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Beschluss

L 12 AL 94/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erziehungszeit für Mehrlinge begründet in der Arbeitslosenversicherung keinen über drei Jahre hinausgehenden Anspruch auf Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III. • Für die Feststellung der Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III gilt die zweijährige Rahmenfrist; Zeiten der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung sind nur bis zum dritten Geburtstag des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen. • Eine Übertragung von Vergünstigungen des Elternzeitrechts auf das SGB III ist gesetzgeberische Aufgabe; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, wenn Mehrlingsgeburten im SGB III nicht gesondert behandelt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der Erziehungsversicherung bei Mehrlingsgeburten über drei Jahre hinaus • Die Erziehungszeit für Mehrlinge begründet in der Arbeitslosenversicherung keinen über drei Jahre hinausgehenden Anspruch auf Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III. • Für die Feststellung der Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III gilt die zweijährige Rahmenfrist; Zeiten der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung sind nur bis zum dritten Geburtstag des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen. • Eine Übertragung von Vergünstigungen des Elternzeitrechts auf das SGB III ist gesetzgeberische Aufgabe; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, wenn Mehrlingsgeburten im SGB III nicht gesondert behandelt werden. Die Klägerin, 1968 geboren und seit 1993 als Erzieherin beschäftigt, gebar am 1.11.2002 Zwillinge und befand sich bis 31.10.2008 in Elternzeit. Durch Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008; ab 1.11.2008 meldete sie Arbeitslosigkeit und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte ab, weil innerhalb der relevanten Rahmenfrist (1.11.2006–31.10.2008) keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nachweisbar seien; das letzte Versicherungspflichtverhältnis sei am 31.10.2005 wegen der dreijährigen Erziehungszeit geendet. Die Klägerin machte geltend, bei Zwillingen müssten die Dreijahreszeiträume kumuliert oder verlängert werden, weil das Elternzeit- und Elterngeldrecht Mehrlingsfälle begünstige und andernfalls Art. 3 GG verletzt wäre. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG verwarf die Berufung ebenfalls. • Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 SGG). • Maßgeblich für die Anwartschaftsprüfung ist die Rahmenfrist von zwei Jahren vor Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 123 SGB III). • § 26 Abs. 2a SGB III begründet Versicherungspflichtzeiten wegen Kindererziehung nur für die Dauer von drei Jahren je Kind; die Vorschrift enthält keine Regelung, die bei Mehrlingsgeburten eine Verlängerung oder Kumulation über das dritte Lebensjahr hinaus rechtfertigt. • Die Regelungen des Elternzeit- und Elterngeldrechts, die Mehrlingsgeburten teilweise gesondert behandeln, sind nicht automatisch auf das SGB III zu übertragen; eine solche Übertragung wäre Sache des Gesetzgebers. • Eine unterschiedliche Behandlung von Mehrlingsgeburten im SGB III stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar; der Gesetzgeber hat hier einen Gestaltungsspielraum und es bestünde andernfalls die Gefahr, andere Familienkonstellationen unzulässig zu bevorzugen. • Die Rechtsprechung vergleichbarer Instanzen bestätigt, dass keine Ausweitung der Erziehungsversicherung bei Mehrlingsgeburten über die in § 26 Abs. 2a SGB III geregelte Dreijahresdauer erfolgt (vgl. vergleichende Entscheidungen). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.8.2009 wird zurückgewiesen; die Klageabweisung und der ablehnende Bescheid der Agentur für Arbeit bleiben damit in Kraft. Die Klägerin erfüllt die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nicht, weil die während der Erziehungszeit begründeten Versicherungspflichtzeiten mit Ablauf des dritten Lebensjahres der Kinder enden und in der maßgeblichen Rahmenfrist keine zwölf Monate Versicherungspflicht vorliegen. Eine gesetzliche Grundlage oder verfassungsrechtliche Notwendigkeit für eine Verlängerung oder Kumulation dieser Zeiten bei Mehrlingsgeburten besteht nicht; eine solche Regelung wäre vom Gesetzgeber zu schaffen. Außergerichtliche Kosten werden im Berufungsverfahren nicht erstattet; die Revision wird nicht zugelassen.