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Urteil

L 9 AS 511/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II hat neben dem ALG II Anspruch nur auf eine pauschale Mehraufwandsentschädigung, nicht auf Arbeitsentgelt. • Die Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung ist vom Zweck der Regelung (Deckung tatsächlicher Mehraufwendungen) bestimmt; ein Anspruch auf darüber hinausgehende Vergütung besteht nur bei objektivierbaren Mehrbedarfen. • Ein nachträglicher Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Erstattungszahlungen Dritter macht den Rechtsgrund der ursprünglichen darlehensweisen Leistungserbringung nicht rückwirkend entbehrlich; daraus folgt kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger. • Die Annahme und widerspruchslose Durchführung einer Arbeitsgelegenheit schließt regelmäßig spätere Ansprüche auf höhere Vergütung aus, auch wenn die Maßnahme im Nachhinein als teilweise ungeeignet erscheinen sollte.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt statt Mehraufwandsentschädigung bei Ein-Euro-Jobs • Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II hat neben dem ALG II Anspruch nur auf eine pauschale Mehraufwandsentschädigung, nicht auf Arbeitsentgelt. • Die Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung ist vom Zweck der Regelung (Deckung tatsächlicher Mehraufwendungen) bestimmt; ein Anspruch auf darüber hinausgehende Vergütung besteht nur bei objektivierbaren Mehrbedarfen. • Ein nachträglicher Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Erstattungszahlungen Dritter macht den Rechtsgrund der ursprünglichen darlehensweisen Leistungserbringung nicht rückwirkend entbehrlich; daraus folgt kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger. • Die Annahme und widerspruchslose Durchführung einer Arbeitsgelegenheit schließt regelmäßig spätere Ansprüche auf höhere Vergütung aus, auch wenn die Maßnahme im Nachhinein als teilweise ungeeignet erscheinen sollte. Die Klägerin bezog 03.2006–07.2007 ALG II als Darlehen wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse. Im Zeitraum 01.06.–31.12.2006 absolvierte sie eine berufspraktische Einsatzvereinbarung bei einer gemeinnützigen Gesellschaft mit 30 Wochenstunden und einer Mehraufwandsentschädigung von 1,00 Euro pro Stunde. Nach Vergleichszahlungen der Stadt an die Klägerin meldete der Träger Erstattungsansprüche an. Die Klägerin verlangte stattdessen von der Behörde mindestens 3.556,00 Euro als angemessene Aufwandsentschädigung bzw. Arbeitsentgelt für den Einsatz und verzinsliche Zahlung ab 01.08.2007. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte, die Tätigkeit sei keine zusätzliche Arbeitsgelegenheit gewesen, habe vielmehr den Charakter versicherungspflichtiger Arbeit gehabt, sodass ein Anspruch auf reguläres Arbeitsentgelt bestehe. • Zuständigkeit: Streit um Ansprüche aus Leistungen nach SGB II ist vor der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen (§ 51 Abs.1 Nr.4a SGG, § 54 Abs.5 SGG). • Rechtsnatur der Leistung: Nach § 16 Abs.3 SGB II begründet die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis; die Zahlung ist eine Mehraufwandsentschädigung, nicht Arbeitslohn. • Inhalt der Entschädigung: Die Klägerin erhielt die vereinbarte Pauschale von 1,00 Euro/Stunde; eine weitergehende Vergütung setzt objektivierbare zusätzliche Mehraufwendungen voraus, die sie nicht dargelegt hat (§ 16 Abs.3 SGB II). • Umfang und Zusätzlichkeit: Ein Umfang von bis zu 30 Stunden ist nicht per se unzulässig; Entscheidend ist die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben (vgl. BSG-Rechtsprechung). • Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt: Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die belegen, dass die Tätigkeiten regelmäßig anderswo ausgeführt worden wären; die Zusätzlichkeit bestimmt sich nach Art der Arbeit, nicht allein nach Stundenzahl (§ 261 Abs.2 SGB III herangezogen). • Einvernehmliche Annahme: Durch die Zustimmung zur Vereinbarung und die widerspruchslose Durchführung sind nachträgliche Ansprüche auf höhere Vergütung bei Abschluss und Beendigung der Maßnahme regelmäßig ausgeschlossen. • Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Ein solcher Anspruch nach dem Vorbild des § 812 BGB setzt das Fehlen oder Wegfallen eines Rechtsgrundes und eine Vermögensverschiebung voraus; hier bestand zum Zeitpunkt der Maßnahme ein Rechtsgrund für die darlehensweise Leistungserbringung und die Behörde hat keinen Vermögensvorteil durch die Tätigkeit erlangt. • Kosten und Revision: Die Berufung ist zurückzuweisen; Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung oder auf Arbeitsentgelt statt der pauschalen Mehraufwandsentschädigung von 1,00 Euro/Stunde nach § 16 Abs.3 SGB II. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog § 812 BGB liegen nicht vor, weil die darlehensweise Gewährung der Leistungen zum Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war und kein Vermögensvorteil der Behörde durch die Tätigkeit entstanden ist. Die Klägerin hat keinen objektivierbaren zusätzlichen Mehraufwand oder sonstigen rechtlichen Grund substantiiert dargelegt, der eine weitergehende Vergütung rechtfertigen würde. Die Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig und die Revision wurde nicht zugelassen.