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Urteil

L 7 AS 1031/13

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein minderjähriges Kind kann nicht gleichzeitig in zwei Bedarfsgemeinschaften für denselben Kalendertag Regelleistungen nach SGB II beanspruchen; Tagesansprüche sind zeitlich zuzuordnen. • Bei regelmäßigen Aufenthalten des Kindes beim anderen Elternteil kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen; Ansprüche sind tageweise auf die jeweilige Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. • Klagen sind unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht vom anspruchsberechtigten Personenkreis erhoben wurden. • Der Regelbedarf ist pauschal; einzelne Posten, die auch während Besuchszeiten bei einem Elternteil fortbestehen, sind nicht gesondert erstattungsfähig (§§ 7, 9, 11, 19 SGB II; § 87 SGG; § 99 SGG).
Entscheidungsgründe
Keine doppelte Regelleistungsgewährung bei regelmäßigen Besuchsaufenthalten des Kindes • Ein minderjähriges Kind kann nicht gleichzeitig in zwei Bedarfsgemeinschaften für denselben Kalendertag Regelleistungen nach SGB II beanspruchen; Tagesansprüche sind zeitlich zuzuordnen. • Bei regelmäßigen Aufenthalten des Kindes beim anderen Elternteil kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen; Ansprüche sind tageweise auf die jeweilige Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. • Klagen sind unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht vom anspruchsberechtigten Personenkreis erhoben wurden. • Der Regelbedarf ist pauschal; einzelne Posten, die auch während Besuchszeiten bei einem Elternteil fortbestehen, sind nicht gesondert erstattungsfähig (§§ 7, 9, 11, 19 SGB II; § 87 SGG; § 99 SGG). Der 2003 geborene Kläger lebte bei seiner alleinerziehenden Mutter; vereinbarte regelmäßige Besuchszeiten bei seinem Vater (wochentags/wechselseitig). Nach Wegfall anderer Leistungen bewilligte das Jobcenter der Mutter und dem Kläger SGB II-Leistungen; das Jobcenter kürzte daraufhin in den Monaten Dezember 2011 bis Juni 2013 den vom Kläger bei der Mutter zu berücksichtigenden Regelbedarf anteilig für Tage, an denen er beim Vater war. Die Mutter meldete fortlaufend die Besuchstage. Der Kläger focht die Kürzungen an und verlangte den vollen Regelsatz auch für Besuchstage beim Vater; er rügte insbesondere, dass durch die Abwesenheit bei der Mutter keine ersparnisfähigen Kosten entstünden. Das Sozialgericht wies die Klagen ab; das LSG ließ die Klagen für drei Monate als unzulässig und sonst unbegründet zurückweisen. • Zulässigkeit: Die Berufung war insgesamt zulässig; die Klagen für Dezember 2011 bis Februar 2012 sind jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht vom Anspruchsberechtigten (dem Kind) erhoben wurden; Klagen waren ursprünglich von der Mutter erhoben und eine nachträgliche Klageänderung konnte die Fristversäumnis nicht heilen (§ 87 SGG, § 99 SGG). • Anspruchsgrundlagen: Minderjährige erhalten Sozialgeld nach §§ 7 Abs.2, 19 SGB II; Anspruchsvoraussetzungen (Hilfebedürftigkeit der Mutter und des Kindes, kein verwertbares Einkommen/Vermögen) waren erfüllt. • Keine doppelte Leistungsgewährung: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kind nicht gleichzeitig in zwei Bedarfsgemeinschaften für denselben Kalendertag Leistungen beanspruchen; bei regelmäßigen Besuchsaufenthalten entsteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft beim umgangsberechtigten Elternteil, sodass tageweise Leistungsansprüche aufzuteilen sind (vgl. BSG-Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft). • Zeitliche Zuordnung: Leistungsansprüche sind nach Aufenthaltszeiten zuzuordnen; der Kläger kann in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter nur für Tage Leistungsansprüche geltend machen, an denen er sich dort mehr als zwölf Stunden am Kalendertag aufhält. • Pauschalierung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf ist pauschal zu gewähren; einzelne Posten (z.B. Kleidung, Warmwasserkosten an Beginn/Ende eines Besuchs) sind nicht gesondert getrennt erstattungsfähig und rechtfertigen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs.6 SGB II, weil keine atypische Bedarfslage vorliegt. • Kosten der Unterkunft: Streit bestand nur um den Regelbedarf; die Unterkunftskosten wurden weiterhin in tatsächlicher Höhe gewährt, sodass insoweit keine Rechtsverletzung vorliegt. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten; Revision wurde nicht zugelassen (§ 193 SGG, § 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen; die Klagen für Dezember 2011 bis Februar 2012 sind als unzulässig verworfen, die übrigen Klagen sind unbegründet. Voraussetzung ist, dass ein Kind nicht gleichzeitig in zwei Bedarfsgemeinschaften Ansprüche für denselben Tag geltend machen kann; bei regelmäßigen Umgangszeiten bildet das Kind während der Besuche beim anderen Elternteil eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, sodass die Regelleistungen tageweise zwischen den Bedarfsgemeinschaften aufzuteilen sind. Ein gesonderter Ausgleich für einzelne durch Besuchstage nicht wegfallende Bedarfe kommt nicht in Betracht, weil der Regelbedarf pauschal gewährt wird und keine atypische Bedarfslage im Sinne des § 21 Abs.6 SGB II vorliegt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf den ungekürzten monatlichen Regelsatz während der regelmäßigen Besuchsaufenthalte beim Vater; die Bewilligungsbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und bleiben bestehen.