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Urteil

L 8 SO 119/06

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungshilfegewährung ist grundsätzlich Geldleistungsanspruch; Übernahme des Heimentgelts richtet sich nach Vergütungsvereinbarungen (§§ 75 ff. SGB XII). • Liegt im Bescheid die Formulierung 'ab' ohne Befristung vor, kann dieser als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gelten und sich auf unbestimmte Zeit erstrecken. • Solange endgültige Vergütungsvereinbarungen möglich und Verhandlungen nicht als gescheitert anzusehen sind, kann der Sozialhilfeträger die Übernahme nur in Höhe vorläufig festgesetzter Abschläge verweigern; ein Anspruch des Heimbewohners auf vertraglich vereinbartes höheres Entgelt besteht vorerst nicht. • Das sozialhilferechtliche Bedürfnis kann nicht dahin führen, dass der Sozialhilfeträger gegen die gesetzliche Vereinbarungsbindung zur Übernahme beliebiger vertraglicher Heimentgelte verpflichtet wird; nur bei endgültigem Scheitern von Vereinbarungen ist ein weitergehender Anspruch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vollständige Übernahme vertraglichen Heimentgelts ohne endgültige Vergütungsvereinbarung • Eingliederungshilfegewährung ist grundsätzlich Geldleistungsanspruch; Übernahme des Heimentgelts richtet sich nach Vergütungsvereinbarungen (§§ 75 ff. SGB XII). • Liegt im Bescheid die Formulierung 'ab' ohne Befristung vor, kann dieser als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gelten und sich auf unbestimmte Zeit erstrecken. • Solange endgültige Vergütungsvereinbarungen möglich und Verhandlungen nicht als gescheitert anzusehen sind, kann der Sozialhilfeträger die Übernahme nur in Höhe vorläufig festgesetzter Abschläge verweigern; ein Anspruch des Heimbewohners auf vertraglich vereinbartes höheres Entgelt besteht vorerst nicht. • Das sozialhilferechtliche Bedürfnis kann nicht dahin führen, dass der Sozialhilfeträger gegen die gesetzliche Vereinbarungsbindung zur Übernahme beliebiger vertraglicher Heimentgelte verpflichtet wird; nur bei endgültigem Scheitern von Vereinbarungen ist ein weitergehender Anspruch zu prüfen. Der Kläger, dauerhaft erheblich behindert wegen Persönlichkeitsstörung und Polytoxikomanie, wurde ab 25.11.2005 in einer stationären Einrichtung des Klinikum W. untergebracht. Mit dem Heimträger schloss er einen Vertrag, der ein tägliches Heimentgelt von 134,86 € vorsah; im Vertrag wurde zugleich darauf hingewiesen, dass keine Leistungsvereinbarung mit dem Land vorliege. Die Beklagte (örtlicher Sozialhilfeträger) gewährte Eingliederungshilfe, zahlte jedoch seit Aufnahme lediglich einen täglich 107,26 € betragenden Abschlag, gestützt auf vorläufige Vergütungsregelungen. Der Kläger begehrte die Übernahme des vertraglich vereinbarten höheren Entgelts und focht die beschränkte Kostenübernahme an. Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das Landessozialgericht lehnten dies ab; die Beklagte beruft sich auf fehlende endgültige Vergütungsvereinbarungen zwischen Einrichtung und überörtlichem Träger und auf gesetzliche Beschränkungen der Zahlungen. • Anspruchsgrundlage ist § 53 Abs.1 SGB XII iVm §§ 75 ff. SGB XII (vormals § 39 ff. BSHG); Eingliederungshilfe ist grundsätzlich als Geldleistung zu qualifizieren, also Übernahme der dem Hilfeempfänger in Rechnung gestellten Kosten. • Der angefochtene Bescheid ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren, weil die Leistungszusage im Bescheid unbefristet mit der Formulierung 'ab' getroffen wurde; daher erstreckt sich die Entscheidung auf den gesamten künftigen Zeitraum ab 25.11.2005. • Die gesetzliche Systematik verlangt grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern und Einrichtungen (§ 75 Abs.3 SGB XII). Fehlen solche endgültigen Vereinbarungen, greift die Öffnungsklausel des § 75 Abs.4 SGB XII nur in besonderen Fällen und setzt ein Leistungsangebot der Einrichtung sowie eine individuelle Prüfung der Wirtschaftlichkeit voraus. • Liegen bloße vorläufige Vergütungen oder Abschlagspflegesätze vor, sind diese nach § 77 (früher § 93b) SGB XII von Bindungswirkung; solange Verhandlungen über Vereinbarungen andauern oder deren Abschluss nicht endgültig ausgeschlossen ist, wirkt die Sperrwirkung zugunsten der Vereinbarungslösung und rechtfertigt die Leistung in Höhe des zuletzt vereinbarten oder festgesetzten Abschlags. • Das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip kann eine Kostenübernahme durch den Träger erzwingen, wenn dem Hilfebedürftigen keine zumutbare und konkrete Ersatzmöglichkeit angeboten werden kann; hier wurde aber keine solche Alternative nachgewiesen. • Der Heimentgeltanspruch des Klägers aus privatrechtlichem Heimvertrag kann den Sozialhilfeträger nicht unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zu einer höheren Leistung verpflichten; § 5 Abs.6 Heimgesetz verlangt die Orientierung der Entgelte an den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen. • Die Beklagte hat ihr Ermessen, den zuletzt festgesetzten Abschlag von 107,26 € weiterzuzahlen, nicht verletzt; ein höherer vorläufiger Abschlag war nicht geboten, weshalb die Klage unbegründet ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; sein Anspruch auf Übernahme des im Heimvertrag vereinbarten täglichen Heimentgelts von 134,86 € kann derzeit nicht durchgesetzt werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII (früher §§ 93 ff. BSHG) und die damit verbundene Bindung der Kostenübernahme an Vergütungsvereinbarungen; solange solche Vereinbarungen möglich sind und Verhandlungen oder schiedsstellenmäßige Verfahren nicht endgültig gescheitert sind, ist die Beklagte berechtigt, nur die zuletzt vereinbarten oder festgesetzten Abschlagszahlungen zu leisten. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2006 bleibt inhaltsgleich; die gezahlten 107,26 € täglich sind anspruchsgemäß. Eine Prüfung auf Übernahme des höheren vertraglichen Entgelts käme erst in Betracht, wenn der Abschluss von Vereinbarungen endgültig ausgeschlossen wäre; bis dahin besteht für den Kläger kein durchsetzbarer Mehrleistungsanspruch aus Mitteln der Sozialhilfe.