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Urteil

L 2 R 507/14

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI kommt nur für die konkrete Tätigkeit in Betracht, wegen der kraft Gesetzes Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Kammer besteht. • Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und selbständiger Tätigkeit richtet sich nach dem Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung; Weisungsgebundenheit kann auch in Tendentialität bestehen. • Die Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI ist abschließend; eine weitergehende analoge oder extensivierende Anwendung ist nicht zulässig. • Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und einem Versorgungswerk aufgrund einer nebenberuflichen freiberuflichen Anwaltstätigkeit begründet nicht automatisch Befreiungsansprüche für parallel ausgeübte abhängige Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Rentenversicherungspflicht für abhängig beschäftigten Datenschutzbeauftragten • Eine Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI kommt nur für die konkrete Tätigkeit in Betracht, wegen der kraft Gesetzes Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Kammer besteht. • Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und selbständiger Tätigkeit richtet sich nach dem Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung; Weisungsgebundenheit kann auch in Tendentialität bestehen. • Die Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI ist abschließend; eine weitergehende analoge oder extensivierende Anwendung ist nicht zulässig. • Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und einem Versorgungswerk aufgrund einer nebenberuflichen freiberuflichen Anwaltstätigkeit begründet nicht automatisch Befreiungsansprüche für parallel ausgeübte abhängige Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Der Kläger, Volljurist, war ab 1. Januar 2009 bei der K. GmbH als angestellter Mitarbeiter mit Schwerpunkt als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter beschäftigt. Anfang August 2010 ließ er sich nebenberuflich als Rechtsanwalt zulassen und wurde Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks. Mit Antrag vom 18. August 2010 begehrte er Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine hauptberufliche Tätigkeit bei der GmbH aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab mit der Begründung, seine Haupttätigkeit sei keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 6 SGB VI. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Anwendbare Norm ist § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI; Anspruch auf Befreiung besteht nur für die konkrete Beschäftigung, wegen der kraft Gesetzes Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft besteht. • Der Kläger übt bei der K. GmbH eine abhängig beschäftigte Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV aus; Arbeitsvertrag und gelebte Beziehung zeigen Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit, auch wenn einzelne Fachaufgaben weisungsfrei wahrzunehmen sind. • Weisungsfreiheit bei Ausübung fachlicher Tätigkeit (z.B. Datenschutzbeauftragter) steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen; entscheidend ist die Rechtsmacht des Arbeitgebers und das Gesamtbild der Tätigkeit. • Selbstständigkeit erfordert eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte und weitgehende Gestaltung der Arbeitszeit; diese Merkmale sind hier nicht gegeben. • Die Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk beruht auf der freiberuflichen nebenberuflichen Anwaltstätigkeit, nicht auf der hauptberuflichen abhängigen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter; Landesrecht erlaubt zudem nicht die Aufnahme von abhängig Beschäftigten in das Versorgungswerk wegen dieser Beschäftigung. • § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI ist eine abschließende Ausnahmeregelung; eine erweiternde Auslegung oder ein Analogieschluss zu Gunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht; der Gesetzgeber darf typisierend an Beschäftigungsverhältnisse anknüpfen und Versicherungszwang anordnen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine hauptberufliche Tätigkeit bei der K. GmbH ab dem 2. August 2010, weil diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist und nicht die für eine Befreiung erforderliche Grundlage einer wegen dieser Beschäftigung bestehenden gesetzlichen Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk darstellt. Die erstrebte Befreiung kann nur die konkrete Tätigkeit erfassen, wegen der gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk besteht; die Berufsausübung des Klägers als angestellter Datenschutzbeauftragter fällt dahin nicht. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.