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Urteil

L 9 AS 524/07

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbstgenutztes Wohnhausgrundstück angemessener Wohnfläche ist nach § 12 Abs. 3 Nr.4 SGB II vom Vermögensschutz erfasst, auch wenn das Grundstück insgesamt groß ist. • Ein Miteigentumsanteil an Nachlassgegenständen ist nicht verwertbar, solange eine Teilauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterben scheitert. • Vermögen gilt nur dann als vorübergehend unverwertbar im Sinn des § 9 Abs.4 SGB II (Leistungen als Darlehen), wenn die Verwertbarkeit innerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraums absehbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Darlehensvergabe bei nicht absehbarer Verwertbarkeit von Erbanteilen • Ein selbstgenutztes Wohnhausgrundstück angemessener Wohnfläche ist nach § 12 Abs. 3 Nr.4 SGB II vom Vermögensschutz erfasst, auch wenn das Grundstück insgesamt groß ist. • Ein Miteigentumsanteil an Nachlassgegenständen ist nicht verwertbar, solange eine Teilauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterben scheitert. • Vermögen gilt nur dann als vorübergehend unverwertbar im Sinn des § 9 Abs.4 SGB II (Leistungen als Darlehen), wenn die Verwertbarkeit innerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraums absehbar ist. Die Klägerin, 1964 geboren, beantragte Leistungen nach SGB II für 1.1.2005–31.3.2005 als Zuschuss statt Darlehen. Sie lebt mit ihrem Sohn in einem geerbten Hausgrundstück (Wohnfläche 65 qm) zur Hälfte im Miteigentum mit ihrer Mutter; daneben bestehen große land- und forstwirtschaftliche Flächen im Miteigentum beider. Pachteinnahmen flossen der Mutter. Die Mutter erklärte schriftlich, einer Teilauseinandersetzung über die Grundstücke nicht zuzustimmen. Der Beklagte gewährte Leistungen darlehensweise mit der Begründung, das Grundvermögen sei verwertbar. Das SG verpflichtete den Beklagten, die Leistungen ohne Rückforderung zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, Miteigentum und große Grundstücksflächen seien grundsätzlich verwertbar und bei nur zeitlich verzögerter Verwertbarkeit sei die Darlehensgewährung zulässig. • Rechtliche Voraussetzungen: Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II setzen Hilfebedürftigkeit voraus; Vermögen ist nach § 12 SGB II zu berücksichtigen, ausgenommen ist u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II). • Angemessenheit des Wohnraums: Für einen 2‑Personen‑Haushalt wird eine Wohnfläche von etwa 90 qm als angemessen angesehen; die von der Klägerin bewohnte Wohnfläche von 65 qm ist daher geschützt und nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. • Grundstücksgröße: Die Größe des gesamten Grundstücks führt nicht automatisch zum Verlust des Schutzes nach § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II; übergroße Flächen sind allenfalls gesondert zu prüfen und ggf. zu teilen und zu verwerten, nicht aber das gesamte selbstgenutzte Wohnhaus grundlos zu erfassen. • Miteigentum an landwirtschaftlichen Flächen: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen stehen in Erbengemeinschaft; gemäß §§ 2033, 2040 BGB kann die Klägerin nicht über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen, sodass diese Flächen aktuell nicht verwertbar sind. • Widerstand eines Miterben: Die Mutter hat einer Teilauseinandersetzung schriftlich widersprochen; eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung kann nicht gegen den Willen eines Miterben durchgesetzt werden, sodass Verwertungshindernis besteht. • Darlehensvoraussetzungen nach § 9 Abs.4 SGB II: Die darlehensweise Gewährung setzt voraus, dass das Vermögen grundsätzlich verwertbar ist und die Verwertbarkeit nur kurzfristig verhindert ist; maßgeblich ist die Prognose für den Bewilligungszeitraum (typisch sechs Monate). • Anwendung auf den Streitfall: Für den streitigen Zeitraum (1.1.2005–31.3.2005) war nicht absehbar, dass das Verwertungshindernis wegfällt oder die Mutter zustimmt; auch eine Klage auf Auseinandersetzung wäre langwierig und nicht geeignet, kurzfristig Verwertbarkeit herbeizuführen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Voraussetzungen für eine lediglich darlehensweise Gewährung lagen nicht vor; das Grundstück und die landwirtschaftlichen Flächen sind für den relevanten Zeitraum nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum 1.1.2005–31.3.2005 Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung, weil ihr weder das selbstgenutzte Wohnhaus (angemessene Wohnfläche 65 qm) noch die landwirtschaftlichen Miteigentumsanteile als verwertbares Vermögen zugerechnet werden können. Eine Teilauseinandersetzung scheiterte am erklärten Widerspruch der Miterbin, sodass keine absehbare Verwertbarkeit vorlag und die Darlehensvoraussetzungen des § 9 Abs.4 SGB II nicht erfüllt waren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.