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Beschluss

L 5 SF 5/11 (U)

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gesondert eingelegten Berufungen entsteht für jedes Verfahren eine eigene Pauschgebühr (§ 184 SGG). • Ein Verbindungsbeschluss nach § 113 SGG wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung; er hebt bereits entstandene Gebühren nicht rückwirkend auf. • Wird ein nicht durch Urteil erledigtes Verfahren erledigt, reduziert sich die bereits entstandene Gebühr gemäß § 186 S.1 SGG auf die Hälfte.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht bei verbundenen Berufungsverfahren; hälftige Pauschgebühr für nichtführendes Verfahren • Bei gesondert eingelegten Berufungen entsteht für jedes Verfahren eine eigene Pauschgebühr (§ 184 SGG). • Ein Verbindungsbeschluss nach § 113 SGG wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung; er hebt bereits entstandene Gebühren nicht rückwirkend auf. • Wird ein nicht durch Urteil erledigtes Verfahren erledigt, reduziert sich die bereits entstandene Gebühr gemäß § 186 S.1 SGG auf die Hälfte. Der Kläger legte im März 2011 zwei Berufungen gegen die Erinnerungsführerin ein (L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11). Das Gericht verband beide Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 und bestimmte L 14 U 94/11 als führendes Verfahren. Für das nicht führende Verfahren L 14 U 93/11 wurde der Erinnerungsführerin am 7. September 2011 eine Pauschgebühr von 112,50 € (hälftige Gebühr von 225 €) festgesetzt. Die Erinnerungsführerin rügte, durch die Verbindung sei keine Gebühr für das nichtführende Verfahren entstanden und legte Erinnerung ein. Die Bezirksrevisorin verteidigte die Festsetzung mit Verweis auf § 184 ff. SGG und einschlägige Rechtsprechung, wonach bei erledigter Sache die Gebühr fällig bzw. bei nichtstreitiger Erledigung zu halbieren sei. Das Gericht hat die Akten geprüft und entschieden. • Rechtsgrundlagen sind § 184 Abs.1,2, § 185 und § 186 SGG; die Pauschgebühr vor den Landessozialgerichten beträgt 225 € und entsteht mit Rechtsmittelanlegung. • Für jede gesondert eingelegte Berufung entsteht demnach eine eigenständige Gebühr; die Verbindung nach § 113 SGG wirkt nur ex nunc und beseitigt keine bereits entstandene Gebührenpflicht. • Mit dem Verbindungsbeschluss wurde das nichtführende Verfahren erledigt, wodurch die zuvor entstandene Gebühr fällig wurde (§ 185 SGG). • Da die Erledigung nicht durch Urteil erfolgte, ist die fällige Gebühr nach § 186 S.1 SGG auf die Hälfte zu ermäßigen, also 112,50 €. • Die von der Erinnerungsführerin zitierte Gegenmeinung, nach der nur eine Gebühr für die verbundenen Verfahren entstünde, überzeugt nicht; weder Gesetz noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung tragen einen rückwirkenden Wegfall bereits entstandener Gebühren. • Die Erinnerung ist daher unbegründet; die Festsetzung der hälftigen Pauschgebühr entspricht den Vorschriften und der herrschenden Rechtsprechung. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebührenschuld wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der hälftigen Pauschgebühr in Höhe von 112,50 € für das nichtführende Berufungsverfahren ist rechtmäßig, weil für jede gesondert eingelegte Berufung eine Gebühr entsteht und die Verbindung erst ex nunc wirkt. Durch die Verbindung trat die Erledigung des nichtführenden Verfahrens ein, wodurch die bereits entstandene Gebühr fällig wurde und wegen nichtstreitiger Erledigung gemäß § 186 S.1 SGG auf die Hälfte reduziert ist. Damit besteht die Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Zahlung der festgesetzten Gebühr.