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Urteil

L 8 SO 154/07

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach § 92 SGB XII setzt voraus, dass die Aufbringung der Mittel zumutbar ist und sich nach den allgemeinen Regeln des Elften Kapitels (Einkommens- und Vermögenseinsatz) richtet. • Bei teilstationären Leistungen kann das in der Einrichtung erbrachte Mittagessen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sein; dann sind Kosten des Lebensunterhalts nicht gesondert anzusetzen. • Für Zeiträume ab dem 07.12.2006 enthält § 92a SGB XII keine Grundlage, Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter zur Aufbringung von Kostenbeiträgen heranzuziehen. • Wird ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 88 SGB XII in der bis 06.12.2006 geltenden Fassung erhoben, sind pflichtgemäße Ermessenserwägungen erforderlich; das Unterlassen solcher Erwägungen macht die Maßnahme rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsheranziehung der Eltern für Mittagessenskosten ohne Zumutbarkeitsprüfung • Ein Kostenbeitrag nach § 92 SGB XII setzt voraus, dass die Aufbringung der Mittel zumutbar ist und sich nach den allgemeinen Regeln des Elften Kapitels (Einkommens- und Vermögenseinsatz) richtet. • Bei teilstationären Leistungen kann das in der Einrichtung erbrachte Mittagessen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sein; dann sind Kosten des Lebensunterhalts nicht gesondert anzusetzen. • Für Zeiträume ab dem 07.12.2006 enthält § 92a SGB XII keine Grundlage, Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter zur Aufbringung von Kostenbeiträgen heranzuziehen. • Wird ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 88 SGB XII in der bis 06.12.2006 geltenden Fassung erhoben, sind pflichtgemäße Ermessenserwägungen erforderlich; das Unterlassen solcher Erwägungen macht die Maßnahme rechtswidrig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des beklagten Sozialhilfeträgers, mit dem ein Kostenbeitrag wegen des Mittagessens ihres behinderten Sohnes in einer teilstationären Tagesbildungsstätte festgesetzt wurde. Der Sohn leidet an schweren Entwicklungsstörungen und besuchte die Tagesbildungsstätte mit täglichem Mittagessen über mehrere Jahre. Der Beklagte setzte ab 2005 einen monatlichen Beitrag fest (anfangs 55,20 €, spätere Umrechnung auf 48,30 €). Die Klägerin lebte zeitweilig mit ihrem Sohn von Sozialleistungen; ab Juli 2005 erhielt sie Rente wegen voller Erwerbsminderung, später zusätzlich Unterhalt und Wohngeld. Das Sozialgericht gab der Klage statt und hob den Beitragsbescheid auf. Der Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, § 92 Abs.2 SGB XII erlaube die Heranziehung auch ohne Einkommensprüfung; ferner machte er geltend, ein einschlägiger Runderlass sei außer Kraft getreten. • Anspruchsgrundlage für den verlangten Kostenbeitrag ist allein § 92 Abs.1 SGB XII; nach Satz 2 sind die in § 19 Abs.3 genannten Personen nur beizuziehen, wenn dies zumutbar ist und die allgemeinen Regeln des Elften Kapitels (§§ 85 ff. SGB XII) zur Anwendung kommen. • § 92 Abs.2 SGB XII regelt lediglich die Grenze der Aufbringung (nur Kosten des häuslichen Lebensunterhalts) und schafft keine Sonderregel, die eine Einkommensprüfung oder die Anwendung der Einkommensgrenzen ausschließt. • Das in der Einrichtung erbrachte Mittagessen kann integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sein; ist dies der Fall, sind die Kosten nicht den ersparten häuslichen Aufwendungen zuzurechnen und damit nicht nach § 92 Abs.2 SGB XII zu verlangen. • Selbst wenn das Mittagessen als ersparte Aufwendung anzusehen wäre, war die Klägerin nicht zumutbar heranziehbar: Die zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin und ihres Sohnes lagen im relevanten Zeitraum unter der Einkommensgrenze des § 85 Abs.2 SGB XII, so dass nach § 88 SGB XII (in der bis 06.12.2006 geltenden Fassung) eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen wäre. • Der Beklagte hat keine pflichtgemäßen Ermessenserwägungen angestellt; die Bescheide enthalten keine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Klägerin, daher liegt Ermessensunterschreitung vor. • Für den Zeitraum ab 07.12.2006 ist die Rechtsgrundlage entfallen: § 92a SGB XII regelt den Einsatz nur der leistungsberechtigten Person und ihres Ehegatten/Lebenspartners, nicht der Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter, sodass seit diesem Zeitpunkt keine Heranziehung der Klägerin möglich ist. • Schließlich endet die Einsatzpflicht nach § 19 Abs.3 SGB XII mit der Volljährigkeit des Sohnes (hier 14.02.2008), sodass für Zeiten danach ohnehin keine Rückerstattungspflicht mehr besteht. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg wurde bestätigt und der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom 05.01.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006) ist rechtswidrig und aufzuheben. Begründet ist dies damit, dass die gesetzliche Heranziehungsvoraussetzung nach § 92 SGB XII eine Zumutbarkeitsprüfung und die Anwendung der Einkommensgrenzen des Elften Kapitels verlangt, die hier nicht erfolgt ist. Zudem fehlt für den Zeitraum ab 07.12.2006 eine gesetzliche Grundlage, Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter zur Aufbringung von Kostenbeiträgen heranzuziehen (§ 92a SGB XII wendet sich nur an die leistungsberechtigte Person selbst). Schließlich endete eine mögliche Einsatzpflicht mit der Volljährigkeit des Sohnes am 14.02.2008. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.