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Urteil

L 15 AS 364/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Fristwahrung nach § 37 Abs. 2 S.1 SGB X ist auf die tatsächliche Aufgabe zur Post abzustellen; bei Vorlage eines frankierten Umschlags kann die Aufgabe zur Post auf das dort dokumentierte Datum festgestellt werden. • Ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG fällt unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S.2 Nr.3 SGB II und ist für den streitbefangenen Zeitraum vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen. • § 20 Abs. 3 SGB II (Mischregelsatz) ist verfassungskonform aber so auszulegen, dass er nicht angewendet wird, wenn ein Partner Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG erhält; in diesem Fall ist dem Berechtigten der volle Regelsatz nach § 20 Abs. 2 S.1 SGB II zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Regelbedarf und Fristwirkung bei Bedarfsgemeinschaft mit AsylbLG-Bezieher • Zur Fristwahrung nach § 37 Abs. 2 S.1 SGB X ist auf die tatsächliche Aufgabe zur Post abzustellen; bei Vorlage eines frankierten Umschlags kann die Aufgabe zur Post auf das dort dokumentierte Datum festgestellt werden. • Ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG fällt unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S.2 Nr.3 SGB II und ist für den streitbefangenen Zeitraum vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen. • § 20 Abs. 3 SGB II (Mischregelsatz) ist verfassungskonform aber so auszulegen, dass er nicht angewendet wird, wenn ein Partner Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG erhält; in diesem Fall ist dem Berechtigten der volle Regelsatz nach § 20 Abs. 2 S.1 SGB II zu gewähren. Die Kläger (Ehepaar) lebten vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 zusammen; die Ehefrau ist K.-Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, der Ehemann ist L.-Staatsangehöriger mit Duldung und erhielt Leistungen nach dem AsylbLG. Die Agentur bewilligte der Klägerin Leistungen nach SGB II mit einer Regelleistung von 316,00 € und berücksichtigte Unterkunftskosten zur Hälfte. Die Kläger rügten fehlerhafte Berechnung und legten Widerspruch ein; dieser wurde zunächst als unzulässig verworfen, weil die Widerspruchsfrist angeblich versäumt sei. Die Kläger reichten Klage ein und machten geltend, der Bescheid sei später zur Post gegeben worden, sodass der Widerspruch fristgerecht war, und die Leistungen seien zu gering bemessen. Das Sozialgericht erklärte den Widerspruch für fristgerecht, wies die Klage insoweit ab, als der Ehemann Leistungen aus SGB II begehrte, und argumentierte, der Kläger falle unter den Ausschluss des § 7 SGB II. Die Klägerin gelang in der Berufung teilweise: Das Gericht stellte fest, der Bescheid sei erst am 10.7.2008 aufgegeben worden, und die Regelleistung der Klägerin sei höher zu bemessen. • Fristwirkung/Zur Aufgabe zur Post: Die Vorlage eines frankierten Umschlags mit Poststempel vom 10.07.2008 begründet die Annahme, dass der Bescheid erst am 10.07.2008 zur Post gegeben wurde; damit war der Widerspruch vom 13.08.2008 fristgerecht. • Leistungsausschluss des Klägers: Der Ehemann war im Streitzeitraum Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG und somit nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB II vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen; Folgerung bestätigt durch Bezug auf Parallelentscheidung. • Auslegung des § 20 SGB II: § 20 Abs.3 (Mischregelsatz von 90 %) ist verfassungskonform für typische Bedarfsgemeinschaften aus zwei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, aber verfassungsgemäß so auszulegen, dass er nicht anzuwenden ist, wenn ein Partner nur nach AsylbLG abgesichert ist, weil sonst das Existenzminimum der SGB-II-Bezieherin gefährdet würde. • Konsequenz für Regelleistung: Der Klägerin war der volle Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs.2 S.1 SGB II (351,00 € zu damaliger Zeit) zu gewähren, nicht der reduzierte "Mischregelsatz" von 316,00 €. • Kosten der Unterkunft: Von der auf die Klägerin entfallenden Hälfte der Bruttomiete und Heizkosten (177,50 €) ist eine Warmwasserpauschale abzuziehen, so dass ein verbleibender Unterkunftsanteil von 171,17 € zu berücksichtigen ist. • Berechnung und Differenzbetrag: Unter Einrechnung des vollen Regelsatzes und der Unterkunftskosten ergibt sich ein monatlicher Anspruch von rund 522,00 €, mithin eine Differenz von 34,30 € monatlich gegenüber den bereits bewilligten 487,70 €. • Kostenentscheidung und Revision: Die Klägerin erhielt die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 9.7.2008 ist insoweit zu ändern, dass der Klägerin für den Zeitraum 1.8.2008 bis 31.1.2009 zusätzlich 34,30 € monatlich zu gewähren sind, weil die Regelleistung für die Klägerin nach § 20 Abs.2 S.1 SGB II voll anzusetzen war und die Unterkunftskosten anders zu berücksichtigen sind. Die Klage des Ehemanns auf Leistungen nach SGB II blieb unbegründet, da er im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem AsylbLG bezog und damit nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB II ausgeschlossen war. Die außergerichtlichen Kosten sind der Klägerin zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen.