Urteil
L 10 R 648/09
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich nach §102 SGB X i.V.m. §25 Satz 3 SGB II; der Erstattungsumfang ist auf die dem Leistenden rechtmäßig nach §25 Satz 1 SGB II entstandenen Aufwendungen beschränkt.
• Die Bestimmung des Umfangs der Vorschussleistung nach §25 SGB II bezieht sich auf die Leistungen für den einzelnen Rehabilitanden, nicht auf die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
• §34a SGB II begründet keinen weitergehenden Erstattungsanspruch des vorleistenden Trägers und verändert die Gesamtleistungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach Vorschussleistungen gemäß §25 SGB II begrenzt auf Leistungen für den einzelnen Leistungsberechtigten • Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich nach §102 SGB X i.V.m. §25 Satz 3 SGB II; der Erstattungsumfang ist auf die dem Leistenden rechtmäßig nach §25 Satz 1 SGB II entstandenen Aufwendungen beschränkt. • Die Bestimmung des Umfangs der Vorschussleistung nach §25 SGB II bezieht sich auf die Leistungen für den einzelnen Rehabilitanden, nicht auf die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. • §34a SGB II begründet keinen weitergehenden Erstattungsanspruch des vorleistenden Trägers und verändert die Gesamtleistungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers nicht. Der Kläger (Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) zahlte während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weiterhin Leistungen für einen versicherten Vater und dessen zwei Kinder. Die Beklagte (Rehabilitationsträger) hatte dem Versicherten Übergangsgeld geleistet und erstattete dem Kläger anteilig nur die auf den Versicherten entfallenden Leistungen; der Kläger forderte darüber hinaus Erstattung auch der für die Kinder gezahlten Leistungen. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung eines Teils, der Kläger berief sich insoweit auf §34a SGB II. Die Beklagte legte beruft ein und hielt §34a SGB II für keine eigenständige Anspruchsgrundlage, vielmehr sei der Erstattungsanspruch auf den Umfang der nach §25 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage. • Anspruchsgrundlage ist §102 SGB X, der im Fall des §25 SGB II gemäß §25 Satz 3 SGB II entsprechend gilt; der Erstattungsanspruch bemisst sich nach den Rechtsvorschriften, nach denen der Kläger Leistungen zu Recht erbracht hat (§102 Abs.2 SGB X). • §25 Satz 1 SGB II verpflichtet den Träger, die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf Rentenversicherungsleistungen zu gewähren; "bisherige Leistungen" sind als die für den Rehabilitanden vorgesehenen Leistungen zu verstehen, nicht als Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft; das SGB II konzipiert Hilfebedürftigkeit bezogen auf einzelne Personen (§§7 ff., §9 Abs.2 Satz3). • Die Mehrzahlform in §25 Satz1 ("bisherige Leistungen") bezieht sich auf verschiedene Leistungsarten oder verschiedene Träger, nicht auf Leistungsansprüche mehrerer Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. • Auch unter Einbeziehung von §21 Abs.4 Satz1 SGB VI (Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II) lässt sich kein Anspruch für Leistungen anderer Personen als des Rehabilitanden herleiten; der Wortlaut nennt nicht andere Personen. • §34a SGB II (Fassung bis 31.03.2011) rechtfertigt keinen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers: Die Vorschrift zielt auf Verteilungsfragen bei Anwendung des §104 SGB X und ändert nicht die Gesamtleistungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers; eine Ausdehnung der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers wäre nicht durch Wortlaut oder Gesetzesbegründung gedeckt. • Selbst bei (hypothetischer) Anwendung von §34a SGB II bliebe der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf das durch die für den erstattungspflichtigen Träger geltende Recht bestimmte Maß begrenzt (§104 Abs.3 SGB X analog), sodass keine höhere Erstattung zu gewähren ist. Die Berufung der Beklagten ist begründet, das Urteil des Sozialgerichts Hannover ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung als bereits von der Beklagten geleistet, weil der Erstattungsanspruch gemäß §102 SGB X i.V.m. §25 SGB II auf die für den einzelnen Rehabilitanden zu Recht erbrachten Leistungen beschränkt ist. §34a SGB II begründet keinen eigenständigen oder höheren Erstattungsanspruch und ändert nicht die Gesamtleistungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen; die Revision wurde nicht zugelassen.