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Beschluss

L 11 AS 1495/12 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweiser Bedürftigkeit eines Kindes ist Kindergeld zunächst dem Kind zuzurechnen; nur der zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigte Teil ist als Einkommen des leistungsempfangenden Elternteils zu berücksichtigen (§ 11 Abs.1 SGB II a.F.). • Die Neufassung des § 1612b BGB 2008 ändert nicht die grundsicherungsrechtliche Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 SGB II; eine hieraus abweichende Einkommenszurechnung besteht nicht. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); mangels Erfolgsaussicht kann PKH versagt werden. • Für ein PKH-Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren (Grundsatz: Keine PKH für PKH).
Entscheidungsgründe
Kindergeld als Einkommen: Zuordnung bei teilweiser Bedürftigkeit des Kindes • Bei teilweiser Bedürftigkeit eines Kindes ist Kindergeld zunächst dem Kind zuzurechnen; nur der zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigte Teil ist als Einkommen des leistungsempfangenden Elternteils zu berücksichtigen (§ 11 Abs.1 SGB II a.F.). • Die Neufassung des § 1612b BGB 2008 ändert nicht die grundsicherungsrechtliche Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 SGB II; eine hieraus abweichende Einkommenszurechnung besteht nicht. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); mangels Erfolgsaussicht kann PKH versagt werden. • Für ein PKH-Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren (Grundsatz: Keine PKH für PKH). Die Klägerin erhielt für März bis Juni 2008 SGB II-Leistungen; das Jobcenter rechnete Teile des für ihre Tochter gezahlten Kindergeldes als Einkommen der Klägerin an. Die Tochter erhielt Unterhalt und Ausbildungsvergütung; ihr wurden nur Teilbeträge des Kindergeldes zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zugerechnet, die überschießenden Beträge dem Einkommen der Klägerin. Die Klägerin focht diese Anrechnung mit Widerspruch und Klage an und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht Braunschweig lehnte PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die PKH-Versagung ein und berief sich auf die 2008 geänderte Regelung des § 1612b BGB sowie auf anhängige gleichgelagerte Verfahren. Das LSG prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; eine in sozialgerichtlichen Verfahren geltende Zulässigkeitsgrenze nach § 127 Abs.2 S.2 ZPO wird nicht angewandt. • Erfolgsaussicht und PKH-Voraussetzung: Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt Gewährung von PKH hinreichende Erfolgsaussicht voraus; diese liegt hier nicht vor, daher durfte das SG PKH versagen. • Rechtliche Bewertung der Kindergeldanrechnung: Kindergeld wird dem Elternteil für das Kind gewährt und ist nach § 11 Abs.1 SGB II a.F. dem Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird; nur der darüber hinaus gehende Teil ist als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Tochter hatte eigenes Einkommen aus Unterhalt und Ausbildung, sodass sie nur Teilbeträge des Kindergeldes benötigte (11,07 Euro bzw. 27,68 Euro). Die überschießenden Beträge (50,53 Euro bzw. 126,32 Euro) waren daher zu Recht als Einkommen der Klägerin angerechnet. • Auswirkung der BGB-Änderung: Die Neuregelung des § 1612b BGB 2008 änderte nicht die für das Grundsicherungsrecht maßgebliche Zuordnung in § 11 SGB II; sie harmonisierte lediglich unterhalts- und sozialrechtliche Wertungen, lässt aber keinen Raum für eine andere Einkommenszurechnung. • PKH für das Beschwerdeverfahren: Auch für das Beschwerdeverfahren fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht. Zudem hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich keine PKH für ein PKH-Beschwerdeverfahren gewährt wird (keine PKH für PKH). Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die teilweisen Anrechnungen des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs.1 SGB II a.F. rechtmäßig waren, weil die Tochter nur Teilbeträge des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigte; die überschießenden Beträge waren deshalb als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht war die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Erstverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.