Urteil
L 10 R 270/08
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erwerbsfähigkeit umfasst das Mindestvermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen; fehlt die notwendige Wegefähigkeit, liegt volle Erwerbsminderung i.S. von § 43 Abs. 2 SGB VI vor.
• Die bloße Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs bei einem nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Versicherten ersetzt nicht generell die erforderliche Wegefähigkeit.
• Ist der Versicherte infolge gesundheitlich bedingter Wegstreckenbeschränkung nicht in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in jeweils unter 20 Minuten zu gehen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen.
• Bei Feststellung von Wegeunfähigkeit sind die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit etc.) zu prüfen; bei Vorliegen sind befristete Rentenleistungen zu gewähren (§§ 99,101,102 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Wegeunfähigkeit als Grund voller Erwerbsminderung bei fehlendem Arbeitsplatzzugang • Erwerbsfähigkeit umfasst das Mindestvermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen; fehlt die notwendige Wegefähigkeit, liegt volle Erwerbsminderung i.S. von § 43 Abs. 2 SGB VI vor. • Die bloße Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs bei einem nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Versicherten ersetzt nicht generell die erforderliche Wegefähigkeit. • Ist der Versicherte infolge gesundheitlich bedingter Wegstreckenbeschränkung nicht in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in jeweils unter 20 Minuten zu gehen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. • Bei Feststellung von Wegeunfähigkeit sind die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit etc.) zu prüfen; bei Vorliegen sind befristete Rentenleistungen zu gewähren (§§ 99,101,102 SGB VI). Der 1949 geborene Kläger, ehemals im Straßenbau tätig, stellte im Februar 2004 erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte mit Bescheid vom 28.04.2004 ab, gestützt auf Reha-Bericht und orthopädisches Gutachten, die dem Kläger noch Vollschichtigkeit für leichte Tätigkeiten bescheinigten. Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage im April 2008 ab, weil der Kläger weiterhin sechs Stunden leichte Arbeit ausüben könne und ein eigenes Kraftfahrzeug verfüge. In der Berufungsinstanz holte der Senat ein orthopädisches Gutachten ein und berücksichtigte mehrere ärztliche Befunde. Die Beweisaufnahme ergab eine gehstreckenabhängige Schmerzsymptomatik durch Spinalkanalstenose mit einer auf die Wegefähigkeit bezogenen Einschränkung. Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung von Februar 2004 bis April 2009. • Anwendbare Normen: § 43 Abs. 2 SGB VI (volle Erwerbsminderung), §§ 99,101,102 SGB VI (Leistungsbeginn, Befristung), § 193 SGG (Kosten). • Qualitatives Ergebnis der Beweisaufnahme: Mehrere Gutachten und Befundberichte ergaben eine Spinalkanalstenose mit gehstreckenabhängiger lumbaler Schmerzsymptomatik, die die Fähigkeit, viermal täglich Fußwege >500 m in Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig und der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum Februar 2004 bis April 2009 zu gewähren, da die medizinische Beweisaufnahme eine wegebedingte volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI ergibt. Die Voraussetzungen der Versicherungszeiten sind erfüllt, die Leistung ist befristet zu gewähren, eine unbefristete Zahlung kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten; Revision wurde zugelassen.