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Urteil

L 9 U 5/05

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall beim Ausästen eines Nachbarbaumes kann Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII sein, wenn die Tätigkeit einer fremden Sphäre dient und einer Beschäftigung ähnlich ist. • Nachbarschaftliche Gefälligkeiten schließen Versicherungsschutz nicht aus, wenn die Leistung den Rahmen üblicher Hilfeleistungen erheblich übersteigt. • Für die Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher von unternehmerähnlicher Tätigkeit sind insbesondere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit, fehlende Eigenwirtschaftlichkeit und wirtschaftlicher Wert der Tätigkeit maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Ausästen eines Nachbarbaumes als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit — Arbeitsunfall i.S.v. SGB VII • Ein Unfall beim Ausästen eines Nachbarbaumes kann Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII sein, wenn die Tätigkeit einer fremden Sphäre dient und einer Beschäftigung ähnlich ist. • Nachbarschaftliche Gefälligkeiten schließen Versicherungsschutz nicht aus, wenn die Leistung den Rahmen üblicher Hilfeleistungen erheblich übersteigt. • Für die Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher von unternehmerähnlicher Tätigkeit sind insbesondere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit, fehlende Eigenwirtschaftlichkeit und wirtschaftlicher Wert der Tätigkeit maßgeblich. Der Verstorbene sägte im Februar 2002 im Garten seiner Nachbarin an einem Walnussbaum Äste ab; es bestand eine langjährige nachbarschaftliche Beziehung. Er benutzte von der Nachbarin bzw. aus dem Bestand ihres verstorbenen Ehemanns bereitgestelltes Werkzeug. Beim Absägen eines weiteren Astes stürzte er aus circa 2–3,5 m Höhe und erlitt schwere Verletzungen, die zur Querschnittslähmung führten. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, es handle sich um eine nachbarschaftliche Gefälligkeit beziehungsweise um eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Witwe führte das Berufungsverfahren fort und beschränkte den Streit auf die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. • Rechtliche Grundlagen: Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge einer dem Versicherungsschutz nach §§2,3 oder 6 SGB VII dienenden Tätigkeit (§8 Abs.1 SGB VII). §2 Abs.2 Satz1 SGB VII erfasst Personen, die wie Versicherte tätig werden. • Gefälligkeit vs. versicherte Tätigkeit: Nachbarschaftliche Gefälligkeiten schließen Versicherungsschutz nicht aus; entscheidend ist, ob die verrichtete Leistung den Rahmen üblicher Hilfeleistungen übersteigt. Das Ausästen in 2–3 m Höhe birgt besondere Gefahren und übersteigt typischen Nachbarschaftsdienst. • Abgrenzung arbeitnehmerähnlich/unternehmerähnlich: Maßgeblich sind Kriterien des SGB IV §7 Abs.1 und die ständige Rechtsprechung. Kriterien für Arbeitnehmereigenschaft sind Eingliederung in die Arbeitsorganisation des zu Unterstützenden, Weisungsbindung bezüglich der auszuführenden Tätigkeit, fehlende Eigenwirtschaftlichkeit und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Verstorbene verwendete von der Nachbarin bereitgestellte Werkzeuge, es bestand eine konkrete Abrede über das Entfernen eines bestimmten Astes, und es lagen keine Anhaltspunkte für Entgelt oder Eigenwirtschaftlichkeit vor. Die Tätigkeit diente wirtschaftlich der Sphäre der Nachbarin und wäre andernfalls gegen Entgelt vergeben worden. • Gesamtergebnis der Würdigung: Diese Umstände überwiegen gegenüber Elementen freier Ausführung; daher ist die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich im Sinne des §2 Abs.2 SGB VII zu bewerten und unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufung ist begründet: Das Ereignis vom 16. Februar 2002 ist als Arbeitsunfall im Sinne des §8 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2 SGB VII anzuerkennen. Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig und der ablehnende Bescheid der Unfallversicherung werden aufgehoben. Entscheidungsrelevant war, dass die Tätigkeit den Rahmen nachbarschaftlicher Gefälligkeiten überschritt, mit von der Nachbarin bereitgestelltem Werkzeug durchgeführt wurde, eine konkrete Weisungsabrede über das Entfernen eines bestimmten Astes bestand und keine Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar war. Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Folgen des Unfalls als Arbeitsunfall festzustellen.