Urteil
L 11 AL 30/09
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Regelung, die betriebsbedingte Kündigungen nur in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen zulässt, begründet nicht ohne Weiteres die Anwendung der fiktiven einjährigen Kündigungsfrist nach § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F.
• § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. gilt nur, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich oder gesetzlich generell nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung wiedereröffnet wird, nicht wenn dies nur für betriebsbedingte Kündigungen gilt.
• Bei einer vorliegenden Einschränkung nur für betriebsbedingte Kündigungen ist die fiktive Jahresfrist nicht anzulegen; maßgeblich ist die im Einzelfall geltende ordentliche Kündigungsfrist.
Entscheidungsgründe
Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen tariflich nur bei betriebsbedingten Kündigungen abhängiger Abfindung • Eine tarifvertragliche Regelung, die betriebsbedingte Kündigungen nur in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen zulässt, begründet nicht ohne Weiteres die Anwendung der fiktiven einjährigen Kündigungsfrist nach § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. • § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. gilt nur, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich oder gesetzlich generell nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung wiedereröffnet wird, nicht wenn dies nur für betriebsbedingte Kündigungen gilt. • Bei einer vorliegenden Einschränkung nur für betriebsbedingte Kündigungen ist die fiktive Jahresfrist nicht anzulegen; maßgeblich ist die im Einzelfall geltende ordentliche Kündigungsfrist. Der Kläger, seit 1997 bei der I. AG beschäftigt, schloss am 4.9.2006 einen Aufhebungsvertrag mit Beendigung zum 30.9.2006 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 126.720 €. Auf sein Arbeitsverhältnis war ein Manteltarifvertrag und eine Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung anwendbar, die betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit ausschloss, Ausnahmen aber für Kündigungen in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen vorsah. Der Kläger meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld; die Arbeitsagentur setzte aufgrund der Abfindung und der Nichtbeachtung fiktiver Kündigungsfristen das Ruhen des Anspruchs fest. Das Sozialgericht hob die Ruhensentscheidung auf und gewährte Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Agentur legte Berufung ein mit der Auffassung, die einjährige fiktive Kündigungsfrist nach § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. sei anzusetzen, weil die Kündigung nur gegen Zahlung einer Abfindung möglich gewesen sei. • Die Berufung ist unbegründet; das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger Alg für den Zeitraum 24.12.2006 bis 28.02.2007 zusteht. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 118 Abs.1 SGB III a.F. (nun § 137 Abs.1 SGB III) sind erfüllt und der Anspruch ruhte nicht über den engen Zeitraum hinaus, der sich aus der tatsächlich maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist ergibt. • Nach § 143a Abs.1 SGB III a.F. unterscheidet das Gesetz drei Schutzgruppen; Satz4 wendet eine fiktive Jahresfrist nur auf Arbeitnehmer an, deren ordentliche Kündigung generell nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung wieder eröffnet ist. • Die tarifliche Regelung betraf nur betriebsbedingte Kündigungen; für personen- oder verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen bestand keine generelle Abhängigkeit von einer Abfindung. Damit sind die Voraussetzungen des § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. nicht erfüllt. • Die bloße Tatsache, dass im konkreten Einzelfall eine Kündigung ohne Abfindung nicht realisierbar erschien, reicht nicht aus; erforderlich ist eine generelle tarif- oder gesetzesmäßige Abhängigkeit der ordentlichen Kündigung von der Zahlung einer Entlassungsentschädigung. • Folglich ist bei der Berechnung des Ruhenszeitraums nicht die fiktive Jahresfrist, sondern die tatsächlich geltende ordentliche Kündigungsfrist der I. AG (fünf Wochen zum Monatsende) zugrunde zu legen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum nicht über die tatsächlich maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist hinaus geruht hat. § 143a Abs.1 Satz4 SGB III a.F. findet keine Anwendung, weil die tarifliche Einschränkung nur betriebsbedingte Kündigungen betraf und somit keine generelle Abhängigkeit der ordentlichen Kündigung von einer Entlassungsentschädigung bestand. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.