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Urteil

L 7 AL 61/14

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für Förderleistungen nach § 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG ist die hälftige Reduzierung der zuvor vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. • Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist diejenige zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war (§ 6 Abs.2 AltTZG). • Eine darüber hinausgehende oder lediglich geringfügig unterschiedliche Reduzierung der Arbeitszeit ist nicht zulässig; eine Auslegung von § 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG im Sinne einer „mindestens hälftigen“ Reduzierung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Keine Förderleistung nach AltTZG bei nicht-hälftiger Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit • Voraussetzung für Förderleistungen nach § 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG ist die hälftige Reduzierung der zuvor vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. • Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist diejenige zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war (§ 6 Abs.2 AltTZG). • Eine darüber hinausgehende oder lediglich geringfügig unterschiedliche Reduzierung der Arbeitszeit ist nicht zulässig; eine Auslegung von § 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG im Sinne einer „mindestens hälftigen“ Reduzierung wird abgelehnt. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse als Arbeitgeberin, beantragte für ihren Beschäftigten E. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Mit ihm war ein Altersteilzeitvertrag im Blockmodell geschlossen; vor Übergang in die Altersteilzeit galt eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich. Mit Beginn der aktiven Phase wurde die Arbeitszeit auf 35 Stunden und anschließend während der Freistellungsphase faktisch auf 17,5 Stunden wöchentlich angesetzt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung und Leistung nach § 4 AltTZG ab, weil die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte der zuvor vereinbarten 38,5 Stunden reduziert worden sei. Die Klägerin wendete ein, die Vorschrift sei als Mindestregelung auslegungsfähig, eine stärkere Reduzierung unschädlich und im Interesse der Arbeitsmarktpolitik. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und zulässig; die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§§ 54,56 SGG). • Fehlender Anspruch: Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.2 AltTZG sind nicht erfüllt, weil die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wurde. • Definition bisheriger Arbeitszeit: Nach § 6 Abs.2 AltTZG ist als bisherige Arbeitszeit diejenige zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war; hier waren das 38,5 Stunden. • Auslegung: Der Wortlaut von § 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG verlangt die hälftige Reduzierung eindeutig; eine Auslegung im Sinne einer ‚mindestens hälftigen‘ Reduzierung fehlt es an normativer Grundlage und ist mit Gesetzeszweck und Systematik nicht vereinbar. • Rechtsprechung und Literatur: Auch Rechtsprechung und Literatur fordern eine strikte Einhaltung der Halbierung; schon geringfügige Abweichungen können die Förderfähigkeit entfallen lassen. • Zweck des Gesetzes: Gesetzgeberische Grundkonzeption ist die starre Anforderung der Halbierung, um einen gleitenden Übergang in die Rente zu ermöglichen und nicht ergänzenden Sozialleistungsbedarf zu fördern. • Kosten und Revision: Kosten waren nicht erstattungsfähig; Gründe für Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG, weil die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht auf die Hälfte der zuvor vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wurde. Maßgeblich ist die vor dem Übergang vereinbarte Arbeitszeit von 38,5 Stunden; eine Reduzierung auf 17,5 Stunden unter Zugrundelegung einer nachträglich angenommenen 35‑Stunden-Woche erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision stehen der Entscheidung nicht entgegen.