Beschluss
L 8 SO 159/10
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S.1 Nr.2 SGG können dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn die Rechtsverfolgung ihm vorrangig zuzurechnen und missbräuchlich ist.
• Missbräuchlich ist die Rechtsverfolgung, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist; die Einlegung einer Berufung nach Erledigung der Klage gilt als offensichtlich unbegründet.
• Vorherige Hinweise des Gerichts auf die Missbräuchlichkeit und die Folgen einer Fortführung verstärken die Verpflichtung des Vertreters, das Verfahren nicht weiterzuführen; unterbliebene Reaktion kann zur Kostenauferlegung führen.
• Zur Bemessung der Kostenbemessung ist mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG gegenüber Prozessbevollmächtigtem • Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S.1 Nr.2 SGG können dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn die Rechtsverfolgung ihm vorrangig zuzurechnen und missbräuchlich ist. • Missbräuchlich ist die Rechtsverfolgung, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist; die Einlegung einer Berufung nach Erledigung der Klage gilt als offensichtlich unbegründet. • Vorherige Hinweise des Gerichts auf die Missbräuchlichkeit und die Folgen einer Fortführung verstärken die Verpflichtung des Vertreters, das Verfahren nicht weiterzuführen; unterbliebene Reaktion kann zur Kostenauferlegung führen. • Zur Bemessung der Kostenbemessung ist mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz maßgeblich. Der Kläger, dauerhaft pflegebedürftig nach schwerer Hirnverletzung, hielt Prozessbevollmächtigte mit der Führung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gegen die Beklagten beauftragt. Nachdem die Beklagten Bescheide erlassen hatten, die die Klage erledigten, legte der Vertreter dennoch Berufung gegen die als unzulässig abweisende Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim ein. Senatsvorsitzender und Berichterstatterin wiesen den Prozessbevollmächtigten mehrfach auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit und die Kostenfolge nach § 192 SGG hin. Der Vertreter reagierte nicht und nahm die Berufung erst einen Tag vor dem Verhandlungstermin zurück. Durch die Fortführung des Rechtsstreits entstanden nicht unerhebliche Gerichtskosten, unter anderem die Befassung des gesamten Senats. • Anwendbare Normen: § 192 Abs.1 S.1 Nr.2, § 192 Abs.1 S.2, § 192 Abs.1 S.3, § 184 Abs.2, § 155 Abs.2 Nr.5, Abs.4 SGG, § 177 SGG. • Missbräuchlichkeit: Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Hier war die Berufung offensichtlich unbegründet, weil die Untätigkeitsklage durch die ergangenen Bescheide erledigt war. • Zurechnung: § 192 Abs.1 S.2 SGG stellt den Vertreter dem Beteiligten gleich; die Rechtsprechung des BVerfG und der Nachvollzug gesetzlicher Anlehnung an § 34 BVerfGG rechtfertigen die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, wenn die Missbräuchlichkeit vorrangig ihm zuzurechnen ist. • Besonderer Sachverhalt: Der Kläger war infolge schwerer Hirnverletzung dauerhaft pflegebedürftig und konnte das missbräuchliche Verhalten nicht verantworten; der Vertreter, routiniert in sozialgerichtlichen Verfahren, musste die Aussichtslosigkeit erkennen. • Verfahrenshinweise: Gerichtliche Verfügungen hatten den Vertreter frühzeitig und mehrfach auf die rechtlichen Voraussetzungen und die Kostenfolge hingewiesen; trotz dieser Warnungen hat der Vertreter nicht reagiert und das Verfahren bis kurz vor dem Termin fortgeführt. • Kostenbemessung: Nach § 192 Abs.1 S.3 SGG ist bei Feststellung der Missbräuchlichkeit mindestens der Betrag nach § 184 Abs.2 SGG für die jeweilige Instanz zugrunde zu legen; hier wurden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 € festgesetzt. • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Verschuldenskosten nach § 192 Abs.1 S.1 Nr.2 i.V.m. § 192 Abs.1 S.2 und S.3 SGG in Höhe von 225,00 € auferlegt, weil die Berufung nach Erledigung der Untätigkeitsklage offensichtlich aussichtslos und damit missbräuchlich war. Die Missbräuchlichkeit ist dem Vertreter vorrangig zuzurechnen, da der Kläger aufgrund seiner schweren Hirnverletzung nicht für das Vorgehen verantwortlich gemacht werden kann und der Vertreter als erfahrener Prozessbevollmächtigter die Aussichtslosigkeit erkennen musste. Das Gericht hatte den Vertreter zuvor mehrfach schriftlich auf die Missbräuchlichkeit und die Kostenfolge hingewiesen; trotz dieser Hinweise wurde das Verfahren bis zur kurzfristigen Rücknahme fortgeführt und verursachte vermeidbare Gerichtskosten. Vor diesem Hintergrund war die Auferlegung der Verschuldenskosten geboten und der Betrag nach den maßgeblichen Vorschriften festzusetzen.