig um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, wenn er darauf abzielt, die soziale Teilhabe und die Bewältigung des Schulalltags zu fördern. • Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, die notwendig mit der Teilnahme an einer stationären Eingliederungshilfe-Maßnahme verbunden sind, sind vom zuständigen Leistungsträger zu erstatten; ein Kostenausschluss aufgrund einer Vereinbarung über ambulante Leistungen ist nur dann einschlägig, wenn die Vereinbarung ausdrücklich stationäre Leistungen umfasst. • Der Träger hat den Leistungsberechtigten über gleich geeignete, zumutbare Alternativen zu informieren; unterbleibt diese Aufklärung, greift der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII nicht. • Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB X (Fehlerhaft: hier SGB XII/SGB IX bezogen) besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten für stationären LPF-Intensivkurs • Bei einem zweitägigen Intensivkurs zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten handelt es sich regelmäßig um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, wenn er darauf abzielt, die soziale Teilhabe und die Bewältigung des Schulalltags zu fördern. • Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, die notwendig mit der Teilnahme an einer stationären Eingliederungshilfe-Maßnahme verbunden sind, sind vom zuständigen Leistungsträger zu erstatten; ein Kostenausschluss aufgrund einer Vereinbarung über ambulante Leistungen ist nur dann einschlägig, wenn die Vereinbarung ausdrücklich stationäre Leistungen umfasst. • Der Träger hat den Leistungsberechtigten über gleich geeignete, zumutbare Alternativen zu informieren; unterbleibt diese Aufklärung, greift der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII nicht. • Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB X (Fehlerhaft: hier SGB XII/SGB IX bezogen) besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der 2000 geborene, blind geborene Kläger (GdB 100, Merkzeichen B, H, BL) nahm vom 31.7. bis 13.8.2011 an einem zweiwöchigen Intensivkurs Lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) teil, den das Institut IRIS in einem angemieteten Tagungszentrum durchführte. Der Kläger beantragte beim Landkreis die Übernahme der Lehrgangs- sowie der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten; der Landkreis übernahm die Lehrgangskosten, nicht jedoch die übrigen Kosten in Höhe von 968,12 €, die der Vater des Klägers beglich. Streitpunkt war insbesondere, ob diese Nebenkosten als notwendige Eingliederungshilfe erstattungsfähig sind oder durch eine zwischen IRIS und der Freien und Hansestadt J. geschlossene Vereinbarung über ambulante Leistungen ausgeschlossen würden. Das Sozialgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Der Kläger machte zudem geltend, der Landkreis habe ihn nicht über ambulante Alternativen aufgeklärt, sodass der Mehrkostenvorbehalt nicht greife. • Die Berufung ist statthaft; Streitwert über 750 € wegen der geltend gemachten 968,12 €. • Rechtsgrundlage für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen ist § 15 Abs. 1 Satz 4 (gesetzliche Garantiehaftung) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB XII; hier bestanden Anspruchsvoraussetzungen, weil die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. • Das LPF-Intensivtraining stellt bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO) dar, da es der Förderung der Teilhabe und der Bewältigung des Schulalltags dient. • Die konkrete Maßnahme war geeignet und erforderlich; Unterlagen (ärztliches Attest, Stellungnahme des mobilen Dienstes, Leistungsbeschreibung, Bericht des IRIS) belegen den Bedarf und die Zweckmäßigkeit der Maßnahme. • Die Veranstaltung war als stationäre Leistung durchzuführen, weil sie in einem angemieteten Tagungszentrum für wechselnden Personenkreis stattfand; daher war der beklagte Landkreis als zuständiger Träger zur Erbringung der Leistungen verpflichtet. • Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII greift nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über gleich geeignete ambulante Alternativen aufgeklärt wurde und eine solche Aufklärung Voraussetzung der Zumutbarkeit ist; zudem liegen die Mehrkosten nicht in einem unverhältnismäßigen Bereich. • Die zwischen IRIS und der Freien und Hansestadt J. geschlossene Vereinbarung bezog sich nur auf ambulante Leistungen im Stadtgebiet J. und schließt die Übernahme von Kosten stationärer Leistungen nicht aus; deshalb kann die Vereinbarung den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht ausschließen. • Die Erstattungspflicht umfasst auch Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Fahrzeitentschädigung, da diese notwendiger Zusammenhang mit der Teilnahme an dem stationären LPF-Intensivkurs bestehen und tägliches Pendeln unzumutbar war. • Die Kostenerstattung folgt dem Bruttoprinzip des § 92 SGB XII; ein nachträglicher Beiträgeinzug ändert die Verpflichtung des Trägers zur Leistungserbringung nicht. Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10.05.2012 wird aufgehoben und der Bescheid des Landkreises vom 22.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2011 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten für den Intensivkurs (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Fahrzeitentschädigung) in Höhe von 968,12 € zu erstatten; außerdem hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass der LPF-Intensivkurs als stationäre Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII anzusehen ist, die Maßnahme erforderlich und geeignet war, der Beklagte den Kläger nicht hinreichend über ambulante Alternativen aufgeklärt hat und eine zwischen IRIS und der Stadt bestehende Vereinbarung lediglich ambulante Leistungen betraf und daher keinen Ausschluss der Erstattung begründet.