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Beschluss

L 7 AS 52/11 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt genügt der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X, wenn aus ihm die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung sowie Zeitraum und Höhe der Leistungskorrektur ersichtlich sind. • Ein Widerspruchsführer hat keinen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist oder die Behörde den Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren nachholt. • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage aus Sicht eines verständigen Bürgers notwendig war.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Kostenerstattung bei ausreichend begründetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid • Ein Verwaltungsakt genügt der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X, wenn aus ihm die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung sowie Zeitraum und Höhe der Leistungskorrektur ersichtlich sind. • Ein Widerspruchsführer hat keinen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist oder die Behörde den Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren nachholt. • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage aus Sicht eines verständigen Bürgers notwendig war. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Klageanspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen für Juli 2009 in Höhe von 106,20 €. Der Kläger hatte von Mai 2009 an gelegentlich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt; der Beklagte hob daraufhin die Bewilligung für den betreffenden Monat teilweise auf und forderte Erstattung. Der Kläger legte mit anwaltlicher Hilfe Widerspruch ein und rügte insbesondere mangelnde Aufschlüsselung und Nachvollziehbarkeit der Berechnung. Das Sozialgericht lehnte PKH ab, weil der Bescheid ausreichend begründet gewesen sei und der Kläger bereits Kenntnisse über Anrechnungsmodalitäten gezeigt habe. Der Kläger legte Beschwerde beim Landessozialgericht ein, die zurückgewiesen wurde. • Das Landessozialgericht bestätigt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.01.2010 die Anforderungen der Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X erfüllt: Zeitraum, Höhe des anrechenbaren Einkommens, Grundlage der Leistungskorrektur und Erstattungsforderung sind ersichtlich. • Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich nach dem Einzelfall und dem Einsichts- und Beurteilungsvermögen des Adressaten; hier konnte die Behörde auf weitergehende Ausführungen verzichten, weil der Kläger bereits Kenntnisse zu Anrechnungen aus früheren Verfahren bewiesen und auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert hatte. • Selbst bei einem Begründungsmangel käme nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur dann ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht, wenn ein Verfahrens- oder Formverstoß nach § 41 SGB X unbeachtlich wäre; hier hat die Behörde den vermeintlichen Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren nachgeholt, sodass eine Aufhebung nach § 42 SGB X nicht in Betracht kommt. • Eine Erweiterung von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf Fälle des § 42 SGB X ist nicht gerechtfertigt; deshalb besteht kein Anspruch aus dieser Vorschrift für nachgeholte Begründungen. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren war nicht notwendig im Sinn von § 63 Abs. 2 SGB X, weil der Kläger nach den Umständen in der Lage war, die Anrechnungsberechnung selbst zu beurteilen; daher sind die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der Klage wird nicht bewilligt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und der angegriffene Bescheid ausreichend begründet ist. Ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X besteht nicht, da die Voraussetzungen für eine Kostentragung wegen unbeachtlicher Verfahrens- oder Formfehler nicht erfüllt sind und die Behörde den vermeintlichen Mangel im Widerspruchsverfahren behoben hat. Die Anwaltsbeauftragung im Vorverfahren war nicht erforderlich, sodass die hierdurch entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind.