Beschluss
L 4 KR 108/09 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kann die Behörde im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen haben, die das Gericht nachholen muss, kann das Gericht nach § 192 Abs. 4 SGG der Behörde ganz oder teilweise die Kosten hierfür auferlegen.
• Ein MDK-Gutachten ist nur dann tragfähige Grundlage für eine ablehnende Leistungsentscheidung, wenn es auf aktuellen, für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beruht und sich substantiiert mit Krankheitsbild, Therapiebedarf und vorhandener Versorgung auseinandersetzt.
• Die Behörde muss in der Beschwerdebegründung konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Gerichts vortragen; bloße Wiederholung der bisherigen Rechtsauffassung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung bei unterlassenen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (§192 Abs.4 SGG) • Kann die Behörde im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen haben, die das Gericht nachholen muss, kann das Gericht nach § 192 Abs. 4 SGG der Behörde ganz oder teilweise die Kosten hierfür auferlegen. • Ein MDK-Gutachten ist nur dann tragfähige Grundlage für eine ablehnende Leistungsentscheidung, wenn es auf aktuellen, für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beruht und sich substantiiert mit Krankheitsbild, Therapiebedarf und vorhandener Versorgung auseinandersetzt. • Die Behörde muss in der Beschwerdebegründung konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Gerichts vortragen; bloße Wiederholung der bisherigen Rechtsauffassung genügt nicht. Die Klägerin begehrte die Kostenübernahme für einen speziellen Bewegungstrainer. Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten des MDK ein und lehnte die Leistung ab. Die Klägerin rügte im Widerspruch die Unzulänglichkeit des MDK-Gutachtens. Das Sozialgericht Aurich ließ daraufhin ein gerichtliches Gutachten einholen und verlangte von der Beklagten die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten nach § 192 Abs.4 SGG, weil der MDK keine ausreichenden Ermittlungen angestellt habe. Die Beklagte legte Beschwerde beim Landessozialgericht ein und berief sich darauf, das MDK-Ergebnis habe bereits Überversorgung ergeben, weitere Ermittlungen seien daher entbehrlich gewesen. Das Landessozialgericht prüfte, ob § 192 Abs.4 SGG anwendbar ist und ob die Beklagte erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen habe. • Anwendbarkeit: § 192 Abs.4 Satz 1 SGG ist auch auf das anhängige Verfahren anzuwenden, weil prozessuale Vorschriften ab ihrem Inkrafttreten gelten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach § 192 Abs.4 SGG können der Behörde die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat und diese im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. • Unzureichendes MDK-Gutachten: Das SG hat festgestellt, dass dem MDK keine aktuellen Unterlagen zum Krankheitsbild vorlagen und das Gutachten keine substantiierten medizinischen Begründungen enthielt; daher war es keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung. • Ermittlungsumfang: Für eine seriöse Beurteilung wären aktuelle Krankenunterlagen, Feststellungen zur vorhandenen Hilfsmittelversorgung und eine Auseinandersetzung mit den vom Hersteller angegebenen therapeutischen Effekten des Bewegungstrainers erforderlich gewesen. • Verhalten der Beklagten: Die Beklagte hat im Widerspruchs- und Verwaltungsverfahren auf das MDK-Gutachten abgestellt, ohne weitere erforderliche Ermittlungen vorzunehmen und hat sich in der Beschwerde vor dem LSG nicht substantiiert mit den Feststellungen des SG auseinandergesetzt. • Rechtsfolgen: Da das SG die notwendigen Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt hat und die Behörde diese im Verwaltungsverfahren unterlassen hatte, war die Kostenauferlegung nach § 192 Abs.4 SGG gerechtfertigt. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG; der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass das MDK-Gutachten im Verwaltungsverfahren keine tragfähige Grundlage bot, weil aktuelle Unterlagen zum Krankheitsbild und zur Versorgungssituation fehlten und medizinische Begründungen für die behauptete Überversorgung nicht dargelegt wurden. Die notwendigen Ermittlungen wurden deshalb erst im gerichtlichen Verfahren durchgeführt, sodass nach § 192 Abs.4 SGG die Behörde für die hierdurch verursachten Kosten verantwortlich ist. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerde keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Sozialgerichts vorgetragen, weshalb die Kostenentscheidung bestehen bleibt.