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Urteil

L 1 R 142/07

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rentenberechnung richtet sich nach dem zum Leistungsbeginn geltenden Recht (§§ 300 ff. SGB VI). • Nur tatsächlich entrichtete Pflichtbeiträge dürfen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden; fiktive oder nicht gezahlte Beiträge sind nicht berücksichtigungsfähig. • Ein abgeschlossener Vergleich zwischen Versicherungsträger und Haftpflichtversicherer schließt weitere Regressansprüche nach seinem Inhalt aus; die Rentenversicherungsträgerin war zur Vergleichsregelung nach § 119 SGB X befugt. • Die Durchführung des Beitragsregresses erst ab dem 1. Januar 1992 entsprach der damals geltenden Rechtslage (§ 62 SGB VI in der Fassung ab 1992). • Einschränkungen der Regresszeit bis zum 31.12.2001 können sachlich durch gesundheitliche Vorschäden und durch Versicherungsfreiheit ab Rentenbeginn (Pflichtbeiträge nicht mehr möglich) gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Neuberechnung der Altersrente wegen wirksamen Beitragsvergleichs und Leistungsbeginnrecht • Die Rentenberechnung richtet sich nach dem zum Leistungsbeginn geltenden Recht (§§ 300 ff. SGB VI). • Nur tatsächlich entrichtete Pflichtbeiträge dürfen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden; fiktive oder nicht gezahlte Beiträge sind nicht berücksichtigungsfähig. • Ein abgeschlossener Vergleich zwischen Versicherungsträger und Haftpflichtversicherer schließt weitere Regressansprüche nach seinem Inhalt aus; die Rentenversicherungsträgerin war zur Vergleichsregelung nach § 119 SGB X befugt. • Die Durchführung des Beitragsregresses erst ab dem 1. Januar 1992 entsprach der damals geltenden Rechtslage (§ 62 SGB VI in der Fassung ab 1992). • Einschränkungen der Regresszeit bis zum 31.12.2001 können sachlich durch gesundheitliche Vorschäden und durch Versicherungsfreiheit ab Rentenbeginn (Pflichtbeiträge nicht mehr möglich) gerechtfertigt sein. Der 1941 geborene Kläger erlitt 1985 einen schweren Verkehrsunfall und bezog seitdem eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach einer ab 1992 möglichen Regressregelung schloss die beklagte Rentenversicherung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer einen Vergleich, wonach Beiträge für 1992–2001 regressiert und bezahlt wurden; der Kläger wurde hierüber informiert. Zum 1. Januar 2002 beantragte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen; die Beklagte bewilligte diese mit Berechnung, die auf den regressierten Beiträgen beruhte. Der Kläger beanstandete die Rentenhöhe, verlangte Neuberechnung unter Berücksichtigung von Beiträgen für die Jahre 1986–1991 und für das 60.–65. Lebensjahr sowie Wiederaufnahme des Regressverfahrens. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Statthaftigkeit: Die Klagen sind zulässig; Hilfsantrag auf Wiederaufnahme ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu verstehen. • Rechtliche Grundlagen: Die Rentenberechnung folgt der Rentenformel (§ 64 SGB VI), den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI). Maßgeblich ist das Recht zum Leistungsbeginn (§§ 300 ff. SGB VI). • Vertrauensschutz: Minderungen durch Gesetzesänderungen (WFG ab 1997) werden durch § 88 SGB VI in geeigneten Fällen ausgeglichen; dies ist beim Kläger berücksichtigt worden. • Beiträge im Versicherungsverlauf: Nur tatsächlich gezahlte Pflichtbeiträge dürfen in die Konten und damit in die Rentenberechnung einfließen; der Haftpflichtversicherer hat die vergleichsweise vereinbarten Beiträge für 1992–2001 gezahlt, nicht für 1986–1991 oder für das 60.–65. Lebensjahr. • Rechtslage des Regressbeginns: Die Regressbefugnis nach § 62 SGB VI gilt ab dem 1. Januar 1992; für frühere Zeiten war die Vorschrift nicht anwendbar. • Wirksamkeit des Vergleichs: Der zwischen Beklagter und Haftpflichtversicherer geschlossene Vergleich ist wirksam; die Beklagte war nach § 119 SGB X zur Disposition befugt, und es liegen keine Umstände vor, die den Vergleich gem. § 779 BGB unwirksam machen würden. • Sachliche Beschränkung des Regresszeitraums: Die Beschränkung bis 31.12.2001 ist durch tatsächliche Indizien (Vorschäden, frühere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Versicherungsfreiheit ab Rentenbezug) sowie durch die rechtliche Unmöglichkeit, Pflichtbeiträge nach Versicherungsfreiheit zu erfassen, gerechtfertigt. • Kein Anspruch auf Wiederaufnahme: Weil der Vergleich wirksam ist und die Beklagte zur Vergleichsregelung befugt war, besteht kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Verhandlungen. • Revisionszulassung: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtslage zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Berechnung der Altersrente der Beklagten ist rechtsfehlerfrei, weil sie dem zum Leistungsbeginn geltenden Recht folgt und nur tatsächlich gezahlte Pflichtbeiträge (die durch den Vergleich für 1992–2001 geleistet wurden) in das Versicherungskonto eingegangen sind. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Ergänzung des Beitragsregresses für die Jahre 1986–1991 oder für das 60.–65. Lebensjahr besteht nicht, weil die maßgebliche Regressregelung erst ab 1992 anwendbar war und der zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossene Vergleich wirksam ist. Die Beklagte durfte den Vergleich nach § 119 SGB X schließen und war an dessen Inhalt gebunden; deshalb ist eine Neuberechnung der Rente nicht vorzunehmen. Kosten werden nicht erstattet; die Revision wird zugelassen.