Urteil
L 7 AS 332/07
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden örtlichen Mietspiegeln dürfen Wohngeldtabellenwerte (§ 8 WohngG) als Maßstab für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II herangezogen werden, sofern der Leistungsträger keine eigenen validen Daten vorlegt.
• Ein Zuschlag von bis zu 10 % auf die Wohngeldtabellenwerte ist zur Ausgleichung pauschaler Unbilligkeiten zulässig.
• Angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sind als Produkt aus abstrakt angemessener Wohnungsgröße und lokal angemessenem Quadratmeterpreis zu bestimmen; ist keine konkrete günstigere Alternative verfügbar, gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen.
• Ein Kläger kann im Meistbegünstigungsprinzip im Namen der Bedarfsgemeinschaft Leistungsnachzahlungen verfolgen; Prozessführungsbefugnis kann sich aus § 73 Abs.2 SGG ergeben.
• Fehlerhafte oder unzustellbare Ladungen führen nicht zwingend zur Rückverweisung, wenn das Obergericht eine endgültige Sachentscheidung treffen kann.
Entscheidungsgründe
Angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bei fehlenden Mietdaten: Anlehnung an Wohngeldtabelle mit 10%-Zuschlag • Bei fehlenden örtlichen Mietspiegeln dürfen Wohngeldtabellenwerte (§ 8 WohngG) als Maßstab für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II herangezogen werden, sofern der Leistungsträger keine eigenen validen Daten vorlegt. • Ein Zuschlag von bis zu 10 % auf die Wohngeldtabellenwerte ist zur Ausgleichung pauschaler Unbilligkeiten zulässig. • Angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sind als Produkt aus abstrakt angemessener Wohnungsgröße und lokal angemessenem Quadratmeterpreis zu bestimmen; ist keine konkrete günstigere Alternative verfügbar, gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen. • Ein Kläger kann im Meistbegünstigungsprinzip im Namen der Bedarfsgemeinschaft Leistungsnachzahlungen verfolgen; Prozessführungsbefugnis kann sich aus § 73 Abs.2 SGG ergeben. • Fehlerhafte oder unzustellbare Ladungen führen nicht zwingend zur Rückverweisung, wenn das Obergericht eine endgültige Sachentscheidung treffen kann. Die drei Kläger bildeten im Streitzeitraum eine Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach SGB II. Sie wohnten in einer 3‑Zimmer‑Wohnung mit 94,3 m² Wohnfläche in H., J.; Kaltmiete 368,00 € plus Nebenkosten 83,00 €. Der Beklagte kürzte Leistungen und setzte für den Zeitraum 01.04.–30.09.2006 zunächst anteilige Unterkunftskosten fest; Bescheide und Widersprüche folgten. Das Sozialgericht Lüneburg wies die Klage ab, nachdem der Beklagte teilweise höhere Kosten anerkannt hatte. Die Kläger legten Berufung ein und begehrten die Übernahme der vollen Mietkosten abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Streitpunkt war allein die Angemessenheit der Unterkunftskosten ohne Heizung für den genannten Zeitraum. • Rechtsgrundlagen sind § 19 Abs.1, § 22 Abs.1 SGB II sowie §§ 143,144,151,159 SGG und § 73 Abs.2 SGG für Prozessführungsbefugnis. • Zunächst ist klarzustellen, dass alle drei in der Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen materiell-rechtliche Ansprüche haben; der Kläger zu 1) kann nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch im Namen der Bedarfsgemeinschaft klagen. • Die Angemessenheitsprüfung erfolgt zweistufig: abstrakte Prüfung (örtlicher Mietmarkt, Festlegung einer Mietpreisspanne) und konkrete Prüfung (Verfügbarkeit einer günstigeren, zumutbaren Wohnung). Für die abstrakte Prüfung obliegen Darlegungs- und Ermittlungspflichten dem Leistungsträger. • Der Beklagte legte weder Mietspiegel noch valide, grundsicherungsrelevante Tabellen vor und erfüllte damit seine Darlegungspflicht nicht. Mangels verlässlicher örtlicher Daten ist ausnahmsweise auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zurückzugreifen. • Die Wohngeldtabellenwerte sind wegen ihrer Pauschalierung mit bis zu 10 % zu erhöhen, um pauschale Unbilligkeiten auszugleichen; die rechte Spalte der Tabelle ist im Fehlen valider Daten als Maßstab geeignet. • Anhand der Zuordnung gehört H. zur Mietstufe II; für einen 3‑Personen‑Haushalt ergibt sich aus der rechten Spalte ein Tabellenwert von 410,00 €; mit 10%-Zuschlag sind daher 451,00 € monatlich angemessen. • Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger (368,00 € Kaltmiete + 83,00 € Nebenkosten = 451,00 €) stimmen mit dem so ermittelten Wert überein; Heizkosten wurden unstreitig gesondert übernommen. • Da der Sohn (Kläger zu 3) im gesamten Zeitraum hilfebedürftig war, entfällt eine anteilige Kostenübernahme; der Beklagte hat die Unterkunftskosten in voller Höhe zu tragen. • Verfahrensfehler bei Ladung begründen keinen Verweis an das SG, weil der Senat ohne unzulässige Tatsachenfeststellung die Rechtsfrage abschließend entscheiden konnte. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27.04.2007 wird aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten sind dahin zu ändern, dass den Klägern für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.09.2006 Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 451,00 € monatlich zustehen; hinzu kommen die unstreitigen Heizkosten von 38,54 € monatlich. Der Beklagte hat die Unterkunftskosten in voller Höhe zu erstatten abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Der Beklagte trägt ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.