Beschluss
L 12 SB 34/09
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland getroffenenen Feststellung von Schwerbehinderteneigenschaften kommt keine unmittelbare Bindungswirkung für die deutschen Versorgungs- bzw. Feststellungsbehörden zu.
• Für das Merkzeichen aG ist eine dauerhaft und auf das Schwerste eingeschränkte Gehfähigkeit erforderlich; intermittierende Beeinträchtigungen genügen nicht ohne weiteres.
• Das Merkzeichen RF setzt einen praktischen Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben und eine faktische Hausbindung voraus.
• Das Merkzeichen "1. Kl." ist an enge, gesetzlich vorgegebene Personenkreise (insbesondere Schwerkriegsbeschädigte der Weltkriege) gebunden; eine Ausdehnung auf Angehörige anderer ausländischer Streitkräfte ist nicht vorgesehen.
• Europäisches oder sonstiges überstaatliches Recht begründet keinen Anspruch auf Übernahme ausländischer Feststellungen für die hier begehrten Merkzeichen.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung der Merkzeichen aG, RF und "1. Kl." trotz britischer Bescheide • Ein im Ausland getroffenenen Feststellung von Schwerbehinderteneigenschaften kommt keine unmittelbare Bindungswirkung für die deutschen Versorgungs- bzw. Feststellungsbehörden zu. • Für das Merkzeichen aG ist eine dauerhaft und auf das Schwerste eingeschränkte Gehfähigkeit erforderlich; intermittierende Beeinträchtigungen genügen nicht ohne weiteres. • Das Merkzeichen RF setzt einen praktischen Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben und eine faktische Hausbindung voraus. • Das Merkzeichen "1. Kl." ist an enge, gesetzlich vorgegebene Personenkreise (insbesondere Schwerkriegsbeschädigte der Weltkriege) gebunden; eine Ausdehnung auf Angehörige anderer ausländischer Streitkräfte ist nicht vorgesehen. • Europäisches oder sonstiges überstaatliches Recht begründet keinen Anspruch auf Übernahme ausländischer Feststellungen für die hier begehrten Merkzeichen. Der 1970 geborene Kläger, britischer Staatsangehöriger und ehemaliger Angehöriger der britischen Rheinarmee, beantragte beim deutschen Versorgungsamt die Feststellung der Merkzeichen aG, RF und "1. Kl.". Er stützte sein Begehren auf frühere Entscheidungen und Bescheinigungen britischer Stellen, wonach ihm unter anderem Mobilitätsleistungen und eine Anerkennung als schwerkriegsbeschädigt bzw. mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zuerkannt worden seien. Die deutsche Behörde stellte wiederholt einen Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und B fest, lehnte jedoch aG, RF und "1. Kl." ab. Das Sozialgericht Osnabrück wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und verwies erneut auf die britischen Feststellungen und Gleichbehandlungsgründe. Im Berufungsverfahren fand umfassende medizinische Beweiserhebung statt; Gutachter kamen teils zu unterschiedlichen Bewertungen der Gehfähigkeit und der Teilhabefähigkeit. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und hielt die Berufung für unbegründet. • Anwendbare Maßstäbe: Der Senat hält zur Einheitlichkeit weiterhin an den früheren Anhaltspunkten (AHP) an und wendet diese Kriterien bei der Bewertung der Merkzeichen RF und "1. Kl." an. • Bewertung der medizinischen Feststellungen: Die gerichtlichen und behördlichen Gutachten sowie die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes ergeben keine dauerhafte, auf das Schwerste eingeschränkte Gehfähigkeit, sondern teils intermittierende Einschränkungen; eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) ist damit nicht belegt. • Merkzeichen RF: Nach ständiger Rechtsprechung kommt RF nur bei einem praktisch vollständigen Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben und faktischer Hausbindung in Betracht; dies ist beim Kläger nicht gegeben, da er Veranstaltungen besuchen kann und Einschränkungen episodisch sind. • Merkzeichen "1. Kl.": Die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen sehen diese Erleichterung nur für bestimmte Personengruppen (insbesondere Schwerkriegsbeschädigte der Weltkriege) vor; Anerkennungen ausländischer Kriegsfolgen oder andere kriegerische Auseinandersetzungen rechtfertigen die Zuerkennung nicht. • Gleichbehandlungs- und überstaatliche Rechtsbegründung: Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, und es bestehen keine einschlägigen primären oder sekundären EU-Rechtsvorschriften oder andere überstaatliche Normen, die eine nationale Behörde verpflichten würden, ausländische Feststellungen eins zu eins zu übernehmen. • Verfahrensrechtliches: Der Senat konnte nach §153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Berufung ist einstimmig unbegründet und die Revision ist nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen; die Feststellungen der Beklagten sind materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG, RF und "1. Kl." sind nicht erfüllt, weil die medizinischen Befunde keine dauerhafte, auf das Schwerste eingeschränkte Gehfähigkeit und keinen allgemeinen, permanenten Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Leben nachweisen. Zudem begründen nationale und überstaatliche Rechtsgrundlagen keine Pflicht zur Übernahme der britischen Feststellungen, und das Merkzeichen "1. Kl." ist gesetzlich auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.